Landesverordnung zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung (Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung - AusfVO StrlSchV) Vom 27. April 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1977
- Fundstelle:
- GVOBl. 1977 96
Landesverordnung zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung (Ausführungsverordnung ...
V aufgeh. durch § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Januar 2019 (GVOBl. S. 44)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Die für Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), soweit nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit der Landesbehörden begründet und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld ist nach § 1 Absatz 2 der Bergrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 Strahlenschutzgesetz die zuständige Behörde in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.(3) Die Landräte, Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Polizei sind als zuständige Behörden für die öffentliche Sicherheit und den Katastrophenschutz die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 1 und 4, §§ 167, 168 Absatz 1 und 2 und § 169 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sowie neben der für Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen.(5) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist.(6) Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist.(7) Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der veterinärmedizinische Bereich betroffen ist.(8) Die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Ausstellungen der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung sowie für deren Widerruf und die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung nach § 50 der Strahlenschutzverordnung, soweit es sich um den Betrieb von Röntgenanlagen oder die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Schule handelt.(9) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden zur Planung von Brandschutzmaßnahmen nach § 54 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Die für Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), soweit nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit der Landesbehörden begründet und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld ist nach § 1 Absatz 2 der Bergrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 Strahlenschutzgesetz die zuständige Behörde in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.(3) Die Landräte, Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Polizei sind als zuständige Behörden für die öffentliche Sicherheit und den Katastrophenschutz die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 1 und 4, §§ 167, 168 Absatz 1 und 2 und § 169 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sowie neben der für Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.(4) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen.(5) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist.(6) Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist.(7) Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der veterinärmedizinische Bereich betroffen ist.(8) Die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Ausstellungen der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung sowie für deren Widerruf und die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung nach § 50 der Strahlenschutzverordnung, soweit es sich um den Betrieb von Röntgenanlagen oder die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Schule handelt.(9) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden zur Planung von Brandschutzmaßnahmen nach § 54 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Kostentragung
§ 2 KostentragungDie bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 bis 7 entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren nach der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 2 und 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516, 528), gedeckt.
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes1. in Verbindung mit § 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2, 3 und § 4 Absatz 1,2. in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung vom 27. April 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung den folgenden § 4:
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Die für Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), soweit nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit der Landesbehörden begründet und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld ist nach § 1 Absatz 2 der Bergrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 Strahlenschutzgesetz die zuständige Behörde in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.(3) Die Landräte, Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Polizei sind als zuständige Behörden für die öffentliche Sicherheit und den Katastrophenschutz die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 1 und 4, §§ 167, 168 Absatz 1 und 2 und § 169 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sowie neben der für Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.(4) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen.(5) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist.(6) Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist.(7) Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der veterinärmedizinische Bereich betroffen ist.(8) Die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Ausstellungen der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung sowie für deren Widerruf und die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung nach § 50 der Strahlenschutzverordnung, soweit es sich um den Betrieb von Röntgenanlagen oder die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Schule handelt.(9) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden zur Planung von Brandschutzmaßnahmen nach § 54 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Kostentragung
§ 2 KostentragungDie bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 5 bis 7 entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren nach der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) gedeckt.
Subdelegation
§ 3 SubdelegationDie für Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde wird zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung ermächtigt. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung vom 27. April 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), außer Kraft.
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 2 neu gefasst (LVO v. 09.07.2024, GVOBl. S. 678) |
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren das Oberbergamt. (3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr. (6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. (7) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang ( § 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (8) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5 , § 17 Abs. 1 und 2 , § 27 Abs. 1, 3 und 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , §§ 33 und 38 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 und 3 , § 57 Abs. 1 und 3 , § 58 Abs. 1 bis 3 , § 60 Abs. 1 und 3 , § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 , § 62 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 64 Abs. 5 , § 66 Abs. 2 bis 4 , § 67 Abs. 3 bis 5 , § 68 Abs. 3 , § 70 Abs. 1 und 2 , § 72 Abs. 2 , § 77 Abs. 2 , § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung . (9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2 , §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. (11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes . (12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (13) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, das Oberbergamt, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36 , 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung .
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration das Oberbergamt. (3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr. (6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. (7) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang ( § 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (8) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5 , § 17 Abs. 1 und 2 , § 27 Abs. 1, 3 und 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , §§ 33 und 38 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 und 3 , § 57 Abs. 1 und 3 , § 58 Abs. 1 bis 3 , § 60 Abs. 1 und 3 , § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 , § 62 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 64 Abs. 5 , § 66 Abs. 2 bis 4 , § 67 Abs. 3 bis 5 , § 68 Abs. 3 , § 70 Abs. 1 und 2 , § 72 Abs. 2 , § 77 Abs. 2 , § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung . (9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2 , §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. (11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes . (12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (13) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration, das Oberbergamt, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36 , 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung .
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume das Oberbergamt. (3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr. (6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. (7) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang ( § 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (8) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5 , § 17 Abs. 1 und 2 , § 27 Abs. 1, 3 und 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , §§ 33 und 38 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 und 3 , § 57 Abs. 1 und 3 , § 58 Abs. 1 bis 3 , § 60 Abs. 1 und 3 , § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 , § 62 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 64 Abs. 5 , § 66 Abs. 2 bis 4 , § 67 Abs. 3 bis 5 , § 68 Abs. 3 , § 70 Abs. 1 und 2 , § 72 Abs. 2 , § 77 Abs. 2 , § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung . (9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2 , §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. (11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes . (12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (13) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Oberbergamt, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36 , 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung .
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume das Oberbergamt. (3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr. (6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. (7) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang ( § 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (8) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5 , § 17 Abs. 1 und 2 , § 27 Abs. 1, 3 und 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , §§ 33 und 38 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 und 3 , § 57 Abs. 1 und 3 , § 58 Abs. 1 bis 3 , § 60 Abs. 1 und 3 , § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 , § 62 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 64 Abs. 5 , § 66 Abs. 2 bis 4 , § 67 Abs. 3 bis 5 , § 68 Abs. 3 , § 70 Abs. 1 und 2 , § 72 Abs. 2 , § 77 Abs. 2 , § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung . (9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2 , §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. (11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes . (12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (13) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Oberbergamt, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36 , 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung .
§ 3 Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung ermächtigt. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume das Oberbergamt. (3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und 2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung . (5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr. (6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. (7) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang ( § 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (8) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5 , § 17 Abs. 1 und 2 , § 27 Abs. 1, 3 und 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , §§ 33 und 38 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 und 3 , § 57 Abs. 1 und 3 , § 58 Abs. 1 bis 3 , § 60 Abs. 1 und 3 , § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 , § 62 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 64 Abs. 5 , § 66 Abs. 2 bis 4 , § 67 Abs. 3 bis 5 , § 68 Abs. 3 , § 70 Abs. 1 und 2 , § 72 Abs. 2 , § 77 Abs. 2 , § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung . (9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2 , §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. (11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes . (12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung . (13) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Oberbergamt, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36 , 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung .
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 , 2 und 4 und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22. Februar 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 47),verordnet der Sozialminister die folgenden §§ 3 und 4 :
Verwaltungsgebühren
§ 2 Verwaltungsgebühren (Änderung des Gebührentarifs der LVO über Verwaltungsgebühren) Gl.Nr. 2013-2-1
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.