StKVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (FH) in Schleswig-Holstein (Studienkollegsverordnung-StKVO) Vom 16. Januar 1998

Ausfertigungsdatum:
16.01.1998
Fundstelle:
NBl. MBWFK 1998 62
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StKVO

Präambel: Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein und die Senatorin für Schule, Jugend und Berufsbildung in Hamburg wollen das Studium von Ausländern und Staatenlosen an den Hochschulen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fördern. Sie wünschen, daß die ausländischen und staatenlosen Studentinnen und Studenten von Beginn an mit Aussicht auf Erfolg studieren können und haben zu diesem Zweck für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber um ein Studium an Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen ein Studienkolleg (Uni) in Hamburg, für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber um ein Studium an Fachhochschulen ein Studienkolleg (FH) in Schleswig-Holstein eingerichtet. Am Studienkolleg können Sonderlehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) eingerichtet werden. Am Studienkolleg treffen Personen verschiedener Nationalität, Sprache und Kultur, verschiedener religiöser und politischer Überzeugung und unterschiedlicher schulischer Vorbildung zu einer gemeinsamen Vorbereitung auf ein Studium an deutschen Fachhochschulen zusammen. Das Studienkolleg hat die Aufgabe, die Kollegiatinnen und Kolleginnen so vorzubereiten, daß bei Aufnahme des Studiums sowohl ihr Wissensstand als auch die Kenntnis wissenschaftlicher Methoden - auf den jeweiligen Studienschwerpunkt bezogen - denen deutscher Studienanfängerinnen oder Studienanfänger vergleichbar sind. Dieses schließt eine studienbezogene Beratung ein. Diese Aufgabe verlangt - von den Studienkollegs ein enges Zusammenwirken mit den Hochschulen und Fachhochschulen; - von den Lehrenden ein besonderes Maß an interkultureller Kompetenz, Verständnis für und Wissen über andere Kulturen ebenso wie über andere Bildungssysteme und die Bereitschaft und Fähigkeit, diese gegebenenfalls in Didaktik und Methodik einzubringen; - von Lehrenden und Lernenden gemeinsam, daß sie in gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit, der religiösen Überzeugung, der Nationalität und der politischen Anschauung des anderen zusammenwirken. Aufgrund des § 26 Abs. 2 , des § 35 Abs. 1 , des § 50 Abs. 7 , des § 94 Abs. 2 , des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 1

Aufgabe des Studienkollegs

§ 1 Aufgabe des Studienkollegs (1) Das Studienkolleg in Schleswig-Holstein ist eine besondere Schule nach § 26 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) . (2) Das Studienkolleg arbeitet mit den am Ort des Sitzes befindlichen berufsbildenden Schulen und den Fachhochschulen in Schleswig-Holstein und Hamburg eng zusammen. (3) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber auf die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in dem angestrebten Studiengang sprachlich, fachlich und studienmethodisch vorzubereiten und die Feststellungsprüfung abzunehmen. (4) Am Studienkolleg können durch Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde Sonderlehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) eingerichtet werden.

§ 10

Prüfungsfächer

§ 10 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind im Schwerpunktkurs TI: Deutsch, Mathematik, Physik oder Chemie; WW: Deutsch, Mathematik, Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre; SW: Deutsch, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften. (2) Fächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer sein. (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die eines der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Zertifikate haben, können von der Prüfung im Fach Deutsch befreit werden, wenn sie die Feststellungsprüfung nach den Vorgaben für den TI-Kurs ablegen.

§ 11

Erste Prüfungskonferenz

§ 11 Erste Prüfungskonferenz Der Prüfungsausschuß beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung als Erste Prüfungskonferenz auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Kollegiatin oder des Kollegiaten in den schriftlichen Prüfungsfächern.

§ 12

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung findet jeweils am Ende eines Semesters unter der Aufsicht von Lehrkräften des Studienkollegs statt. (2) Die Prüfung soll erweisen, daß die Kollegiatin oder der Kollegiat imstande ist, mit Verständnis und hin reichender Selbständigkeit ihre oder seine Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in angemessenem Deutsch damit auseinanderzusetzen. (3) Für jedes schriftlich zu prüfende Fach sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen und bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs einzureichen. Die Auswahl erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Kollegiatinnen und Kollegiaten auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten ( § 24 ) besonders hingewiesen. (5) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Kollegiatinnen und Kollegiaten erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (6) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, daß ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Semesters entnommen werden. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Pflicht- und Zusatzfächer des jeweiligen Schwerpunktkurses zu beachtenden Inhalten. (7) Die schriftliche Prüfung dauert je Fach drei Zeitstunden. Die Bearbeitungszeit beginnt nach der Aufgabenstellung. Kann die Kollegiatin oder der Kollegiat zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. (8) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt das Studienkolleg. Die Reinschriften sind von den Kollegiatinnen und den Kollegiaten mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Semester, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. (9) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Kollegiatin oder ein Kollegiat den Prüfungsraum verlassen. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit die Arbeit nicht abgeschlossen hat, gibt sie unvollständig ab.

§ 13

Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 13 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit wird von zwei fachkundigen Lehrkräften korrigiert, beurteilt und benotet. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs eine andere fachkundige Lehrkraft. (2) Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft. Verfügt das Kolleg über keine (weitere) fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen berufsbildenden Schule mit entsprechender Lehrbefähigung heranziehen.

§ 14

Zweite Prüfungskonferenz

§ 14 Zweite Prüfungskonferenz Der Prüfungsausschuß beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Kollegiatinnen und Kollegiaten in den Fächern, die nicht schriftliche Prüfungsfächer sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungsausschuß beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Kollegiatinnen und Kollegiaten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung. 2. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, so kann der Prüfungsausschuß die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzufahren. 3. Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme in den Fächern, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt.

§ 15

Bekanntgabe der Ergebnisse

§ 15 Bekanntgabe der Ergebnisse (1) Jeder Kollegiatin oder jedem Kollegiaten werden eine Woche vor der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs bekanntgegeben: 1. Die Vornoten der schriftlich geprüften Fächer, 2. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, 3. die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung auf Beschluß des Prüfungsausschusses stattfindet, und 4. ob sie oder er die Prüfung schon jetzt nicht bestanden hat. (2) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidungen erklärt die Kollegiatin oder der Kollegiat der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs schriftlich, welche Fächer sie oder er für die mündliche Prüfung wählt. Die Erklärung ist für die Kollegiatin oder den Kollegiaten bindend. Der Prüfungsausschuß entscheidet spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat in den von ihr oder von ihm gewählten Fächern geprüft wird und teilt die Entscheidung der Kollegiatin oder dem Kollegiaten mit.

§ 16

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß oder den Fachausschüssen abgelegt. (2) Mündliche Prüfungsfächer können alle Fächer sein, in denen die Kollegiatin oder der Kollegiat unterrichtet wurde. (3) Mehrere Fachausschüsse können gleichzeitig prüfen. (4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Auch bei einer Gruppenprüfung sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten einzeln zu prüfen. (5) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer. Sie wird dem Prüfling schriftlich von der Fachbeisitzerin oder dem Fachbeisitzer vorgelegt. Für die Aufgabenstellung gilt § 12 Abs. 6 entsprechend. (6) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf die Kollegiatin oder der Kollegiat nur das von dem Studienkolleg gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. (7) Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht. (8) Die Kollegiatin oder der Kollegiat soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachkundige Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als 20 Minuten nach Beginn des Prüfungsgespräches. (9) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat nur jeweils während ihrer Prüfungsabschnitte zur Anwesenheit verpflichtet ist. Die Prüfungen eines Tages enden spätestens um 19.00 Uhr.

§ 17

Dritte Prüfungskonferenz

§ 17 Dritte Prüfungskonferenz Nach Abschluß der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen: 1. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach. 2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote. 3. In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, sind die Vornoten und die Noten der Prüfungen zugrundezulegen. 4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten, die Lernentwicklung und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.

§ 18

Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 18 Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die Prüfung ist, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3, auch bestanden, wenn 1. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach außer Deutsch durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens "befriedigend" lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder 2. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muß mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. (3) Eine "mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Endnote im Fach Deutsch oder eine "ungenügend" lautende Endnote in einem anderen Fach der Stundentafel kann nicht ausgeglichen werden und führt zum Nichtbestehen der Feststellungsprüfung.

§ 19

Zeugnis über die Feststellungsprüfung

§ 19 Zeugnis über die Feststellungsprüfung (1) Über die bestandene Prüfung wird ein Abschlußzeugnis ausgestellt. Es weist die in den Fächern des Schwerpunktkurses erreichten Noten und die sich hieraus ergebende Durchschnittsnote aus. In dem Zeugnis wird auch die gemäß "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung) zu berechnende Gesamtnote ausgewiesen. (2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird eine Leistungsübersicht mit den in der Prüfung festgelegten Noten mit dem Vermerk, daß die Prüfung nicht bestanden wurde, ausgestellt.

§ 2

Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren für das Studienkolleg

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren für das Studienkolleg (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in das Studienkolleg sind: 1. Bildungsnachweise, die nach den Bewertungsvorschlägen "Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ab) - das Ablegen der Feststellungsprüfung erfordern und 2. Kenntnisse der deutschen Sprache, die die Gewähr dafür bieten, daß die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Soweit Bewertungsvorschläge keine Einstufung enthalten, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs über die Zuordnung, ggf. auf der Grundlage einer Stellungnahme der ab. (2) Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vor Aufnahme in das Studienkolleg nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch einen Aufnahmetest am Studienkolleg. Der Test kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine weitere Wiederholung mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden. (3) Der Aufnahmetest entfällt, wenn die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch - das "Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (KMK) - Zweite Stufe -" (Beschluß der KMK vom 16.03.1972), - die "Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS)" (Beschluß der KMK vom 27.06.1983), - das Große oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts, - die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts oder - durch Zertifikate nach bilateralen Abkommen mit anderen Staaten nachgewiesen werden. (4) Der Aufnahmetest entfällt ferner, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einem mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Vorbereitungskurs des Studienkollegs für den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mit Erfolg teilgenommen hat. (5) Über den Antrag auf Aufnahme in das Studienkolleg entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Dem Antrag sind - ein handgeschriebener Lebenslauf mit schulischer Entwicklung in tabellarischer Form, - ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, - die für die Bewertungsvorschläge erforderlichen Bildungsnachweise in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originalzeugnisses einschließlich Fächer- und Zensurenliste (in der originalsprachigen Fassung und in deutscher Übersetzung, gefertigt von einer amtlich vereidigten Übersetzerin oder einem amtlich vereidigten Übersetzer), - soweit erforderlich - amtlich beglaubigte Kopien der Unterlagen vom Studium im Ausland, wie Nachweise über die Teilnahme an einer inter- universitären Hochschulaufnahmeprüfung, Immatrikulationsnachweis, Studienbuch, Diplom einschließlich der dazugehörenden Anlage (in der originalsprachigen Fassung und in deutscher Übersetzung, gefertigt von einer amtlich vereidigten Übersetzerin oder einem amtlich vereidigten Übersetzer), - eine Kopie des Passes oder des Personalausweises, - eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, daß sie oder er sich bei keiner anderen Stelle um Anerkennung bemüht hat, sowie, - falls der Aufnahmetest zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 2) entfallen soll, ein Nachweis nach Absatz 3 und 4 beizufügen. (6) Die Aufnahme in das Studienkolleg erfolgt im Rahmen der von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeit unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachlichen Gegebenheiten. Die Entscheidung über die Aufnahmeanträge bei erschöpfter Aufnahmekapazität ist überwiegend nach der durch die bewerteten Bildungsnachweise und den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache belegten Leistungen und unter Berücksichtigung von Wartefristen und sozialen Härten zu treffen. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

§ 20

Wiederholung der Feststellungsprüfung

§ 20 Wiederholung der Feststellungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel vor dem Prüfungsausschuß desselben Studienkollegs und nur im ganzen wiederholt werden. (2) Der Prüfungsausschuß der ersten Prüfung kann beschließen, daß bei einer Wiederholungsprüfung auf eine Prüfung in den Fächern verzichtet wird, in denen die Kollegiatin oder der Kollegiat bei der ersten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen hat.

§ 21

Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung

§ 21 Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung (1) Sofern die Kollegiatin oder der Kollegiat nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen will, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann eine Ergänzungsprüfung ab gelegt werden. (2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt 5ich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet, legt fest, welche der bisher erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden. (3) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden. (4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der Feststellungsprüfung gültig ist. (5) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist entsprechend § 19 Abs. 2 zu verfahren.

§ 22

Teilnahme von Gästen

§ 22 Teilnahme von Gästen (1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. (2) Bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen und der Kollegiatinnen und Kollegiaten des nachfolgenden Semesters sowie weitere fachkundige Gäste können bei den mündlichen Prüfungen anwesend sein. Voraussetzung ist das Einverständnis der Kollegiatin oder des Kollegiaten.

§ 23

Niederschriften

§ 23 Niederschriften (1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (einschließlich praktischer Prüfungen) sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung, 2. die Namen der Kollegiatinnen und Kollegiaten, ihre Sitzordnung während der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben, 3. das Prüfungsfach, 4. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 5. die Namen und Funktionen der Prüferinnen und Prüfer, die die mündliche Prüfung durchfuhren, 6. das Fach der mündlichen oder praktischen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und 7. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Lehrkraft zu unterzeichnen.

§ 24

Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen

§ 24 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen (1) Tritt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat nach der Meldung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Erkrankt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Fühlt sich eine Kollegiatin oder ein Kollegiat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend gemacht werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat Teile der schriftlichen oder mündlichen. Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so werden die Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet. (5) Der Prüfungsausschuß kann für eine Kollegiatin oder einen Kollegiaten, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Kollegiatin oder der Kollegiat setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei einem endgültigen Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Behindert eine Kollegiatin oder ein Kollegiat durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Prüfungsausschuß berechtigt, die Störenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den Ausschluß entfallenden Prüfungsteile werden mit "ungenügend" bewertet.

§ 25

Anerkennung der Prüfung

§ 25 Anerkennung der Prüfung Die am Studienkolleg in Schleswig-Holstein abgelegte Feststellungsprüfung entspricht der Rahmenvereinbarung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluß der KMK vom 15.04.1994) und wird von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig anerkannt.

§ 26

Unterrichtung bei Nichtbestehen der Prüfung

§ 26 Unterrichtung bei Nichtbestehen der Prüfung Das Studienkolleg ist verpflichtet, die Studienkollegs in den anderen Ländern über die Prüflinge zu unterrichten, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, und über gefälschte Zeugnisse. Bewerberinnen oder Bewerber, die die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestanden haben, können an keinem anderen Studienkolleg zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.

§ 27

Besondere Bestimmungen für Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ...

§ 27 Besondere Bestimmungen für Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG - (1) Berechtigte nach dem BVFG, die in der ehemaligen Sowjetunion ein Sekundarabschlußzeugnis, das den Bedingungen für die Zuerkennung des Realschulabschlusses genügt, erworben haben, erlangen durch Bestehen der Abschlußprüfung am Ende des Sonderlehrganges die Fachhochschulreife, sofern sie eine berufliche Ausbildung oder im Einzelfall ein gelenktes fachliches Praktikum nachweisen. (2) Kann die berufliche Ausbildung oder das im Einzelfall gelenkte fachliche Praktikum noch nicht nachgewiesen werden, wird mit dem Bestehen der Abschlußprüfung am Ende des Sonderlehrganges der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt. (3) Die Unterrichtsfächer werden durch die hierfür erlassene Stundentafel bestimmt. (4) Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. (5) Für die schriftliche Prüfung werden folgende Prüfungsfächer und Bearbeitungszeiten festgelegt: 1. Deutsch fünf Zeitstunden 2. Fremdsprache vier Zeitstunden 3. Mathematik vier Zeitstunden Jeder Prüfling, der einen Sonderlehrgang absolviert hat, wird in mindestens einem Unterrichtsfach mündlich geprüft. (6) Jedes Unterrichtsfach kann Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung ist durchzufahren, wenn in einem schriftlichen Fach die Vorzensur und die Zensur der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen oder der Prüfling es wünscht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. (8) Ist die Prüfung in einem Fach nicht bestanden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen für die Feststellungsprüfung eine Ausgleichregelung oder die Möglichkeit zu einer Nachprüfung in einem Fach vorgesehen werden. (9) Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) wird nach dem Beschluß der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in der Fassung vom 30. Mai 1995 vom Studienkolleg durchgeführt.

§ 28

Besondere Bestimmungen für behinderte Kollegiatinnen und Kollegiaten

§ 28 Besondere Bestimmungen für behinderte Kollegiatinnen und Kollegiaten (1) Einer behinderten Kollegiatin oder einem behinderten Kollegiaten sind vom Prüfungsausschuß auf Antrag für die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs einzureichen. (2) Die behinderte Kollegiatin oder der behinderte Kollegiat ist rechtzeitig in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen. Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs hat den Antrag mit einer Stellungnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen. (3) Bei der Leistungsbewertung muß der Behinderung angemessen Rechnung getragen werden, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnissen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

§ 29

Zulassung zur Externenprüfung

§ 29 Zulassung zur Externenprüfung (1) Zur Feststellungsprüfung ( §§ 6 ff. ) oder zur Abschlußprüfung für Berechtigte nach dem BVFG ( § 27 ) können auch Personen zugelassen werden, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein oder in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und nicht Kollegiatinnen und Kollegiaten eines Studienkollegs sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Externenprüfung ist die Erfüllung der für das Studienkolleg in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen ( § 2 dieser Verordnung). (3) Die Zulassung ist spätestens vier Monate vor dem jeweiligen Termin zur Abnahme der Feststellungsprüfung oder Abschlußprüfung bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben: 1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu einer solchen Prüfung gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde, 2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Auswahl stehen. (4) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. die nach § 2 Abs. 5 genannten Unterlagen, 2. eine nach Fächern geordnete Übersicht über die Bereiche, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und 3. eine amtliche Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes. (5) Nach Einreichung des Zulassungsantrages kann am Studienkolleg eine Beratung über die zweckmäßige Form der Vorbereitung auf die Prüfung in Anspruch genommen werden.

§ 3

Eintritt in das Studienkolleg, Dauer und Abschluß der Ausbildung

§ 3 Eintritt in das Studienkolleg, Dauer und Abschluß der Ausbildung (1) Der Eintritt in das Studienkolleg berechtigt und verpflichtet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, vor-gesehene Prüfungen abzulegen und andere mit dem Besuch der Unterrichtseinrichtung zusammenhängende Veranstaltungen, die dem Unterrichts- und Erziehungsziel dieser Einrichtung dienen, zu besuchen. Eine Beurlaubung vom Unterricht für die Durchführung eines Praktikums oder zur Aufnahme einer Arbeit kann in der Regel nicht gewährt werden. Durch das Bestehen der Feststellungsprüfung wir ein Anspruch auf Zulassung zum Fachstudium erworben. (2) Die Ausbildung am Studienkolleg dauert zwei Semester. Sie kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt oder um höchstens zwei Semester verlängert werden; jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden. (3) Der Sonderlehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) dauert vier Semester. Dieser kann in begründeten Fällen um zwei Semester verkürzt oder verlängert werden; über weitere Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Kollegiatin oder des Kollegiaten und der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs. (4) Am Ende der Ausbildung am Studienkolleg findet die Feststellungsprüfung statt.

§ 30

Besondere Bestimmungen für die Externenprüfung

§ 30 Besondere Bestimmungen für die Externenprüfung Für die Durchführung der Externenprüfung gilt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen: 1. Prüfungsfächer sind alle Fächer und Zusatzfächer der Stundentafel. Ausnahmen hiervon kann die oberste Schulaufsicht festlegen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel zeitgleich mit der Feststellungsprüfung oder der Abschlußprüfung des Studienkollegs in Schleswig-Holstein statt. Die mündliche Prüfung kann sich über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen erstrecken. Bei Abnahme auch einer praktischen Prüfung, die vor oder im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchzuführen ist, kann sich der Zeitraum auf bis zu sechs Wochen ausdehnen. 3. Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "befriedigend" lautet. 4. Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.

§ 31

Lehrkräfte am Studienkolleg

§ 31 Lehrkräfte am Studienkolleg (1) Die Lehrkräfte des Studienkollegs sollen die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen besitzen. Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach den Bestimmungen für die Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen. Die hierauf anzurechnenden Stunden für die Betreuung der Kollegiatinnen oder Kollegiaten werden durch Erlaß geregelt. (2) Für das Fach Deutsch sollen vorrangig Lehrkräfte eingesetzt werden, die Erfahrungen im Unterrichtsfach Deutsch als Fremdsprache oder die eine Lehrbefähigung für Deutsch und eine moderne Fremdsprache haben.

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Schwerpunktkurse

§ 4 Schwerpunktkurse (1) Es werden folgende Schwerpunktkurse bestimmt: 1. Technik - (T1) zur Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen, 2. Wirtschaft - (WW) zur Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen 3. Sozialwirtschaft - (SW) zur Vorbereitung auf sozialwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen. (2) Die Pflicht- und Zusatzfächer der Schwerpunktkurse werden durch die hierfür erlassenen Stundentafeln bestimmt. Der Unterricht kann auch kursübergreifend erteilt werden. (3) Zusatzfächer sind prüfungsrelevant. Die erreichte Endnote geht in die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung ein. (4) Die durchschnittliche Teilnehmerzahl soll in der Regel 15 Personen je Ausbildungskurs nicht überschreiten.

§ 5

Leistungsbewertung, Aufsteigen

§ 5 Leistungsbewertung, Aufsteigen (1) Für die Bewertung der Leistungen ist die Zeugnisordnung maßgebend. (2) Die Noten des ersten Semesters werden in der Semesterkonferenz der Lehrkräfte des jeweiligen Kurses unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs festgesetzt. Der Aufstieg in das zweite Semester ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn die Kollegiatin oder der Kollegiat im Fach "Deutsch" nicht mindestens die Note "ausreichend" erreicht hat. Gleiches gilt, wenn in einem Fach die Note "ungenügend" oder in zwei Fächern die Note "mangelhaft" erteilt worden ist. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Semesterkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn aufgrund der Leistungsentwicklung und der Gesamthaltung der Kollegiatin oder des Kollegiaten erwartet werden kann, daß die vorhandenen Lücken alsbald geschlossen werden und mit hinreichender Aussicht auf Erfolg die Feststellungsprüfung abgelegt werden kann. Bei besonders guten Leistungen kann die Semesterkonferenz den vorzeitigen Aufstieg von Kollegiatinnen und Kollegiaten in das zweite Semester beschließen.

§ 6

Zweck und Gliederung der Feststellungsprüfung

§ 6 Zweck und Gliederung der Feststellungsprüfung (1) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sollen in der Prüfung die für ein Studium an deutschen Fachhochschulen in dem von ihnen angestrebten Studiengang erforderlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen nachweisen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einem experimentellen oder fachpraktischen Teil, soweit diese Aufgaben nach der für den jeweiligen Schwerpunktkurs erlassenen Stundentafel besonders aus gewiesen sind.

§ 7

Prüfungstermine

§ 7 Prüfungstermine (1) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, den Beginn der mündlichen Prüfung sowie der fachpraktischen Prüfung setzt die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs in Abstimmung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde fest. Die festgesetzten Termine gibt die Leiterin oder der Leiter durch Aushang bekannt. (2) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfung und Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 2 legt der Prüfungsausschuß in einer Prüfungskonferenz die Termine für die einzelnen mündlichen, experimentellen und fachpraktischen Prüfungen fest und macht sie vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt.

§ 8

Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

§ 8 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse (1) Für die Durchführung der Prüfung wird am Studienkolleg ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person, 2. als stellvertretende Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder eine durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannte Person, 3. die Lehrkräfte, die in den Abschlußsemestern in den einzelnen Fächern unterrichtet haben; haben mehrere Lehrkräfte in dem Semester vor der Prüfung in einem Fach unterrichtet, wird die Lehrkraft Mitglied, die in diesem Semester überwiegend unterrichtet hat; die oder der Vorsitzende bestimmt eine dieser Lehrkräfte zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) Für die mündliche Prüfung und die experimentelle und fachpraktische Prüfung können durch den Prüfungsausschuß Fachausschüsse gebildet werden. Dem Fachausschuß gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende oder eine andere vom Prüfungsausschuß bestimmte Lehrkraft des Studienkollegs, 2. als prüfende Lehrkraft diejenige, die die Kollegiatin oder den Kollegiaten in dem letzten Semester vor der Prüfung in dem zu prüfenden Fach unterrichtet hat; haben mehrere Lehrkräfte in dem Semester vor der Prüfung in einem Fach unterrichtet, wird die Lehrkraft Prüferin oder Prüfer, die überwiegend unterrichtet hat, 3. als Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer und zugleich Schriftführerin oder Schriftführer jeweils ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige Lehrkraft. Verfügt das Kolleg über keine fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen berufsbildenden Schule mit entsprechender Lehrbefähigung berufen. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (4) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Ist ein Mitglied des Prüfungs- oder Fachausschusses verhindert, bestimmt die oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (6) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 9

Meldung zur Prüfung

§ 9 Meldung zur Prüfung (1) Die Kollegiatin oder der Kollegiat hat sich innerhalb der von der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs festgesetzten Frist bei dem Studienkolleg zur Prüfung zu melden. Dabei hat die Kollegiatin oder der Kollegiat die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn sie oder er zwischen mehreren Fächern wählen kann. (2) Unterbleibt die Meldung zur Prüfung oder erfolgt diese nicht fristgerecht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Auf Antrag kann eine Kollegiatin oder ein Kollegiat vorzeitig an der Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluß zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs nach Anhörung der unterrichtenden Lehrkräfte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.