SchulFinHiV SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) Vom 14. Oktober 1999

Ausfertigungsdatum:
14.10.1999
Fundstelle:
GVOBl. 2000, 216
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SchulFinHiV

AnlageAbkommen über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen)Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, im Folgenden "Schleswig-Holstein" und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,im Folgenden "Hamburg",schließen vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgendes Abkommen:

Textnachweis ab: 01.01.2003

I.

Die Laufzeit der "Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein an den Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein an hamburgischen Schulen" vom 29./30. Januar 1991 - im Folgenden "Ausgleichsabkommen" - wird bis zum Ablauf des Jahres 2002 verlängert. Gemäß Abschnitt V des Abkommens zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den öffentlichen Schulbesuch vom 13. August 1963 und der Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein an den Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein an hamburgischen Schulen vom 29./31. Januar 1991 bzw. vom 25. Juni 1996 bleibt die Verrechnung der Zahlungsansprüche Schleswig-Holsteins für den Besuch hamburgischer Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen in Schleswig-Holstein mit den Zahlungsansprüchen Hamburgs für den Besuch schleswig-holsteinischer Schülerinnen und Schüler von speziellen Hamburger Sonderschulen weiterhin bestehen.

Textnachweis ab: 01.01.2003

II.

In Ergänzung von Nummer II des Ausgleichsabkommens wird die Höhe der von Schleswig-Holstein an Hamburg zu leistenden Ausgleichszahlungen wie folgt festgelegt:

DM 9.000.000 für das Jahr 2000

DM 10.500.000 für das Jahr 2001

DM 12.000.000 für das Jahr 2002

Textnachweis ab: 01.01.2003

III.

Bei einer grundlegenden Änderung der rechtlichen Ausgangslage dieses Abkommens auf Grund verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung können die Vereinbarungen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Für diesen Fall vereinbaren die Länder, dass die vereinbarten Zahlungen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren schrittweise reduziert werden. Danach sind in dem , ersten der Kündigung folgenden Schuljahr 100 % und im zweiten Jahr 75 % der nach diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen zu leisten.

Textnachweis ab: 01.01.2003

IV.

Im beiderseitigen Interesse an gutnachbarschaftlichen Beziehungen werden im Jahr 2001 Gespräche über weitere vertragliche Ausgleichsregelungen nach Auslaufen dieses Abkommens aufgenommen.

§ 1

§ 1(1) Dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft vom 23. Juni 1999 wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist durch die Ministerpräsidentin im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.