RSiedlG§29AuslV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Auslegung des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes *) Vom 6. September 1922 , i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 **)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Auslegung des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 6. September 1922 , i.d.F.d.B.v. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Eingangsformel RSiedlG§29AuslV

Aufgrund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. Nr. 155 S. 1429) *) wird folgendes verordnet: Die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienenden Geschäfte und Verhandlungen sind insbesondere auch befreit 1. *) 2. von den Katastergebühren, soweit sie nicht nach den näheren Bestimmungen des Innenministeriums als bare Auslagen anzusehen sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.