Anordnung zu § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 11. November 1953 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1953, 522
Aufgrund des § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1919 zum Reichssiedlungsgesetz*) ordne ich folgendes an:
Textnachweis ab: 01.01.2003
I.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, die zur Durchführung meiner Richtlinien für die landwirtschaftliche Siedlung in den Jahren 1950, 1951 und 1952 errichtet worden sind und die bis zum Außerkrafttreten des § 28 Ziff. 3 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) als Siedlungen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes gelten, sind Siedlungen im Sinne des § 1 RSG, wenn bei ihrer Errichtung die untere Siedlungsbehörde mitgewirkt hat.
Textnachweis ab: 01.01.2003
II.
Werden bestehende landwirtschaftliche Betriebe in einem Flurbereinigungsverfahren durch Maßnahmen gefordert, die für die Existenz des Betriebes von so entscheidender Bedeutung sind, daß sie wirtschaftlich einer Neuerrichtung der Stelle gleichkommen, so liegt ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 1 RSG vor.
Textnachweis ab: 01.01.2003
III.
Ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 1 RSG liegt auch vor, wenn kleine landwirtschaftliche Betriebe unter Mitwirkung der unteren Siedlungsbehörde durch langfristige Zupachtung auf eine Gesamtwirtschaftsfläche von mindestens 45 ha gebracht werden und die Regelung des Pachtzinses in entsprechender Anwendung der für Restkaufgelder in Siedlungsverfahren geltenden Bestimmungen erfolgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.