Landesverordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade (Regelungsverordnung - ReVO) Vom 17. Februar 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. 2004, 61
§ 3Ausländische Grade von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S.1902), die über eine Bescheinigung nach § 15 BVFG verfügen, können auf Antrag in einen deutschen Grad umgewandelt werden, wenn dem ausländischen Grad Prüfungen oder Befähigungsnachweise zugrunde liegen, die entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich dieses Gesetzes materiell gleichwertig sind.
§ 4(1) Die Führung der Hochschulbezeichnung oder einer im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung der Hochschulbezeichnung einer anerkannten ausländischen Hochschule ist zulässig, wenn die Angabe unter Nutzung derselben Schriftart, -typ, -attribut, -farbe, -größe und ohne erweiterte Textabstände zum verliehenen Titel angegeben wird. (2) Die Hochschulbezeichnung gemäß Absatz 1 ist rechts neben dem Namen oder mit einem deutlich als Stern gekennzeichneten Verweis auf die nachfolgende Zeile zu führen. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für Personen, die die Angabe der verleihenden Hochschule nachweislich vor dem 15. Februar 2008 abweichend geführt haben.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft.
§ 1(1) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ausgenommen sind Ehrendoktortitel sowie Ehrenprofessortitel, soweit eine landesrechtliche Zuständigkeit hierfür vorliegt. (2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 57 Abs. 1 HSG wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. (3) a) Inhaber von folgenden Doktorgraden Russland: kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.b) Inhaber von folgenden Doktorgraden 1. Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung2. Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung3. Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“4. Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von Universitäten der sog. Carnegie-Listekönnen anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Diese Regelung gilt entsprechend für Professorentitel.
§ 1(1) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ausgenommen sind Ehrendoktortitel sowie Ehrenprofessortitel, soweit eine landesrechtliche Zuständigkeit hierfür vorliegt. (2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 57 Abs. 1 HSG wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. (3) a) Inhaber von folgenden Doktorgraden Russland: kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.b) Inhaber von folgenden Doktorgraden 1. Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung2. Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung3. Japan: „Doctor of...“ (hakushi ...)4. Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“5. Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: ,,Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist,können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Diese Regelung gilt entsprechend für Professorentitel.
Aufgrund des § 132 a Abs. 4 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur :
§ 2Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.