RasterfaG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Einführung des automatisierten Datenabgleichs (sog. Rasterfahndung) Vom 19. Oktober 2001

Ausfertigungsdatum:
19.10.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001, 166
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 243 ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:Nach § 195 wird folgender § 195 a eingefügt:§ 195 a Datenabgleich mit anderen Dateien(1)Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung, bei denen Schäden für Leben, Gesundheit und Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind und die Verhütung des Schadens auf andere Weise nicht möglich ist.(2)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Innenministerium - Landeskriminalamt - seinen Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.(3)Das Übermittlungsersuchen ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen weitere, nicht vom Ermittlungsersuchen erfasste Daten ebenfalls übermittelt werden. Diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.(4)Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten.(5)Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.(6)Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist über den Beginn und den Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.(7)Das Innenministerium berichtet dem Landtag jährlich über laufende und abgeschlossene Maßnahmen."

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.