Verordnung zur Bestimmung einer Sammelstelle für radioaktive Abfälle Vom 20. Juli 1964, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1964, 131
Verordnung zur Bestimmung einer Sammelstelle für radioaktive Abfälle vom 20. Juli 1964, ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 65 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514) |
§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
Aufgrund des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 439) wird verordnet:
§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.