LVO-PflichtPerL · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte (LVO-PflichtPerL) Vom 4. Juli 2018

Ausfertigungsdatum:
04.07.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 389
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3a

Bezirkspersonalrat am Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung -Landesamt- ...

§ 3a Bezirkspersonalrat am Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung -Landesamt- (SHIBB)(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Bezirkspersonalrates der Lehrkräfte am SHIBB beträgt höchstens 104 Stunden.(2) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Das zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 10. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 206)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), außer Kraft.

Eingangsformel LVO-PflichtPerL

Aufgrund des § 81 Nummer 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Dienstbefreiung und Freistellung

§ 1 Dienstbefreiung und FreistellungDiese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Absatz 1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.

§ 2

Örtliche Personalräte in den Schulen

§ 2 Örtliche Personalräte in den Schulen(1) Für örtliche Personalräte in den allgemeinbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt: Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche, Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 1,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 2,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 3,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 4,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 5,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 6,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 7,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 8,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 9,5 Pflichtstunden je Woche. (2) Für örtliche Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt: Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche, Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 211 bis 230 Beschäftigten 10 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 231 bis 250 Beschäftigten 11 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit mehr als 250 Beschäftigten 12 Pflichtstunden je Woche. (3) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 1 oder 2 zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 3

Bezirkspersonalräte in den Schulämtern

§ 3 Bezirkspersonalräte in den Schulämtern(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern beträgt höchstens 420 Stunden wöchentlich. (2) Jeder Bezirkspersonalrat erhält für seine Mitglieder eine Pflichtstundenermäßigung von 15 Pflichtstunden je Woche. Die darüber hinausgehende Ermäßigung errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der in einem Schulamtsbezirk eingesetzten Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals zur landesweiten Gesamtzahl dieser Beschäftigten steht. Der sich daraus ergebende Stundenanteil wird auf volle Stunden auf- oder abgerundet. (3) Nach dem Maßstab des Absatzes 2 wird für die Bezirkspersonalräte in den Schulämtern auf der Grundlage der Beschäftigtenzahlen des Schuljahres 2017/2018 die folgende Verteilung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung festgelegt: Dithmarschen 25 Pflichtstunden je Woche,Hansestadt Lübeck 30 Pflichtstunden je Woche,Herzogtum Lauenburg 26 Pflichtstunden je Woche, Landeshauptstadt Kiel 31 Pflichtstunden je Woche,Nordfriesland 27 Pflichtstunden je Woche,Ostholstein 29 Pflichtstunden je Woche, Pinneberg 36 Pflichtstunden je Woche,Plön 24 Pflichtstunden je Woche, Rendsburg-Eckernförde 33 Pflichtstunden je Woche,Schleswig-Flensburg 31 Pflichtstunden je Woche,Segeberg 34 Pflichtstunden je Woche,Stadt Flensburg 21 Pflichtstunden je Woche, Stadt Neumünster 21 Pflichtstunden je Woche,Steinburg 25 Pflichtstunden je Woche,Stormarn 29 Pflichtstunden je Woche. (4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach Absatz 3 zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 4

Hauptpersonalrat

§ 4 Hauptpersonalrat(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates im für Bildung zuständigen Ministerium darf wöchentlich 246 Stunden nicht überschreiten. (2) Der Hauptpersonalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 5

Dienstbefreiung

§ 5 Dienstbefreiung(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 2 bis 4 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, Dienstbefreiung nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 MBG Schl.-H. gewährt werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben. (2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 2 bis 4 Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 10. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 206)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.