PersRPflStdEV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 10. April 2008

Ausfertigungsdatum:
10.04.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 206
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 22. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 300)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 22. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 300)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft.

Eingangsformel PersRPflStdEV

Aufgrund des §§ 81 Nr. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 184), verordnet das für Bildung zuständige Ministerium:

§ 1

Dienstbefreiung und Freistellung

§ 1 Dienstbefreiung und FreistellungDiese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H . für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Abs. 1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.

§ 2

Umfang der Pflichtstundenermäßigung

§ 2 Umfang der PflichtstundenermäßigungDer Umfang der Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den Schulen, der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern und des Hauptpersonalrates im für Bildung zuständigen Ministerium darf wöchentlich 1.146 Stunden nicht überschreiten.

§ 3

Personalräte in den Schulen

§ 3 Personalräte in den Schulen(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den Schulen darf wöchentlich 480 Stunden nicht überschreiten. (2) Für Personalräte in allgemeinbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt: Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche, Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 1,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 2,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 3,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 4,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 5,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 6,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 7,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 8,5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 9,5 Pflichtstunden je Woche. (3) Für Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt: Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche, Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 10 Pflichtstunden je Woche. (4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 oder 3 zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 4

Bezirkspersonalräte

§ 4 Bezirkspersonalräte(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern beträgt höchstens 420 Stunden wöchentlich. (2) Die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt bestimmt: Dithmarschen 27 Pflichtstunden je Woche, Herzogtum Lauenburg 27 Pflichtstunden je Woche, Nordfriesland 28 Pflichtstunden je Woche, Ostholstein 28 Pflichtstunden je Woche, Pinneberg 33 Pflichtstunden je Woche, Plön 25 Pflichtstunden je Woche, Rendsburg-Eckernförde 34 Pflichtstunden je Woche, Schleswig-Flensburg 29 Pflichtstunden je Woche, Segeberg 33 Pflichtstunden je Woche, Steinburg 27 Pflichtstunden je Woche, Stormarn 27 Pflichtstunden je Woche, Stadt Flensburg 22 Pflichtstunden je Woche, Kiel 29 Pflichtstunden je Woche, Hansestadt Lübeck 29 Pflichtstunden je Woche, Stadt Neumünster 22 Pflichtstunden je Woche. (3) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach Absatz 2 zu gewähren ist. Das Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 5

Hauptpersonalrat

§ 5 Hauptpersonalrat(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates im für Bildung zuständigen Ministerium darf wöchentlich 246 Stunden nicht überschreiten. (2) Der Hauptpersonalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Das für Bildung zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.

§ 6

Dienstbefreiung

§ 6 Dienstbefreiung(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, Dienstbefreiung nach § 36 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. gewährt werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben. (2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5 Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte vom 22. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 300)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.