PDKNordStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz der Landesregierung über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) Vom 12. April 2017

Ausfertigungsdatum:
12.04.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 270
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz der Landesregierung über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und ...

Ersetzt durch Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) vom 13. Juni 2017 (GVOBl. S. 329)

Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 10. Februar 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9, Satz 4 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 10. Februar 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 4 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.