WBPädluAVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesiepflege (WBPädluAVO) Vom 13. April 2026

Ausfertigungsdatum:
13.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 38
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/cade43db-5b12-4e03-8288-b05590b0b7fe-SH2026+Nr.38+Anlage_1.pdf

Anlage 2

Übersicht der Lehrformate

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Übersicht der LehrformateIm Rahmen der Umsetzung der Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesiepflege (WBPädluAVO) können zur Gestaltung des Unterrichtes die nachfolgend gelisteten Lehrformate zur Anwendung gebracht werden:- Präsenzunterricht- Vorlesung- Exkursion- Hospitation- Projektarbeit- Blended Learning- Hybrid-Veranstaltungen- Digitales Lernen / eLearning• synchron• asynchronDie Entscheidung über die Anwendung der Lehrformate trifft die Weiterbildungsstätte vor dem Hintergrund der pädagogischen bzw. methodisch-didaktischen Erfordernisse und Anforderungen an das jeweilige Unterrichtsthema.Alle Lehrformate, die vor Ort in der Weiterbildungsstätte stattfinden sowie vor Ort oder außer Haus von einer Dozentin oder einem Dozenten begleitet werden, gelten als Präsenzveranstaltungen. Die Umsetzung von Lern-Lehr-Methoden aus dem Bereich „digitales Lernen/eLearning“ ist auf ein Maximum von 50 Prozent des Stundenkontingentes limitiert.Unabhängig des Lehrformates liegt es in der Verantwortung der Weiterbildungsstätte, einen geeigneten Standard zur Teilnahmekontrolle für die Lehrformate zu definieren und systematisch zu erfassen. Als Standard gelten u.a. Anwesenheitslisten, Besprechung oder Abgabe von Ergebnissen aus Arbeitsaufträgen oder Erfassung von digitalen Lernfortschritten.

Anlage 3

Modulübersicht des theoretischen und praktischen Unterrichts

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3)Modulübersicht des theoretischen und praktischen UnterrichtsStundenverteilungDer theoretische und praktische Unterricht umfasst einen Umfang von mindestens 720 Unterrichtsstunden und findet in modularer Form statt.Modul 1: Kernkompetenzen der pädiatrischen IntensivpflegeStunden: 88Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden stellen ein situationsadaptiertes Monitoring sicher. Als Entscheidungsgrundlage für das weitere Handeln dienen dabei alle direkten und indirekten Informationen, die mittels Kommunikation, Beobachtung und altersspezifischem, apparativem Monitoring mit dem Patienten und/oder seinen Bezugspersonen ermittelt werden.Die Teilnehmenden kennen die wesentlichen Strukturen des Gesundheitswesens und verstehen den Zusammenhang zwischen Gesundheit und Ökonomie. Sie wenden standardisierte Prozesse des Qualitätsmanagements an und berücksichtigen rechtliche Grundlagen. Sie erhalten Kompetenzen der Stressbewältigung, um im Arbeitsalltag gesund zu bleiben.Inhalte:- Ausstattung eines pädiatrischen Intensivbehandlungsplatzes/PlatzantrittskontrolleÜberwachung und Monitoring der Vitalfunktionen (altersadaptierte Normwerte der Vitalparameter und Bedeutung von Abweichungen)- Pflegeprozess/Assessmentinstrumente- Pflegeplanung und Dokumentation/Pflegediagnosen- Pflegevisite- strukturierte Patientenübergabe- Arbeitssicherheit/MPG- Hygiene- Umgang mit Parenteralia- Transfusionsmedizin- Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege- Gesundheitsmanagement- Gesundheitsökonomie und Finanzierung- Digitale Lösungen zur vernetzten Versorgung- Qualitätsmanagement- Rechtliche Grundlagen (Straf-/ Haftungsrecht)- Risiko- / Fehlermanagement- Grundlagen der Kommunikation- Kommunikation und Gesprächsführung- Resilienz-/Stressmanagement/ StressbewältigungskompetenzenModul 2: Entwicklungen begründet initiieren und gestaltenStunden: 80Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden wenden wissenschaftliche Methoden an, analysieren berufliche Situationen und leiten Auszubildende und Mitarbeitende in der Weiterbildung an. Sie reflektieren ihr Handeln und entwickeln Kompetenzen als Mentorin oder Mentor, die auf Fachwissen, Einfühlungsvermögen und Unterstützung basieren.Sie übertragen professionelle Pflegekriterien in ihr Handeln, nutzen Erkenntnisse der Pflege- und Bezugswissenschaften und fördern die Theorie-Praxis-Vernetzung im multiprofessionellen Kontext. Zudem sind sie mit Projektmanagement vertraut, nehmen an Projekten teil und übernehmen Verantwortung.Inhalte:- Grundlagen der Erwachsenenbildung- Lernort Praxis- Schulung und Beratung im Team- Methodik eines Mentoring- Gestaltung von Lern- und Arbeitsprozessen- Lösungsorientierte Beratung als Aufgabe des Mentors- Reflexion und Dokumentation im Mentoring- Methoden der Lernerfolgskontrolle- Umgang mit schwierigen Situationen- Professionstheoretische Ansätze der Pflege- Methoden der Literaturrecherche- Auseinandersetzen mit Fachliteratur- Bewertung der Güte von Texten und Studien Forschungsarbeiten- Formulierung von Kernaussagen- Grundlagen der Wissenschaft und des Forschungsprozesses - Evidence Based Nursing- Pflegeforschung und Bezugswissenschaften- Formulierung von Fragestellungen und Zielsetzungen- Schriftliche Abhandlung formulierter Fragestellungen- Projektmanagement:Theoretische Einführung• Einführung in das Projektmanagement• Definition und Merkmale von Projekten• Projektphasen und Projektorganisation Planen eines Projektes• Projektziele und -auftrag• Projektteam und Rollenbeschreibung• Prozesse und Methoden (PDCA-Zyklus, SWOT-Analyse)• To-Do-Listen Projektkontrolle und -Überwachung• Übungen zur Projektplanung• Projektpräsentation und -abschluss• Projektbericht und -evaluation• Bewertung, Chancen und RisikenModul 3: Grundlagen der Atmung und BeatmungStunden: 80Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden haben ein grundlegendes Verständnis von Störungen der Atmungsorgane und unterstützenden Maßnahmen des Atemsystems. Die Teilnehmenden erlernen vertiefende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur professionellen pflegerischen Betreuung von beatmeten Patientinnen und Patienten.Inhalte:- Monitoring der Beatmung- Pflegeinterventionen zur Atemförderung- Pflegeinterventionen bei Störungen der Atemfunktion- Atemwegsmanagement- Physiologie und Pathophysiologie der Atmungsorgane- Komponenten eines Beatmungsgerätes und Geräteschulung- Nichtinvasive Beatmung- Außerklinische Beatmung- Grundlagen der Beatmungstherapie- Nebenwirkungen und Komplikationen der Beatmung- Respiratorische Insuffizienz- Bronchoskopie- Apparative Unterstützung des Herz-/Kreislaufsystems (ECMO)Modul 4: Neonatologische IntensivpflegeStunden: 88Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden verstehen die Pathophysiologie des unreifen Kindes und können diese spezielle Patientengruppe pflegerisch entwicklungsfördernd und familienorientiert betreuen. Die Teilnehmenden handeln in der Erstversorgung sicher. Sie erlernen Kompetenzen, um das kranke Neugeborene zu erkennen und folgerichtig zu versorgen.Inhalte:- Pathophysiologie des unreifen Kindes- Postnatale Erstversorgung- Peri- und postnatale Komplikationen- Ernährung früh- und neugeborener Kinder- Spezielle enterale Ernährung- Still- und Laktationsberatung- Entwicklungsfördernde Konzepte (NIDCAP, Basale Stimulation, Kinästhetik-infant handling)- Elternarbeit- Beratung, Schulung, Anleitung- Einführung in die Pflegeethik- Ethik in der Pädiatrie- Spezielle Grenzsituationen in der pädiatrischen Pflege (Hirntod, Organspende, SUPC (Sudden Unexpected Postnatal Collapse), SIDS (Sudden infant death syndrom), Kindesmisshandlung)- Abschied, Trauer und Tod (Hospizinitiative)Modul 5: Kinderkardiologische und kinderherzchirurgische IntensivpflegeStunden: 64Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden erwerben Kompetenzen zur Betreuung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen und erworbenen Störungen des Herz- und Kreislaufsystems. Sie lernen, Notfallsituationen bei Patientinnen und Patienten zu erkennen und gemäß den Leitlinien zu handeln. Die Teilnehmenden versorgen Patientinnen und Patienten mit diesen Störungen und erkennen sie als zentrales und für das Leben bedrohliches Problem in der intensivpflegerischen Versorgung. Daraufhin entwickeln sie entsprechende fachpflegerische Maßnahmen, setzen diese eigenverantwortlich um und evaluieren deren Wirksamkeit.Inhalte:- Spezielle Pflegemaßnahmen bei kardiologischen Erkrankungen und nach kardiochirurgischen Eingriffen pädiatrischer Patientinnen und Patienten- Anatomie und Physiologie des Herz-Kreislaufsystems- Verfahren kardiologischer Diagnostik und Überwachung- Pathophysiologie des Herz- Kreislaufsystems (Angeborene Herzfehler, Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, entzündliche Herzerkrankungen)- Operative Therapie bei Herzerkrankungen- Unterschiedliche Herz-Unterstützungssysteme, Herztransplantation- Medikamentöse Therapie bei Herzerkrankungen- Beatmung herzkranker Patientinnen und Patienten- Notfallversorgung im Neugeborenen- und Kindesalter- Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern auf pädiatrischen Intensivstationen betreuenModul 6: Komplexe pädiatrische IntensivpflegeStunden: 128Handlungskompetenzen:Die Teilnehmenden handeln professionell in der pflegerischen Betreuung von Patientinnen und Patienten in komplexen Pflegesituationen und mit fachdisziplinübergreifenden Schwerpunkten.Inhalte:- Anatomie und Physiologie der Niere- Nierenfunktionsstörungen und Fehlbildungen des Urogenitaltraktes- Verschiedene Nierenersatzverfahren- Fehlbildungen des Verdauungstraktes und Bauchwanddefekte- Lebertransplantation in der Pädiatrie- Metabolische Störungen- Gerinnungsstörungen- angeborene Chromosomendefekte- onkologische pädiatrische Patientinnen und Patienten- pädiatrische Trauma-Patientinnen und Patienten- spezielle pädiatrische Notfälle- Infektionserkrankungen in der Pädiatrie/ Septische Früh- und Neugeborene- Neurologische Erkrankungen und Fehlbildungen- Pädiatrische Neurochirurgie- Neuropädiatrische Intensivpatientinnen und Patienten- Kriterien des Entlassungsmanagements und Kennenlernen der angrenzenden Bereiche- Wundmanagement und StomaversorgungFachmodul 1 Anästhesiepflege: „Grundlagen der Anästhesiepflege“Stunden: 40Handlungskompetenzen:Zielsetzung: Grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der speziellen Pflege in der Anästhesie.Inhalte:- Einführung in den Anästhesie-Arbeitsplatz- Situation des Patienten im OP- Prophylaxen im Umfeld der Narkose- Narkosemedikamente- Narkoseverfahren.Fachmodul 2 Anästhesiepflege: „Problemorientierte Anästhesiepflege“Stunden: 80Handlungskompetenzen:Zielsetzung: Professionelle pflegerische Betreuung von Patientinnen und Patienten mit fachdisziplinübergreifenden Störungen/Problemen.Inhalte:- Regionalanästhesie- Schwierige Intubation- Aufwachraum- Erweitertes Monitoring- Narkose bei speziellen Alters- und Risikogruppen- Prämedikation- Instrumente problemorientierter AnästhesiepflegeFachmodul 3 Anästhesiepflege: „Fallorientierte Anästhesiepflege“Stunden: 72Handlungskompetenzen:Zielsetzung: Handlungskompetente Planung und Durchführung individueller Anästhesiepflege im multiplen Kontext fallbezogener Pflegesituationen.Inhalte:- Vertiefende Aspekte der Anästhesie in verschiedenen Fachdisziplinen- Bearbeitung von Fällen in multiplen Kontexten wie Geburtshilfe, HNO, Abdominalchirurgie.

Anlage 4

Berufspraktische Anteile

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4)Berufspraktische AnteileDie berufspraktischen Anteile sind verzahnt mit den Modulen des theoretischen und praktischen Unterrichtes zu absolvieren.Sie umfassen auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete Mitarbeit in folgenden Einsatzgebieten:1. im Schwerpunkt Intensivpflege: Insgesamt 1 000 Zeitstunden,a. neonatologische Intensivpflege für die Dauer von mindestens 500 Stunden; davon mindestens 250 Stunden im Perinatalzentrum Level 1b. pädiatrische Intensivpflege/kinderchirurgische Intensivpflege; bzw. interdisziplinäre pädiatrische Intensivpflege für die Dauer von mindestens 500 Stunden 2. im Schwerpunkt Anästhesiepflege: Insgesamt 500 Zeitstunden3. Wahlpflichteinsatzbereiche300 Stunden auf vorgenannte oder weitere unten aufgeführte Bereiche• Aufwachraum• Kreißsaal• Operationsdienst• Kindernotaufnahme/Rettungsdienst/Baby NAW• Herzkatheter• Intensivstation (Erwachsene Patientinnen und Patienten)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/2584fed3-a0d5-414e-bf64-034c9ceb3d4f-SH2026+Nr.38+Anlage_5.pdf

Eingangsformel WBPädluAVO

Aufgrund des § 13 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

§ 1

Weiterbildungsbezeichnung

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung„Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesiepflege“, „Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesiepflege“ oder „Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesiepflege“erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Pflegefachperson, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen hat.(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.(4) Die zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt (SHIBB).

§ 10

Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung

§ 10 Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die staatliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der staatlichen Abschlussprüfung teilzunehmen. Diese Personen haben kein Fragerecht.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die staatliche Abschlussprüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Abschlussprüfung.(3) Über den Hergang jedes Teils der staatlichen Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.

§ 11

Praktischer Teil der staatlichen Abschlussprüfung

§ 11 Praktischer Teil der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die praktische Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile, die jeweils separat im Bereich der pädiatrischen Intensivpflege sowie im Bereich der Anästhesiepflege abgelegt werden und von der Leitung der Weiterbildung oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 3 abgenommen werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der staatlichen Abschlussprüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern Art und Inhalt des praktischen Teils der Prüfung. Je Prüfungsteil soll es sich um die Planung, Durchführung und Dokumentation der Betreuung einer Person aus dem Bereich der pädiatrischen oder neonatologischen Intensivpflege und der Betreuung einer Person aus dem Bereich Anästhesiepflege jeder Altersgruppe handeln. In einem anschließenden Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.(3) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung soll nach Abschluss des letzten Moduls gemäß Anlage 3 liegen. Die Dauer soll je Prüfling und Prüfungsteil mindestens drei Stunden und höchstens sechs Stunden betragen.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der praktischen Prüfung.(5) Die praktischen Teile der Prüfung gelten als bestanden, wenn diese jeweils mit mindestens der Note ausreichend nach § 14 benotet wurden.

§ 12

Mündlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung

§ 12 Mündlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung(1) Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch zu Themen aus dem Bereich der pädiatrischen oder neonatologischen Intensivpflege und einem Prüfungsgespräch zu Themen aus der Anästhesiepflege. In den Prüfungsgesprächen muss der Prüfling problem- oder fallorientiert darstellen, dass er die für die besonderen Aufgaben in der pädiatrischen oder neonatologischen Intensiv- und der Anästhesiepflege erforderlichen Kenntnisse und Einstellungen erworben hat.(2) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsgespräch 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.(4) Der mündliche Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn dieser mindestens mit der Note ausreichend nach § 14 benotet wurde.

§ 13

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

§ 14

Benotung

§ 14 BenotungDie in der Weiterbildung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Notenbereich Note Notendefinition Bis unter 1,5 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,5 bis unter 2,5 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,5 bis unter 3,5 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,5 bis unter 4,5 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,5 bis unter 5,5 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ab 5,5 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 15

Bestehen und Wiederholen der staatlichen Abschlussprüfung

§ 15 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Abschlussprüfung(1) Über die bestandene staatliche Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.(2) Jeder Teil der staatlichen Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von einem Jahr erfolgen. Ausnahmen kann das SHIBB in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die staatliche Abschlussprüfung entsprechend.(3) Über das Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.(4) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

§ 16

Nachteilsausgleich

§ 16 Nachteilsausgleich(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch beim SHIBB zu beantragen.(3) Das SHIBB entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder leistungsverhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.(4) Das SHIBB bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.(6) Die Entscheidung des SHIBB wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 17 OrdnungswidrigkeitenWer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 14 des GFBerG SH.

§ 18

Anlagen

§ 18 AnlagenDie Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Ziel der Weiterbildung

§ 2 Ziel der Weiterbildung(1) Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der für die besonderen pflegerischen Aufgaben in der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesiepflege erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen. Die erfolgreich abgeschlossene Fachweiterbildung befähigt Teilnehmende, zu pflegende Personen und deren Bezugspersonen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Die Teilnehmenden werden befähigt, den fachspezifischen Pflegebedarf zu erheben, den gesamten Pflegeprozess zu gestalten, zu steuern und durch gezielte Analysen zu evaluieren und anzupassen.(2) Nach erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung begegnen die Teilnehmenden komplexen beruflichen Situationen mit individuellem Handeln, indem fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen vertieft und erweitert werden. Die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der zu pflegenden Personen werden ebenso wie ihre familiären, sozialen, spirituellen und kulturellen Aspekte einbezogen.

§ 3

Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der den Wechsel zwischen theoretischem und praktischem Unterricht und berufspraktischen Anteilen vorsieht. Zur Gestaltung des Unterrichtes werden von der Weiterbildungsstätte geeignete Lehrformate gemäß Anlage 2 gewählt. Auf jedes Modul und die berufspraktischen Anteile werden 10 Prozent Fehlzeiten der Stunden angerechnet.(2) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Unterrichtseinheiten. Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Die berufspraktischen Anteile werden in Zeitstunden absolviert. Die Weiterbildung dauert mindestens zwei bis höchstens fünf Jahre.(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird in Modulen erteilt, deren Inhalt und Umfang sich aus der Anlage 3 ergeben. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Kriterien zum erfolgreichen Abschluss der einzelnen Module bestimmt die Weiterbildungsstätte in eigener Verantwortung. Zur staatlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in jedem Leistungsnachweis mindestens die Note ausreichend gemäß § 14 erzielt hat.(4) Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Stationen oder Abteilungen oder Einrichtungen, in denen die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung durchgeführt werden, haben zur Praxisanleitung geeignete Pflegefachkräfte vorzuhalten. Für die Praxisanleitung geeignet sind Pflegefachkräfte mit einer Fachweiterbildung im Bereich der pädiatrischen Intensiv- und Anästhesiepflege oder Pflegefachkräfte mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesiepflege und einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden. Für Personen die nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, oder § 2 Absatz 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.(5) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, können, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind, anerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.(6) Abgeschlossene pflegerische Weiterbildungen im Umfang von mindestens 480 Stunden können, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind, anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 4

Zugangsvoraussetzung

§ 4 ZugangsvoraussetzungDie Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmenden nachweisen können, dass sie vor Beginn der Weiterbildung die Berufserfahrung gemäß § 3 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein (GFBerG SH) vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516), in einem der in § 1 genannten Berufe vorweisen können. In begründeten Einzelfällen darf die Weiterbildungsstätte mit Zustimmung des SHIBB auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 5

Anforderungen an Weiterbildungsstätten

§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer hauptamtlich beschäftigten Person in einem Mindestumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten wahrgenommen werden. Zudem muss die Weiterbildungsstätte mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft beschäftigen. Mindestens eine der hauptamtlichen Personen muss ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder eine entsprechend gleichwertige Anerkennung vorweisen. Die weiteren hauptamtlichen Personen müssen eine Fachweiterbildung im Bereich der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesiepflege oder Intensiv- und Anästhesiepflege abgeschlossen haben und nachweisen können.(2) Die weiteren im Lehrgang eingesetzten Lehrkräfte müssen über eine fachliche Qualifikation entsprechend des jeweiligen Moduls verfügen und geeignet sein, den Bildungsinhalt zu vermitteln. Die Weiterbildungsstätte trägt die Verantwortung für die Prüfung dieser Qualifikationen.(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße und den Unterricht in Gruppen geeignete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.

§ 6

Prüfungsausschuss der staatlichen Abschlussprüfung

§ 6 Prüfungsausschuss der staatlichen Abschlussprüfung(1) Zur Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 GFBerG SH durch das SHIBB zu bilden.(2) Das SHIBB beauftragt eine fachlich geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.(3) Die staatliche Abschlussprüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

§ 7

Festsetzung der Prüfungstermine der staatlichen Abschlussprüfung

§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine der staatlichen AbschlussprüfungDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine für die staatliche Abschlussprüfung fest.

§ 8

Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung vollständig vorliegen:1. die Kopie der Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), oder der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, oder der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, in beglaubigter Form,2. der Nachweis über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4,3. eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Satz 2 des GFBerG SH enthält und4. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die bestandenen Leistungsnachweise gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4.

§ 9

Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der staatlichen Abschlussprüfung

§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen der staatlichen Abschlussprüfung und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der staatlichen Abschlussprüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.