Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland Vom 27. Juli 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. 2000, 560
AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in NorddeutschlandDie Freie Hansestadt Bremen vertreten durch den Senat, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, schließen, vorbehaltlich der etwas erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, das nachstehende Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland.
Einziger Artikel NordGesWZAbkÄndAbkG SH
Einziger Artikel
Der Artikel 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die einzelnen Länder stellen jährlich ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage einrichtungsbezogener Verteilungsschlüssel für die einzelnen Aufgaben die folgenden Haushaltsmittel zur Verfügung; eine Verrechnung ist möglich:
| - Arzneimitteluntersuchung | |
| Gesamtbetrag | 2.396.000 DM |
|
| 1.225.056 Euro |
Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel für 1999) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt.
| Bremen | 152.189 DM | 77.813 Euro |
| Hamburg | 380.899 DM | 194.751 Euro |
| Niedersachsen | 1.271.921 DM | 650.323 Euro |
| Schleswig-Holstein | 590.991 DM | 302.169 Euro |
| - Giftinformation | |
| Gesamtbetrag | 1.229.335 DM |
|
| 628.549 Euro |
Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.
| Bremen | 75.525 DM | 38.615 Euro |
| Hamburg | 192.262 DM | 98.302 Euro |
| Niedersachsen | 706.400 DM | 361.177 Euro |
| Schleswig-Holstein | 255.148 DM | 130.455 Euro |
| - Schiffahrtsmedizin | |
| Gesamtbetrag | 720.000 DM |
|
| 368.130 Euro |
Von dem Gesamtbetrag trägt die Freie und Hansestadt Hamburg 420.000 DM (214.743 Euro); die Anteile der übrigen Länder an dem Restbetrag von 300.000 DM (153.387 Euro) werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.
| Bremen | 21.848 DM | 11.170 Euro |
| Hamburg | 420.000 DM | 214.743 Euro |
| Niedersachsen | 204.344 DM | 104.480 Euro |
| Schleswig-Holstein | 73.808 DM | 37.737 Euro |
| - Norddeutsches Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege | |
| Gesamtbetrag | 247.000 DM |
|
| 126.289 Euro |
Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.
| Bremen | 15.175 DM | 7.759 Euro |
| Hamburg | 38.629 DM | 19.751 Euro |
| Niedersachsen | 141.931 DM | 72.568 Euro |
| Schleswig-Holstein | 51.265 DM | 26.211 Euro |
(2) Die jeweiligen Beiträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden.
(3) Der weitere Ausbau des Arzneimitteluntersuchungsinstitutes, insbesondere zur Erarbeitung und Einhaltung eines internationalen Standards entsprechenden Qualitätssicherungssystems, auf bis zu 28 Stellen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden Stufenplanes. Der zusätzliche Finanzbedarf nach Satz 1 wird durch die Einnahmen von Entgelten der Länder im Rahmen der Arzneimittelüberwachung gedeckt. Einnahmen aus Entgelten, die über den Bedarf nach Satz 1 hinausgehen, sind vorrangig für die Finanzierung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zu verwenden. Reichen die Einnahmen aus Entgelten nach Satz 2 zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach Satz 1 nicht aus, sind die nichtgedeckten Mehrkosten entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Finanzierungsanteilen von den Vertragspartnern zu übernehmen.
(4) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels bedarf der Anpassung des Abkommens.
(5) Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner*.
§ 1(1) Dem von den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.