NordGesWZAbkÄndAbkG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland Vom 27. Juli 2000

Ausfertigungsdatum:
27.07.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000, 560
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage NordGesWZAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in NorddeutschlandDie Freie Hansestadt Bremen vertreten durch den Senat, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, schließen, vorbehaltlich der etwas erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, das nachstehende Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland.

Einziger Artikel NordGesWZAbkÄndAbkG SH

Einziger Artikel

Der Artikel 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die einzelnen Länder stellen jährlich ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage einrichtungsbezogener Verteilungsschlüssel für die einzelnen Aufgaben die folgenden Haushaltsmittel zur Verfügung; eine Verrechnung ist möglich:

- Arzneimitteluntersuchung

Gesamtbetrag

2.396.000 DM

 

1.225.056 Euro

Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel für 1999) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt.

Bremen

152.189 DM

77.813 Euro

Hamburg

380.899 DM

194.751 Euro

Niedersachsen

1.271.921 DM

650.323 Euro

Schleswig-Holstein

590.991 DM

302.169 Euro

- Giftinformation

Gesamtbetrag

1.229.335 DM

 

628.549 Euro

Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.

Bremen

75.525 DM

38.615 Euro

Hamburg

192.262 DM

98.302 Euro

Niedersachsen

706.400 DM

361.177 Euro

Schleswig-Holstein

255.148 DM

130.455 Euro

- Schiffahrtsmedizin

Gesamtbetrag

720.000 DM

 

368.130 Euro

Von dem Gesamtbetrag trägt die Freie und Hansestadt Hamburg 420.000 DM (214.743 Euro); die Anteile der übrigen Länder an dem Restbetrag von 300.000 DM (153.387 Euro) werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.

Bremen

21.848 DM

11.170 Euro

Hamburg

420.000 DM

214.743 Euro

Niedersachsen

204.344 DM

104.480 Euro

Schleswig-Holstein

73.808 DM

37.737 Euro

- Norddeutsches Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege

Gesamtbetrag

247.000 DM

 

126.289 Euro

Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt.

Bremen

15.175 DM

7.759 Euro

Hamburg

38.629 DM

19.751 Euro

Niedersachsen

141.931 DM

72.568 Euro

Schleswig-Holstein

51.265 DM

26.211 Euro

(2) Die jeweiligen Beiträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden.

(3) Der weitere Ausbau des Arzneimitteluntersuchungsinstitutes, insbesondere zur Erarbeitung und Einhaltung eines internationalen Standards entsprechenden Qualitätssicherungssystems, auf bis zu 28 Stellen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden Stufenplanes. Der zusätzliche Finanzbedarf nach Satz 1 wird durch die Einnahmen von Entgelten der Länder im Rahmen der Arzneimittelüberwachung gedeckt. Einnahmen aus Entgelten, die über den Bedarf nach Satz 1 hinausgehen, sind vorrangig für die Finanzierung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zu verwenden. Reichen die Einnahmen aus Entgelten nach Satz 2 zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach Satz 1 nicht aus, sind die nichtgedeckten Mehrkosten entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Finanzierungsanteilen von den Vertragspartnern zu übernehmen.

(4) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels bedarf der Anpassung des Abkommens.

(5) Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner*.

§ 1

§ 1(1) Dem von den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.