Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck (EignungsprüfungsVO-MHL) Vom 12. Mai 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1986
- Fundstelle:
- GVOBl. 1986 96
Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck ...
V aufgeh. durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. S. 2)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 7, 8 geändert (Ges.v. 15.06.2004, GVOBl. S. 153) |
Zulassungsverfahren
§ 2 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag muß bis zum 1. April eines Jahres für die Aufnahme des Studiums zum nächsten Wintersemester bei der Musikhochschule Lübeck eingegangen sein (Ausschlußfrist). Maßgebend ist das Datum des Poststempels, bei persönlicher Übergabe die Eingangsbestätigung durch die Hochschule. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung über den gewünschten Studiengang und das gewählte Hauptfach, 2. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung nach der Studienqualifikationsverordnung; sind danach Vorbildungsnachweise nicht erforderlich, ist das letzte Schulzeugnis vorzulegen (jeweils in beglaubigter Form), 3. ein Lebenslauf in tabellarischer Übersicht mit einen Lichtbild, 4. ein polizeiliches Führungszeugnis, 5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis, 6. Zeugnisse über die bisherige musikalische Ausbildung 7. für das Hauptfach Komposition eigene Arbeiten des Bewerbers, die eine Beurteilung der Eignung ermöglichen, sowie eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Bewerbers, daß er die Arbeiten selbständig verfaßt hat. (2) Bei Bewerbungen für das Hauptfach Komposition entscheidet die Prüfungskommission aufgrund der vorgelegten Arbeiten des Bewerbers über die Zulassung zur Eignungsprüfung.
Eignungsprüfung
§ 5 Eignungsprüfung (1) Durch die Eignungsprüfung soll der Bewerber eine ausgeprägte musikalische Begabung, ausreichende Vorbildung und Eignung für den von ihm gewählten Studiengang und das von ihm gewählte Hauptfach nachweisen. (2) Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und den Bewerbern spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Der Prüfungsausschuß kann Nachholtermine festsetzen. (3) Die Eignungsprüfung kann für folgende Studiengänge abgelegt werden: 1. Allgemeine künstlerische Ausbildung (Ausbildung zum Orchestermusiker, Solisten, Komponisten, Dirigenten - Abschlüsse: Diplomprüfung, Konzertexamen), 2. Bühnen- und Konzertgesang (Ausbildung zum Bühnen- und Konzertsänger - Abschlüsse: Diplomprüfung, Konzertexamen), 3. Musikerziehung (Ausbildung zum Musikschul- und Privatmusiklehrer - Abschluß: Diplomprüfung), 4. Kirchenmusik (Ausbildung zum Kantor und Organisten, ev. und kath.- Abschlüsse: B- und A-Prüfung, 5. Schulmusik (Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien - Abschluß: Wissenschaftliche Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien). (4) Die Eignungsprüfung gliedert sich in 1. eine praktische Prüfung und 2. eine theoretische Prüfung (schriftlich und mündlich). Die praktische Prüfung und der mündliche Teil der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfung, der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung wird als Klausur durchgeführt. (5) Gegenstand der Eignungsprüfung sind das gewählte Hauptfach sowie weitere, aus der Anlage ersichtliche Fächer. Die Prüfungsdauer im Hauptfach beträgt maximal 30 Minuten, in den mündlich geprüften Fächern etwa 10 Minuten. Die Dauer der Klausur beträgt 60 bis 90 Minuten. (6) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Prüfung, die Namen der beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission, der Name des Bewerbers sowie Ablauf und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sein müssen.
Ungültigkeit der Eignungsprüfung
§ 7 Ungültigkeit der Eignungsprüfung (1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Der Prüfling nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung an der Prüfung teil. Die Prüflinge sind vor Eintritt in die Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren.
Prüfungsergebnis
§ 8 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so sind die Gründe hierfür anzugeben. Eine bestandene Eignungsprüfung gilt längstens für den Zulassungstermin, der ein Jahr nach der Prüfung liegt.
Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfungen in den einzelnen Studiengängen
Anlage: Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfungen in den einzelnen Studiengängen
I. Allgemeine künstlerische Ausbildung MusHSchulEignPrV SH
I. Allgemeine künstlerische Ausbildung
(Studiengang mit dem Ziel der künstlerischen Abschlußprüfung für Instrumentalisten, Dirigenten und Komponisten)
IV Kirchenmusik MusHSchulEignPrV SH
IV Kirchenmusik
-
(Studiengang mit dem Ziel der mittleren (B) und großen (A) Kirchenmusikerprüfung)
-
Studiengang Kirchenmusik B
A) Allgemeine Bedingungen MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen
- a.
-
Klavier:
-
Vortrag von 2 bis 3 Werken (von Bach z.B. Präludium und Fuge aus dem Wt.Kl., einer klassischen Sonate und eines romantischen oder neueren Klavierstücks).
- b.
-
Gesang:
-
Vortrag eines begleiteten geistlichen Liedes (z.B. Bach, Schemelli) oder eines leichteren Liedes (z.B. von Telemann, Schubert oder Schumann) sowie eines unbegleiteten Kirchenliedes.
- c.
-
Musiktheorie (schriftlich und mündlich):
-
Kenntnisse der allgemeinen Musiklehre und der Harmonielehre (einschl. Generalbaß). Spiel von erweiterten Kadenzen.
- d.
-
Gehör (schriftlich und mündlich):
-
Erfassen von Intervallen, Akkorden, rhythmischen, melodischen und harmonischen Zusammenhängen.
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach Orgel MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach Orgel
-
Vortrag von 3 bis 4 Werken (ein freies und ein choralgebundenes Werk von J. S. Bach, ein vorbachsches und ein nachbachsches Orgelstück), Vom-Blatt-Spiel leichterer Vorlagen. Choralspiel und choralgebundene Improvisation.
-
Studiengang Kirchenmusik A
A) Allgemeine Bedingungen MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen
- a.
-
Klavier:
-
Vortrag von 3 Werken verschiedener Epochen mindestens im Schwierigkeitsgrad der Anforderungen der B-Prüfung.
- b.
-
Gesang:
-
Vortrag entweder eines Klavierliedes, einer Arie oder eines geistlichen Konzertes sowie eines unbegleiteten Kirchenliedes.
- c.
-
Musiktheorie (schriftlich und mündlich):
-
Beherrschung der Harmonielehre (einschl. Modulationen und Generalbaß) sowie des Kontrapunktes.
- d.
-
Gehör (schriftlich und mündlich):
-
Sicheres Erfassen von Intervallen, Akkorden sowie rhythmischen, melodischen und harmonischen Zusammenhängen.
- e.
-
Partiturspiel:
-
Vom-Blatt-Spiel mittelschwerer Vorlagen (auch in den sog. alten Schlüsseln).
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach Orgel MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach Orgel
-
Vortrag von 4 Werken verschiedener Epochen mindestens im Schwierigkeitsgrad der Anforderungen der B-Prüfung. Choralspiel (auch transponiert) nach Choralbuch und Gesangbuch, Vom-Blatt-Spiel, choralgebundene Improvisation.
V. Schulmusik MusHSchulEignPrV SH
V. Schulmusik
-
(Studium mit dem Ziel Wissenschaftliche Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien)
A) Allgemeine Bedingungen MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen
- a.
-
Pflichtfach Klavier (wenn Klavier nicht Hauptfach):
-
Vortrag von 2 bis 3 mittelschweren Werken aus verschiedenen Stilepochen, z.B. Bach: Präludium und Fuge, ein klassisches oder romantisches Klavierstück (Mozart, Beethoven, Schumann), Bartòk: Mikrokosmos IV. Vom-Blatt-Spiel eines leichteren Stückes.
- b.
-
Schulpraktisches Klavierspiel:
-
Wahlweise:
-
- 1.
-
Vorspiel einiger vorbereiteter Lieder mit eigener einfacher Begleitung,
- 2.
-
gebundene oder freie Improvisation,
- 3.
-
Vorspiel eines Stückes aus dem Bereich der Pop-Musik.
- c.
-
Sprechen:
-
Vorbereiteter Vortrag eines Prosatextes oder eines Gedichtes nach eigener Wahl.
- d.
-
Gesang:
-
Vortrag einer beliebigen Vokalkomposition (Lied, Choral, Song, Chanson, Spiritual), wobei der Bewerber sich nach Möglichkeit selbst auf dem Klavier oder der Gitarre begleiten soll.
- e.
-
Musikgeschichte:
-
Allgemeine Übersicht über Stilepochen und Gattungen, Komponisten und deren wichtigste Werke.
- f.
-
Musiktheorie und Gehörbildung
-
schriftlich:
-
- 1.
-
Notendiktat,
- 2.
-
Intervall- und Klangbestimmung,
- 3.
-
Melodieerfindungsaufgabe,
- 4.
-
Freier Satz zu einer gegebenen Melodie.
-
mündlich:
-
- 1.
-
Erfassung von Intervallen, Akkorden, Rhythmen und Taktarten,
- 2.
-
Erfassen von musikalischen Vorgängen (formal, instrumentatorisch, rhythmisch) nach Vorführung vom Tonband,
- 3.
-
Spiel von einfachen Kadenzen.
- g.
-
Gesprächstest:
-
Ermittlung des Reflexions- und Verbalisierungsvermögens des Studienbewerbers anhand eines Gesprächs über
-
- 1.
-
die Gründe, die ihn zur Wahl des Schulmusikerberufes veranlaßt haben,
- 2.
-
seine Vorstellungen vom Berufsfeld und Aufgabengebiet des Musikpädagogen,
- 3.
-
seine Auffassung zum gegenwärtigen Musikunterricht in der Schule, soweit dieser seiner persönlichen Erfahrung zugänglich ist oder war,
- 4.
-
seine Vorstellungen über die in Zukunft anzustrebende Praxis des Musikunterrichts in der Schule.
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im künstlerischen Hauptfach
-
Vortrag von mindestens drei einstudierten Werken aus verschiedenen Stilepochen (z.B. Generalbaßzeit, Klassik/Romantik, Neue Musik), die die Interpretationsfähigkeit und das technische Vermögen erkennen lassen. Im Hauptfach Gesang Vortrag von mindestens vier Werken verschiedener Stilepochen. Vom-Blatt-Vortrag eines leichteren Stückes.
A) Allgemeine Bedingungen für Instrumentalisten MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen für Instrumentalisten
- a.
-
Musiktheorie (schriftlich und mündlich):
-
Kenntnis der dur-moll-tonalen Harmonielehre, Kenntnis von Formprinzipien und Gattungen,
- b.
-
Gehör (schriftlich und mündlich):
-
Erfassung von Intervallen, Akkorden, rhythmischen und harmonischen Zusammenhängen,
- c.
-
Klavier als Nebenfach:
-
Vortrag von 2 leichteren Klavierstücken unterschiedlichen Charakters, Spielen von Kadenzen,
für Dirigenten und Komponisten
- a.
-
Musiktheorie (schriftlich und mündlich):
-
Beherrschung der dur-moll-tonalen Harmonielehre einschl. Modulation, Kenntnisse und Fähigkeiten in einfacher Werkanalyse,
- b.
-
Gehör (schriftlich und mündlich):
-
Sicheres Erfassen von Intervallen, Akkorden, rhythmischen und harmonischen Zusammenhängen.
B) Anforderungen im Hauptfach MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im Hauptfach
Im instrumentalen Hauptfach sollen mindestens drei Werke verschiedener Stilepochen (unter Einbeziehung des 20. Jahrhunderts) vorgetragen werden, die die Interpretationsfähigkeit und das technische Vermögen erkennen lassen. Die nachfolgend angegebenen Werke sind keine Pflichtstücke, sondern nur Beispiele für den geforderten Schwierigkeitsgrad.
- 1.
-
Klavier
-
Bach: Italienisches Konzert,
-
Mozart: Sonate C-Dur KV 330, Beethoven: Sonate op. 10, 3,
-
Schumann:
-
Papillons,
-
Brahms: Intermezzi,
-
Ravel: Sonatine,
-
Bartòk: Mikrokosmos Heft 6,
-
Webern: Variationen op.27.
- 2.
-
Orgel
-
Buxtehude: Präludium in g BuxWV 149,
-
Bach:
-
Präludium und Fuge G-Dur BVW 541, Sonate Nr. 4 e-Moll BWV 528, C.
-
Frank: 2. Choral h-Moll,
-
Hindemith: I. Sonate, Klavierspiel mit den Anforderungen wie im Hauptfach.
- 3.
-
Cembalo
-
Frescobaldi: Toccata,
-
Bach: Italienisches Konzert,
-
Scarlatti: Sonate,
-
Henze: Six Absences, Klavierspiel mit den Anforderungen wie im Hauptfach.
- 4.
-
Harfe
-
Nadermann: Sonate I, barocke oder zeitgenössische Komposition, Klavierspiel mit den Anforderungen wie im Hauptfach.
- 5.
-
Gitarre
-
Bach: Suitensatz,
-
Villa-Lobos: Präludien,
-
Dowland: Tänze, Etüde von Sor oder Carassi.
- 6.
-
Violine
-
Etüden von Kreutzer, Rode, Mozart-KV 216, 218 oder 219; J.S. Bach-Solo-Sonate.
- 7.
-
Viola
-
Zelter: Konzert,
-
Händel: Konzert, Etüden von Kreutzer.
- 8.
-
Violoncello
-
Haydn: Konzert C-Dur,
-
Boccerini: Konzert C-Dur,
-
Durport: 1. Doppelgriff-Etüde F-Dur,
-
Hindemith: Variationen op. 8,
-
Webern: op. 11.
- 9.
-
Kontrabaß
-
De Fesch, Dragonetti, Cappucci, Etüden von Hrabrè oder Storch.
- 10.
-
Flöte
-
Händel: Sonate G-Dur,
-
Stamitz: Konzert G-Dur,
-
Hindemith: Acht Stücke.
- 11.
-
Blockflöte
-
Frescobaldi: Canzones,
-
Telemann: Sonate F-Dur,
-
Bornefeld: Suiten,
-
Linde: "Music for a bird".
- 12.
-
Oboe
-
Telemann: Sonate g-Moll,
-
Britten: aus den 6 Methamorphosen nach Ovid op. 49, Etüde.
- 13.
-
Klarinette
-
Carl Stamitz: Konzert B-Dur,
-
Weber: Concertino oder Konzerte,
-
Hindemith: Sonate, Etüden von Cavallini, Kroepsch oder Uhl.
- 14.
-
Fagott
-
Vivaldi: Konzert a-Moll,
-
J. Ch. Bach: Konzert Es-Dur,
-
Fasch: Sonate, Etüden von Milde oder Weissenborn op. 8, Heft 2.
- 15.
-
Horn
-
Mozart: Konzert Nr. 3, zwei Etüden unterschiedlichen Charakters.
- 16.
-
Trompete
-
Haydn: Konzert,
-
Hindemith: Sonate, zwei Etüden unterschiedlichen Charakters.
- 17.
-
Posaune
-
Paudert: Arie,
-
Hindemith: Sonate, 2 Etüden unterschiedlichen Charakters.
- 18.
-
Tuba
-
2 Etüden unterschiedlichen Charakters.
- 19.
-
Pauken und Schlagzeug
-
Übungen auf der kleinen Trommel aus Knaur oder Goldenberg, ein Vortragsstück oder Etüde auf dem Xylophon.
- 20.
-
Dirigieren
-
Vom-Blatt-Spiel aus Klavierauszügen, Partiturspiel (alte Schlüssel). Bei guter Beherrschung eines Orchesterinstrumentes können die pianistischen Anforderungen reduziert werden. Klavierspiel mit den Anforderungen wie im Hauptfach.
- 21.
-
Komposition
-
Vorlage eigener Kompositionen ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 ), Klavierspiel mit den Anforderungen wie im Hauptfach. Bei guter Beherrschung eines Orchesterinstruments können die pianistischen Anforderungen reduziert werden.
II. Bühnen- und Konzertgesang MusHSchulEignPrV SH
II. Bühnen- und Konzertgesang
(Studiengang mit dem Ziel der künstlerischen Abschlußprüfung für Sänger)
A) Allgemeine Bedingungen MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen
- a.
-
Gehörbildung der allgemeinen Musikalität (schriftlich und mündlich):
-
Erfassung von Intervallen, Dreiklängen und rhythmisch-melodischen Zusammenhängen,
- b.
-
Klavier:
-
Vortrag zweier mittelschwerer Klavierstücke.
B) Anforderungen im Hauptfach Gesang MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im Hauptfach Gesang
Vortrag von mindestens vier Werken verschiedener Stilepochen (unter Einbeziehung des 20. Jahrhunderts) aus den Gattungen Lied, Oratorium, Oper.
III. Musikerziehung MusHSchulEignPrV SH
III. Musikerziehung
(Studiengang mit dem Ziel Musikschul- und Privatmusiklehrer)
A) Allgemeine Bedingungen MusHSchulEignPrV SH
A) Allgemeine Bedingungen
- a.
-
Klavier als Nebenfach:
-
Vortrag mindestens zweier leicht- bis mittelschwerer Werke aus verschiedenen Stilepochen.
- b.
-
Musikgeschichte:
-
Allgemeine Übersieht über Stilepochen und Gattungen, Komponisten und deren wichtigste Werke.
- c.
-
Musiktheorie und Gehörbildung schriftlich:
-
- 1.
-
Notendiktat,
- 2.
-
Intervall- und Klangbestimmung,
- 3.
-
Aussetzen eines bezifferten Basses,
- 4.
-
Freier Satz zu einer gegebenen Melodie,
-
mündlich:
-
- 1.
-
Erfassen von Intervallen, Akkorden, Rhythmen und Taktarten,
- 2.
-
Erfassen von musikalischen Vorgängen (formal, instrumentatorisch, rhythmisch) nach Vorführung vom Tonband,
- 3.
-
Spiel von einfachen Kadenzen.
- d.
-
Gesprächstest:
-
- 1.
-
Ermittlung des Reflexions- und Verbalisierungsvermögens des Studienbewerbers anhand eines Gesprächs über:
- 2.
-
die Gründe, die ihn zur Wahl des Musikerzieherberufes veranlaßt haben,
- 3.
-
seine vorläufigen Vorstellungen vom Berufsbild des Musikerziehers,
- 4.
-
seine Auffassung zum gegenwärtigen Musikschul- und Privatmusikunterricht, soweit dieser seiner persönlichen Erfahrung zugänglich ist
- 5.
-
Gegebenenfalls seine Vorstellungen über die in Zukunft anzustrebende Praxis des Musikschul- bzw. Privatmusikunterrichts.
B) Anforderungen im Hauptfach MusHSchulEignPrV SH
B) Anforderungen im Hauptfach
-
Für das Hauptfach Musiktheorie:
-
Beherrschung der Harmonielehre und des klassischen Kontrapunkts, Vorlage eigener Tonsatzarbeiten oder Kompositionen. Nachweis eines sehr guten Gehörs,
-
für das Hauptfach Instrumentalpädagogik:
-
Künstlerischer Vortrag von 3 bis 4 Werken aus verschiedenen Stilepochen (unter Einbeziehung des 20. Jahrhunderts), die die Interpretationsfähigkeit und das technische Vermögen erkennen lassen. (Die instrumentalen Anforderungen entsprechen denen eines Hauptfachs im Studiengang Allgemeine künstlerische Ausbildung),
-
für das Hauptfach Gesangspädagogik:
-
Vortrag von mindestens vier Werken verschiedenen Stilepochen- (unter Einbeziehung der Neuen Musik) aus den Gattungen Lied, Oratorium, Oper. (Die vokalen Voraussetzungen entsprechen denen des Hauptfachs Gesang im Studiengang Bühnen- und Konzertgesang),
-
für das Hauptfach Rhythmische Erziehung:
-
Nachweis rhythmisch-musikalischer Begabung durch:
-
- ·
-
Lösung rhythmisch-metrischer Aufgaben
- ·
-
spontane Improvisationen Schlaginstrumenten und Klavier,
-
Nachweis körperlicher Eignung und Bewegungsfähigkeit durch:
- ·
-
eine vorbereitete Bewegungsstudie
- ·
-
spontane Bewegungsimprovisation
-
Nachweis pädagogischer Eignung durch
- ·
-
eine kurze Lehrübung
- ·
-
Gesprächstest (Motivation, Fach- und Literaturkenntnisse)
-
Nachweis der Fähigkeit zu interaktivem Handeln in der Gruppe durch Gruppentest,
-
für das Hauptfach Musikalische Früherziehung und Grundausbildung:
-
Nachweis besonderer Eignungsfähigkeit für die Arbeit
-
mit schulpflichtigen und vorschulpflichtigen Kindern.
Aufgrund des § 73 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), wird verordnet:
Anwendungsbereich, Zugangsvoraussetzungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zugangsvoraussetzungen (1) Die Eignungsprüfung ist an der Musikhochschule Lübeck vor 1. der erstmaligen Zulassung zu einem Studiengang, 2. dem Übergang von einem anderen Ausbildungsinstitut an die Musikhochschule, 3. dem Wechsel des Instituts innerhalb der Musikhochschule, 4. dem Wechsel des Hauptfaches und 5. der Zulassung zu einem weiteren Hauptfach abzulegen. Hat ein Bewerber in den Fällen nach den Nummern 2 oder 3 bereits eine Abschlußprüfung bestanden, kann die Prüfungskommission auf eine Prüfung in einzelnen Fächern verzichten. In den Fällen nach den Nummern 4 und 5 wird nur das neue Hauptfach geprüft. (2) Für die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der Studienqualifikationsverordnung. (3) Die Bewerber sollen bei der Aufnahme des Studiums in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet und das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Der Prüfungsausschuß kann bei außergewöhnlicher künstlerischer Begabung, die in der Eignungsprüfung nachgewiesen werden muß, Ausnahmen zulassen. (4) Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, müssen unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Prüfungsordnung den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen.
Übergangsvorschrift
§ 10 Übergangsvorschrift Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1986/87 müssen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Juni 1986 bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfrist).
Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 In Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck vom 7. April 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 155) außer Kraft.
Prüfungsausschuß
§ 3 Prüfungsausschuß Dem Prüfungsausschuß gehören das Präsidium und die Institutsleiter an. Den Vorsitz führt der Präsident der Musikhochschule. Dem Prüfungsausschuß obliegen die Bestellung der Prüfungskommissionen, die Vorbereitung der Eignungsprüfung sowie deren Durchführung soweit sie nicht den einzelnen Prüfungskommissionen übertragen ist.
Prüfungskommissionen
§ 4 Prüfungskommissionen Der Prüfungsausschuß bestellt für jedes Institut eine Prüfungskommission. Diese besteht aus dem Institutsleiter als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren hauptamtlichen Lehrkräften. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für die Prüfung in einzelnen Fächern um weitere Prüfer ergänzt werden. Andere Lehrkräfte der Musikhochschule dürfen bei der Hauptfachprüfung zugegen sein, nicht aber bei der Beratung der Prüfungskommission.
Feststellung der künstlerischen Eignung
§ 6 Feststellung der künstlerischen Eignung (1) Der Prüfung sollen folgende Kriterien unter Berücksichtigung des gewählten Studienganges zugrunde gelegt werden: 1. Interpretationsfähigkeit, 2. Hörfähigkeit (ausreichendes und entwicklungsfähiges Gehör), 3. physische Voraussetzungen, 4. technisches Vermögen. (2) Die Prüfungsleistungen werden, von der Prüfungskommission im einzelnen mit je 1 bis 13 Punkten bewertet. Die Punktwertung ist folgende: 1 bis 2 in jeder Hinsicht unzureichende Leistung, 3 bis 4 mit großen Mängeln behaftete, nicht mehr ausreichende Leistung, 5 bis 6 mit Mängeln behaftete, aber noch ausreichende Leistung, 7 bis 8 befriedigende Leistung, 9 bis 10 gute Leistung, 11 bis 12 sehr gute Leistung, 13 außergewöhnliche Leistung. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei einfacher Wertung in der Gesamtpunktzahl, im künstlerischen Hauptfach und bei den Studiengängen Schulmusik, Kirchenmusik A und Kirchenmusik B im Pflichtfach Klavier weniger als 5,0 Punkte erreicht werden. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich aus dem gewogenen Mittel der Punktzahlen der einzelnen Prüfungsfächer. Sie wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet. Die Wägung der Punktzahlen der einzelnen Prüfungsfächer erfolgt nach folgendem Schema: Wägezahl Allgemeine künstlerische Ausbildung Hauptfach Klavier, Musiktheorie, Gehör 5 je 1 · Bühnen- und Konzertgesang Hauptfach Klavier, Gehörbildung 5 je 1 · Musikerziehung Hauptfach Gesprächstest Klavier, Musikgeschichte, Musiktheorie und Gehörbildung 5 je 1 · Kirchenmusik A und B Hauptfach Klavier Gesang, Musiktheorie, Gehör, Partiturspiel (Partiturspiel: nur Kirchenmusik A) 5 3 je 1 · Schulmusik Hauptfach Pflichtfach Klavier Gesprächstest Schulpraktisches Klavierspiel, Sprechen, Gesang, Musikgeschichte, Musiktheorie und Gehörbildung 5 3 je 1
Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung Eine bestandene Eignungsprüfung kann nach Ablauf ihrer Geltungsdauer, eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.