MMilchPulvzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke Vom 23. August 1977

Ausfertigungsdatum:
23.08.1977
Fundstelle:
GVOBl. 1977 305
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und ...

gegenstandslos s. Mitteilung (GVOBl. 2016, S. 98)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143)
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke ist, vorbehaltlich des § 2 Nrn. 1 und 3 der Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

Eingangsformel MMilchPulvzustBehV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S 386) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke ist, vorbehaltlich des § 2 Nrn. 1 und 3 der Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.