MFG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 19. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
19.07.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 244
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht. (2) Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben; das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben; ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oderb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oderc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können. (3) Bei öffentlichen Aufträgen sind 1. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3349) sowie3. die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat. (4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. (5) Für Bauleistungen und andere Leistungen im Gesamtauftragswert von über 10.000 Euro, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 5 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen und im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Der öffentliche Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, überprüfen, wenn diese um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot abweichen oder sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz 5 vorliegen. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des jeweiligen Auftragswertes, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Auftragswertes, zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer erfolgt, wenn der Auftragnehmer dessen Verstoß kannte oder hätte erkennen müssen. Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in Absatz 5 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß oder mehrfache fahrlässige Verstöße gegen Satz 1 durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Liegen derartige Verstöße nachweisbar vor, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Wird der Verstoß durch einen Nachunternehmer begangen, kann der Ausschluss sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen den Nachunternehmer ausgesprochen werden. (7) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, 1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieses Gesetzes handelt,3. bei der Vergabe von Bauleistungen und anderer Leistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst, an Nachunternehmer von diesen die Einhaltungen der Verpflichtungen nach Absatz 5 zu verlangen,4. bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), jeweils in der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. (8) Die Absätze 5 und 6 und Absatz 7 Nr. 3 gelten nur für Aufträge von Behörden des Landes und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Vorschriften können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht der Gemeinden und Gemeindeverbänden unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwenden, wenn sie im Anwendungsbereich des Absatzes 5 öffentliche Aufträge vergeben. (9) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Er hat hierfür 1. durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder2. vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen; die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen; sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen. Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nr. 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen. (10) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung ab einem Gesamtauftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der vollständigen Informationen nach Satz 1 geschlossen werden. Werden die Informationen per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage und in begründeten und zu dokumentierenden Eilfällen auf fünf Kalendertage. (11) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 10 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), entsprechend.

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 1

Ziel

§ 1 Ziel(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land. Dazu sollen auch die Verbände, Kammern, Gewerkschaften und die wirtschaftlichen Akteure selbst beitragen. (2) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen 1. die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit, auch international, erhalten und steigern,2. dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,3. die Existenzgründung und das Wachstum fördern,4. Betriebsübernahmen unterstützen,5. die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel begleiten und6. die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern. (3) Dafür sollen die Rahmenbedingungen nach Absatz 1 mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben, auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, neben anderen 1. die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,2. die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,3. die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.

§ 10

Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer

§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer(1) Das Land hat mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie und Innovationsförderung Rechnung zu tragen. Dabei soll besonderer Wert auf die Nutzbarmachung in der betrieblichen Praxis von KMU gelegt werden. (2) Das Land soll die Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Forschungen und Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 11

Kooperationen

§ 11 KooperationenDas Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Know-how schneller in die KMU zu vermitteln sowie mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.

§ 12

Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 12 Unterstützung von AußenwirtschaftsbeziehungenDas Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von KMU an Firmengemeinschaftsbüros außerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Markterkundung fördern.

§ 13

Bekämpfung der Schwarzarbeit

§ 13 Bekämpfung der SchwarzarbeitDa die Schwarzarbeit insbesondere auch der mittelständischen Wirtschaft schadet, bekämpfen das Land, die Kreise und die Gemeinden die Schwarzarbeit durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818).

§ 14

Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht. (2) Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben; das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben; ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oderb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oderc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können. (3) Bei öffentlichen Aufträgen sind 1. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3349) sowie3. die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat. (4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. (5) Für Bauleistungen und andere Leistungen im Gesamtauftragswert von über 10.000 Euro, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 5 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen und im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Der öffentliche Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, überprüfen, wenn diese um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot abweichen oder sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz 5 vorliegen. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des jeweiligen Auftragswertes, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Auftragswertes, zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer erfolgt, wenn der Auftragnehmer dessen Verstoß kannte oder hätte erkennen müssen. Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in Absatz 5 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß oder mehrfache fahrlässige Verstöße gegen Satz 1 durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Liegen derartige Verstöße nachweisbar vor, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Wird der Verstoß durch einen Nachunternehmer begangen, kann der Ausschluss sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen den Nachunternehmer ausgesprochen werden. (7) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, 1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieses Gesetzes handelt,3. bei der Vergabe von Bauleistungen und anderer Leistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst, an Nachunternehmer von diesen die Einhaltungen der Verpflichtungen nach Absatz 5 zu verlangen,4. bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), jeweils in der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. (8) Die Absätze 5 und 6 und Absatz 7 Nr. 3 gelten nur für Aufträge von Behörden des Landes und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Vorschriften können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht der Gemeinden und Gemeindeverbänden unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwenden, wenn sie im Anwendungsbereich des Absatzes 5 öffentliche Aufträge vergeben. (9) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Er hat hierfür 1. durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder2. vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen; die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen; sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen. Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nr. 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen. (10) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung ab einem Gesamtauftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der vollständigen Informationen nach Satz 1 geschlossen werden. Werden die Informationen per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage und in begründeten und zu dokumentierenden Eilfällen auf fünf Kalendertage. (11) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 10 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), entsprechend.

§ 15

Verordnungsermächtigung

§ 15 VerordnungsermächtigungDas für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,2. abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,3. Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,4. Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.

§ 16

Übergangsbestimmung

§ 16 ÜbergangsbestimmungAuf die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Vergabeverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.1)(2) Gleichzeitig tritt das Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540)2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), außer Kraft.

§ 2

Mittelstandsdefinition

§ 2 Mittelstandsdefinition(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (KMU). Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen. Das Unternehmen darf nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen sein, die diese Mittelstandsdefinition nicht erfüllen. (2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3

Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes sind verpflichtet, bei allen Programmen und Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten. (2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Sie haben zusammenzuarbeiten und ihre Arbeitsabläufe soweit wie möglich durch elektronische Verfahren zu optimieren. (3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 4

Vorrang der privaten Leistungserbringung

§ 4 Vorrang der privaten LeistungserbringungDie Verwaltungsträger im Sinne des § 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Fördergrundsätze

§ 5 Fördergrundsätze(1) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist. (2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen. (3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten. (4) Es sind die Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Nachhaltigkeit, Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten. (5) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Öffentliche Mittel im investiven Bereich können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten. (6) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften beteiligt.

§ 6

Finanzierung der Förderung

§ 6 Finanzierung der Förderung(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz. (2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen. (3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.

§ 7

Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

§ 7 Berufliche Ausbildung und WeiterbildungAus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern: 1. die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen,2. die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Vorbereitung und Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Weiterbildung dienen,3. die Zusammenarbeit von Weiterbildungseinrichtungen auf regionaler Ebene zur Verbesserung von Transparenz, Information und Beratung (Weiterbildungsverbünde) sowie die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen,4. Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,5. Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und6. Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.

§ 8

Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unterstützen. Darüber hinaus können gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie weitere Hilfestellungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen angeboten werden. Bei der Förderung von Existenzgründungen sind die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen zu berücksichtigen. (2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen und ihnen für eine befristete Zeitdauer Starthilfen gewähren.

§ 9

Finanzhilfen

§ 9 Finanzhilfen(1) Das Land und dessen Förderinstitutionen können Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Beteiligungen oder Bürgschaften gewähren. (2) Diese Finanzhilfen sollen insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Schleswig-Holstein beitragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.