LAPVO-LFWLG2.2 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung der Laufbahnzweige Landwirtschaftsverwaltung und Fischereiverwaltung und für die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (LAPVO-LFWLG2.2) Vom 17. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
17.02.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 9
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5)Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer Ausbildungsbehörde/ -stelle Ausbildungsinhalte I 6 Monate Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) bzw. geeigneter Seminaranbieter, ggf. Landwirtschaftskammer, Verbände Einblicke in die lfd. Geschäftsvorgänge, Seminare zur Grundlagenschaffung für und Einblicke in Verwaltungshandeln u. Verwaltungsrecht, inkl. u.a. Bereiche Haushalt, Personal (-führung), Organisation, Vorgangsbearbeitung; Unterweisung in speziell ausgewählten Fachgebieten, selbstständige Bearbeitung von Vorgängen II 4 Monate Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) (nachgeordneter Bereich) Unterweisung in und selbständige Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben des nachgeordneten Bereichs III 3,5 Monate Landes-, Bundes-, EU-Behörden, bzw. Vertretungen Agrar-/Fischereipolitik auf Länder-/Bundes- und EU-Ebene, Einblicke in die Bereiche Gesetzgebungsverfahren, internationale Zusammenhänge, Unterweisung in speziell ausgewählten Fachbereichen und Kennenlernen verschiedener fachbereichsrelevanter Akteure IV 1,5 Monate Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) Altenholz Verwaltungsergänzungslehrgang V 3 Monate MLLEV/LLnL Prüfungsabschnitt

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/f2212cc6-2547-42f2-83dd-3e4e8a21cf3a-SH2026+Nr.9+Anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 17, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/2b6b94bb-3207-4b50-91d1-11caecd1e2a4-SH2026+Nr.9+Anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 23 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/f4597e7f-dcf8-438b-ab68-c63a3d7dd6e1-SH2026+Nr.9+Anlage4.pdf

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 1, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/0dae96f7-edb1-47c3-8491-ae040336f102-SH2026+Nr.9+Anlage5.pdf

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 24 Absatz 2, Muster)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/e95fe29e-f435-4489-83c5-e58ad5d53923-SH2026+Nr.9+Anlage6.pdf

Anlage 7

Prüfstoffverzeichnis für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ...

Anlage 7 (zu § 15)Prüfstoffverzeichnis für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung und Fischereiverwaltung1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen1.1 Grundgesetz, Verfassungen der LänderVerfassungsgrundsätze, GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, FöderalismusGrundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für GesetzgebungVerwaltung und RechtsprechungOberste BundesorganeFunktionen der Staatsgewalt- Dreiteilung der Gewalten- Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung- Gesetzgebungsverfahren- Rechtsverordnungen und autonome Satzungen- Die Rechtsprechung 1.2 Die Europäische UnionStatus und OrganeHoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu den MitgliedstaatenRechtsetzung und Umsetzung der Rechtsakte in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion1.3 Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, Gemeinden und andere öffentlich-rechtlichen InstitutionenOberste Bundes- und LandesbehördenOrganisation der unmittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organe der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht1.4 Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder- Allgemeines Verwaltungsverfahren- Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages- Förmliches Verwaltungsverfahren- Planfeststellungsverfahren- Auslegung von Rechtsnormen- Verwaltungsermessen- Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenVerwaltungsvollstreckungs- und VerwaltungszustellungsrechtVerwaltungsgebührenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)1.5 Besonderes Verwaltungsrecht in Grundzügen z.B.:BeamtenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKommunalrechtSteuerrechtGewerberechtPolizeirechtDatenschutzrechtVergaberecht1.6 Privatrecht und Zivilprozessrecht in Grundzügen z.B.:Bürgerliches Gesetzbuch- Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht- Nachbarschaftsrecht, allgemeines Erbrecht, .. Handels- und GesellschaftsrechtsWettbewerbsrechtZivilprozessordnungGerichte und Zuständigkeiten1.7 Strafrecht in GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention1.8 KommunikationstechnikenRhetorikGesprächsführungModeration und BesprechungstechnikDarstellungstechnik- Gliederungstechnik- Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, PressearbeitGrundlagen des Haushaltswesens2. Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung2.1 Agrarpolitik und MarktlehreGrundsätzliche Angelegenheiten der AgrarpolitikFinanzierungsinstrumente und FörderstrukturEU Förderstruktur, EGFL, ELER, EFRE, ESF, KF u. ä.Grundsätzliche Angelegenheiten der Umwelt- und KlimapolitikUmsetzung europarechtlicher Vorschriften (z. B Natura 2000, Wasserrahmenrichtlinie, Nitratrichtlinie, ...)Agrarstruktur, Bedeutung des AgrarsektorsAgrarmärkte, Transformation der Landwirtschaft2.2 Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften2.2.1 Organisation der Agrarverwaltungen in der EU, Bund, und LänderGliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise2.2.2 Europarechtliche VorschriftenEU-Direktzahlungen, Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER/ 2. Säule) Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO)EU-Wettbewerbsrecht, Notifizierung,Vorschriften zur Umsetzung / Ergänzung des EU-Rechts auf Bundes- und Landesebene2.2.3 Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse; AgrarförderungÖkologischer Landbau, EU-Öko-VerordnungAgrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)Marktregelungen für pflanzliche und tierische ErzeugnissePflanzenschutz, PflanzengesundheitSaatgutrechtDüngerechtTierzuchtrechtProduktrecht Milch und MilchgüterechtGemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), investive Fördermaßnahmen (AFP, V&V,...)2.2.4 Lebensmittelsicherheit und -qualität, VeterinärwesenQualitätsmanagement und Qualitätssicherheit von LebensmittelnFuttermittel- und Handelsklassenrecht, VermarktungsnormenAbsatzförderung land- und ernährungswirtschaftlicher ErzeugnisseTierkennzeichnung, Tierschutz -NutztierhaltungsverordnungLebensmittelkennzeichnung, Tierhaltungskennzeichnung2.2.5 Agrarstrukturrecht u.ä.Immissionsschutzrecht, Baurecht, Bauen im Außenbereich, HöfeordnungGrundstücksverkehrsgesetz, LandpachtverkehrsgesetzMarktorganisationenrecht3. Laufbahnzweig Fischereiverwaltung3.1 Fischereipolitik und MarktlehreGemeinsame Fischereipolitik- Fischereimanagement (TACs/Quoten/Aufwandsbegrenzungen)- Gemeinsame Marktorganisation (u.a. Erzeugerorganisationen)- Aquakulturpolitik- Strukturpolitik- Internationale Vereinbarungen und Verträge der Fischerei- Umsetzung und Überwachung durch EU-, Bundes- und Landesbehörden Fischereiförderung- Kutter- und Küstenfischerei- Binnenfischerei- Aquakultur- Fischverarbeitung und -vermarktung- FLAGs/Fischwirtschaftsgebiete- Fischereiforschung und Pilotprojekte- Freizeitfischerei Fischerei- und UmweltpolitikBetriebswirtschaftliche Belange von FischereibetriebenVolkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei und FischwirtschaftOrganisationen der Fischerei, Aquakultur und Freizeitfischerei auf EU, Bundes- und Landesebene3.2 Fachbezogene Verwaltungs- und RechtsvorschriftenOrganisation der Fischereiverwaltungen in Bund und Ländern (Gliederung Zuständigkeiten und Arbeitsweise)EU-, Bundes- und LandesfischereirechtOrganisation und Befugnisse FischereiaufsichtAusgewählte Vorschriften des Wasser-, Naturschutz- und Tierschutzrechts

Eingangsformel LAPVO-LFWLG2.2

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634, 635), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1

Laufbahnen

§ 1 Laufbahnen(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:1. Landwirtschaftsverwaltung,2. Fischereiverwaltung.(2) Die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste umfassen in den Laufbahnzweigen Landwirtschaftsverwaltung und Fischereiverwaltung den Vorbereitungsdienst (Referendariat), die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der jeweiligen Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Nummer Status Dienst- und Amtsbezeichnungen 1. im Vorbereitungsdienst Referendarin oder Referendar 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Rätin oder Rat 3. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberrätin oder Oberrat Besoldungsgruppe A 15 Direktorin oder Direktor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Direktorin oder Leitender Direktor, bei obersten Landesbehörden: Ministerialrätin oder Ministerialrat Besoldungsgruppe B 2 Ministerialrätin oder Ministerialrat - als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde - Besoldungsgruppe B 4 Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat - als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde - Besoldungsgruppe B 5 Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde -In der Fachrichtung Landwirtschaft ist der Grundamtsbezeichnung der Zusatz „Regierungslandwirtschafts-“, in der Fachrichtung Fischerei der Zusatz „Regierungsfischerei-“ voranzustellen. Im ersten Beförderungsamt wird der Wortteil „Ober“ vor den Zusätzen geführt. Im dritten Beförderungsamt werden die Wörter „Leitende“ oder „Leitender“ vor den Zusätzen geführt. Die Amtsbezeichnung „Ministerialrätin/Ministerialrat“ sowie die Amtsbezeichnungen bei den Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppe B werden ohne Zusatz geführt.

§ 10

Gestaltung der Ausbildung

§ 10 Gestaltung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Sie kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen.(2) Zu Beginn des Referendariats ist den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln.(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, selbständiges Bearbeiten praktischer Fälle und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden. Der Ausbildungsplan wird den Referendarinnen und Referendaren zum Start des Referendariats ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsrahmenplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

§ 11

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 11 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die für Landwirtschaft und Fischerei zuständige oberste Landesbehörde(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan genannten Behörden, Stellen und Dienststellen.(3) Referendarinnen und Referendare werden von der Ausbildungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 12

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Sie oder er bestellt eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für den jeweiligen Laufbahnzweig in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste der Ausbildungsbehörde oder einer Ausbildungsstelle zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung kann auch einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt einer anderen Fachrichtung übertragen werden, wenn ihr oder ihm für den fachlichen Teil der Aufgabe eine Person der jeweiligen Laufbahnzweige mit der nach Satz 2 geforderten Qualifikation zugeordnet wird. Zur Ausbildungsleitung können auch vergleichbar qualifizierte Beschäftigte bestellt werden.(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Referendarinnen und Referendare auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Referendarinnen und Referendare regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und beraten.(3) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder). Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildung nach Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen.(4) Die Ausbildungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur oder zum Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 13

Beurteilung während der Ausbildung

§ 13 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Auch ausbildungsbegleitende Leistungen sind zu berücksichtigen (zum Beispiel Vorträge und Veranstaltungsorganisation). Der Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Der nach Absatz 1 geforderte Befähigungsbericht entfällt in diesem Fall.(3) Die Befähigungsberichte sind den Referendarinnen oder den Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.(4) Die Ergebnisse der Befähigungsberichte gehen als Vornote in das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung gemäß § 23 ein.

§ 14

Allgemeines

§ 14 Allgemeines(1) Am Ende des Referendariats haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung abzulegen. In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie das Ziel des Referendariats (§ 3) erreicht haben.(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus1. der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19),2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) und3. der mündlichen Prüfung (§ 21)Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Referendariats beginnen. Die Große Staatsprüfung muss mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes (§ 7) abgeschlossen sein.(3) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.(4) Schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren sowie ihnen Gleichgestellten, die infolge ihrer Behinderung anderen Referendarinnen und Referendaren gegenüber im Nachteil sind, werden auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen nach Abschnitt IV die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 15

Prüfungsfächer

§ 15 PrüfungsfächerDie unter § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Prüfungen erstrecken sich auf die Fachgebiete1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen2.a) im Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung:aa) Agrarpolitik und Marktlehre,bb) fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften,b) im Laufbahnzweig Fischereiverwaltung:aa) Fischereipolitik und Marktlehre,bb) fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften.Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis nach Anlage 7 zu entnehmen.

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der für Landwirtschaft und Fischerei zuständigen obersten Landesbehörde errichtet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung“ und „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung“. Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:1. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste des jeweiligen Laufbahnzweigs als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten mit der in Nummer 1 genannten Befähigung oder der Befähigung zum Richteramt.Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Satz 1 können auch vergleichbar qualifizierte Beschäftigte bestellt werden. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 17

Zulassung zur Prüfung

§ 17 Zulassung zur PrüfungVoraussetzung für die Zulassung zu Prüfung ist das Erreichen einer Durchschnittspunktzahl aus den nach § 14 zu erstellenden Befähigungsberichten von mindestens 5 Punkten. Die Ausbildungsbehörde trifft die Feststellung über die Zulassung spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen nach dem Muster der Anlage 3. Die Entscheidung ist der Referendarin oder dem Referendar schriftlich, im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 18

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die Häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.(2) Das Thema das Häuslichen Prüfungsarbeit ist fachbezogen zu wählen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen die Themen vor. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema und teilt es der Referendarin oder dem Referendar grundsätzlich spätestens bis drei Monate vor dem Ende des Referendariats mit.(3) Die Häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen; dabei wird der Tag der Bekanntgabe des Themas nicht mitgerechnet. Die Referendarin oder der Referendar kann über die Ausbildungsbehörde beantragen, die Frist aus wichtigen Gründen um höchstens vier Wochen zu verlängern. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten; Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.(4) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen selbständig zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.(5) Die Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Erst- und Zweitprüfung bestimmt, zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Bei unterschiedlicher Bewertung wird das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen gebildet. Ist die Häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und deshalb nach Bildung des arithmetischen Mittels nach Satz 3 nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit als „ausreichend“ bewertet werden kann.(6) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit, der Aufbau und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.(7) Wird die Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht vorgelegt, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).(8) Die Bewertung der Häuslichen Prüfungsarbeit ist der Referendarin oder dem Referendar spätestens bis eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 19

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar wird zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingeladen.(2) Die Referendarin oder der Referendar soll durch schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.(3) Aus den in § 16 aufgeführten Prüfungsfächern sind insgesamt drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht in jeweils vier Stunden an drei aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt; anderenfalls werden mitzubringende Hilfsmittel in der Einladung zur Prüfung ausdrücklich benannt.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt aus den Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfungsarbeiten aus. Der versiegelte Umschlag mit dem Thema ist zu Beginn der jeweiligen Arbeit der Referendarin oder dem Referendar von der Aufsicht führenden Person auszuhändigen.(5) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind grundsätzlich handschriftlich zu fertigen. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit Computer bearbeitet werden. Dabei ist eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung zu gewährleisten.(6) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben bei der Aufsicht führenden Person abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen einschließlich Nebenrechnungen. Im Falle der Bearbeitung mit dem Computer gemäß Absatz 5 Satz 2 sind alle erzeugten Dateien an den Prüfungsausschuss in elektronischer Form zu übermitteln.(7) Die Aufsicht führende Person vermerkt Beginn und Ende der Bearbeitung. Sie hat über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht eine Niederschrift anzufertigen.(8) Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

§ 2

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 2 Erwerb der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste in den Laufbahnzweigen Landwirtschaftsverwaltung und Fischereiverwaltung durch1. Abschluss eines für den jeweiligen Laufbahnzweig geeigneten Studiums nach § 4 Satz 1 Nummer 2, Ableisten des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) und Bestehen der Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) oder2. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 15 des des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 534, 635 oder3. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG1 (§§ 30 bis 38c der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 03. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H- S. 551))

§ 20

Mündliche Prüfung

§ 20 Mündliche Prüfung(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der Prüfungsarbeiten nach § 19 und § 20 voraus. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Prüfungsausschuss einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.(2) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.(3) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und lädt die Referendarin oder den Referendar hierzu schriftlich spätestens eine Woche vorher ein.(4) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen Fachvortrag über die häusliche Prüfungsarbeit mit anschließender Verteidigung und Prüfungsgespräche, die sich auf die in § 15 genannten Fächer erstrecken.(5) Die mündliche Prüfung findet an einem Tag vor dem gesamten Prüfungsausschuss statt. Es sind Einzelprüfungen durchzuführen.(6) Die Prüfungsgespräche sollen für jedes Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Fachvortrags soll 15 Minuten nicht übersteigen. Er ist unter Verwendung einer stichwortartigen Gliederung frei und allgemein verständlich zu halten.(7) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsgespräche und des mündlichen Fachvortrags.(8) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können der örtliche Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung zugegen sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Referendarinnen und Referendaren der entsprechenden Fachrichtung die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.(9) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der mündlichen Prüfung und des Gesamtergebnisses der Großen Staatsprüfung erfolgen nach Beratung des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung.

§ 21

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: Punktzahlen Notenstufen 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.Die Noten sind wie folgt abzugrenzen: von 14 bis 15 Punkten: sehr gut von 11 bis 13,99 Punkten: gut von 8 bis 10,99 Punkten: befriedigend von 5 bis 7,99 Punkten: ausreichend von 2 bis 4,99 Punkten: mangelhaft von 0 bis 1,99 Punkten: ungenügend.

§ 22

Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Für die Bildung des für das Gesamturteil der Großen Staatsprüfung maßgebenden Mittelwertes werden die nachfolgenden Leistungsnachweise wie folgt bewertet: Leistungsnachweis Prozentanteil die Durchschnittspunktzahl aller Befähigungsberichte als Vornote mit 35 % die Punktzahl der Häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 % die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 25 % die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 %Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.(2) Für den Mittelwert gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.(3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn1. die Häusliche Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet ist oder2. der Mittelwert nach Absatz 2 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung mangelhaft sind oder6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in den Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.(4) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn1. die Referendarin oder der Referendar die Häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder2. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder3. die Referendarin oder der Referendar nach § 28 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

§ 23

Prüfungsniederschrift

§ 23 Prüfungsniederschrift(1) Über den Ablauf der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen.(2) Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die jeweilige Prüfung zu unterzeichnen.

§ 24

Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde

§ 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde(1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5.(2) Die Referendarin oder der Referendar erhält von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 6 darüber, dass sie oder er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung Fachrichtung die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung oder Fischereiverwaltung besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Assessorin oder Assessor der Landwirtschaft“ oder „Assessorin oder Assessor der Fischereiwirtschaft“ zu führen.(3) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrundeliegenden Noten sind der Referendarin oder dem Referendar nach der Prüfung bekannt zu geben.(4) Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 25

Erkrankung, Versäumnisse

§ 25 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig oder fristgerecht abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Im Falle einer Schwangerschaft ist ein ärztliches Zeugnis ausreichend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.(2) Eine wegen Krankheit abgebrochene oder aus begründetem Anlass nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.(3) Werden Prüfungen ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen nicht angetreten, wird die versäumte Prüfung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 26

Wiederholung der Großen Staatsprüfung

§ 26 Wiederholung der Großen Staatsprüfung(1) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden, darf sie oder er sie frühestens nach vier Monaten und spätestens nach acht Monaten einmal wiederholen. Das Referendariat und das Beamtenverhältnis auf Widerruf sind in diesen Fällen entsprechend zu verlängern. Den Termin der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Dauer des abzuleistenden Referendariats und die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte bestimmt die Ausbildungsbehörde.(2) Die Prüfung ist in der Regel vollständig zu wiederholen. Hiervon ausgenommen sind die Befähigungsberichte. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars können einzelne Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss erlassen werden.(3) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung von der Ausbildungsbehörde.

§ 27

Verstöße gegen die Prüfungsverordnung

§ 27 Verstöße gegen die Prüfungsverordnung(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der Häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 19 Absatz 4) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 20 Absatz 1) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsverordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Er kann ja nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält über die jeweilige Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbehörde, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist der Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 28

Prüfungsakten

§ 28 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungsbehörde geführt.(2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

§ 29

Anlagen

§ 29 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Es handelt sich um die folgenden Anlagen: Nummer Titel Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan Anlage 2: Muster Befähigungsbericht Anlage 3: Muster Zulassung zur Großen Staatsprüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste in den Laufbahnzweigen Landwirtschaftsverwaltung und Fischereiverwaltung Anlage 4: Muster Prüfungsniederschrift Anlage 5: Muster Prüfungszeugnis Anlage 6: Muster Befähigungsurkunde Anlage 7: Prüfstoffverzeichnis

§ 3

Zweck, Ziel und Inhalte des Referendariats

§ 3 Zweck, Ziel und Inhalte des Referendariats(1) Zweck und Ziel des Referendariats ist es, Nachwuchskräfte für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Landwirtschaft und Fischerei auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herausgebildet werden.(2) Das Referendariat wird nach den Laufbahnzweigen „Landwirtschaftsverwaltung“ und „Fischereiverwaltung“ unterschieden. Es schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.(3) Die Ausbildung im Referendariat soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und gegebenenfalls zu ergänzen sowie umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führungsaufgaben und Wissensweitergabe durch zum Beispiel die Organisation und Leitung von Seminaren zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 30

Übergangsregelung

§ 30 ÜbergangsregelungReferendarinnen und Referendare, deren Referendariat vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach der bis zum Ablauf des 24. Februar 2026 geltenden Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei ausgebildet und geprüft.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei vom 27. Juni 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 535), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 521), außer Kraft.

§ 4

Einstellungsbedingungen

§ 4 EinstellungsbedingungenIn den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,2. den Abschluss eines Masterstudienganges oder eines gleichwertigen abgeschlossenen Studienganges an einer Hochschule/Fachhochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Hochschulabschluss erworben haben, und zwara) für den Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung in den Studiengängen der Agrarwissenschaften und der Gartenbauwissenschaften sowie vergleichbaren Studiengängen, die ein ähnliches Wissensspektrum vermitteln,b) für den Laufbahnzweig Fischereiverwaltung in den Studiengängen der Biologie, der Agrarwissenschaften, der Agrarökonomie sowie vergleichbaren Studiengängen, die ein ähnliches Wissensspektrum vermitteln, mit einem Schwerpunkt im Bereich der Fischereiwissenschaften oder Aquakulturwissenschaften und einer Abschlussarbeit mit einem fischereiwissenschaftlichen oder aquakulturwissenschaftlichen Thema.

§ 5

Einstellungsverfahren, Einstellungsbehörde

§ 5 Einstellungsverfahren, Einstellungsbehörde(1) Die Bewerbung auf Einstellung in das Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist die für Landwirtschaft und Fischerei zuständige oberste Landesbehörde.(2) Über die Einstellung in das Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in das Referendariat können die Bewerbenden keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 RechtsstellungDie für das Referendariat ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) eingestellt. Sie führen die nach § 1 Absatz 3 maßgebende Dienst- und Amtsbezeichnung.

§ 7

Dauer des Referendariats, Verkürzung, Verlängerung, Gliederung

§ 7 Dauer des Referendariats, Verkürzung, Verlängerung, Gliederung(1) Das Referendariat dauert 18 Monate. Für die Ausbildung förderliche hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Hochschulausbildung abgeleistet werden, können höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.(2) Erreichen die Referendarinnen oder Referendare das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde das Referendariat und das Beamtenverhältnis auf Widerruf um höchstens ein Jahr verlängern.(3) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf das Referendariat angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Das Referendariat und das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann bei Teilzeitbeschäftigten oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Referendariats entscheidet die Einstellungsbehörde.(5) Das Referendariat gliedert sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) in verschiedene Ausbildungsabschnitte.

§ 8

Urlaub, Dienstbefreiung

§ 8 Urlaub, Dienstbefreiung(1) Die Gewährung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein geltenden Bestimmungen. Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsrahmenplänen zu berücksichtigen.(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit wird Erholungsurlaub nur gewährt, wenn triftige Gründe vorliegen und das Einverständnis des Prüfungsausschusses eingeholt wurde. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

§ 9

Beendigung

§ 9 BeendigungDas Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gemäß § 30 Absatz 4 LBG1. mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung oder2. mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung, jedoch frühestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Referendariats.Die übrigen Bestimmungen der §§ 30 und 31 LBG bleiben unberührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.