Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung - LUVO -) Vom 18. November 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 724
Aufgrund des § 36 Abs. 3 Nr. 2 Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:
Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt
§ 1 Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt(1) Der Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt sich zusammen aus 1. einem nach Altersstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und2. einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung. (2) Das Landesjugendamt setzt auf der Grundlage der „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege“ (veröffentlicht unter www.deutscher-verein.de) die Beträge nach Absatz 1 fest; von den Empfehlungen kann begründet abgewichen werden. Die Festsetzung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. (3) Für Hilfe nach § 41 SGB VIII wird der Pauschalbetrag der höchsten Altersstufe festgesetzt. (4) Der Pauschalbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Werden Leistungen zum laufenden Unterhalt nur für Teile eines Monats geleistet, sind die Leistungen nach Absatz 1 jeweils auf volle Tage zu bemessen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensunterhalt-Verordnung vom 11. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 311)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.