Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz Vom 2. Juli 1957, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1957 86
Aufgrund der §§ 8 , 28 Abs. 1 und 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 8 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern:
§ 1 Die nach den §§ 4 bis 6 zuständige Behörde sowie Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 ist das Innenministerium.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.