Zweites Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen (Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz) Vom 14. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 278
Artikel 7 Übergangsbestimmungen 1.§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung für Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen verbindlichen Beschluss über eine Verwaltungszusammenlegung gefasst haben, die den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung entspricht und die spätestens zum Tag der Kommunalwahl im Jahre 2008 wirksam wird.2.Abweichend von § 57 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung und § 15 b Abs. 3 Nr. 2 der Amtsordnung findet für a)Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister von Gemeinden, die in ein Amt eingegliedert werden,b)Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister von Gemeinden, die ihre Verwaltung nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf ein Amt oder eine Gemeinde übertragen undc)Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren von Ämtern, die ihre Verwaltung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung auf ein Amt oder eine Gemeinde übertragen, die dort genannte Höchstaltersgrenze keine Anwendung, wenn sie oder er sich für das Amt des verwaltungsleitenden Organs der die Verwaltung aufnehmenden Körperschaft bewirbt. Dies gilt entsprechend für die in § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes genannte Höchstaltersgrenze für Amtswehrführungen und deren Stellvertretungen, die sich für die Ämter einer Amtswehrführung oder einer Stellvertretung in neu gebildeten Ämtern bewerben. Satz 1 gilt entsprechend für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte und in Fällen der Neubildung von Gemeinden.3.Der bisherige Amtsausschuss bleibt bis zum Zusammentritt des aufgrund von Artikel 3 Nr. 4 neu zu wählenden Amtsausschusses, längstens für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes tätig. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Der Amtsausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass er abweichend von Artikel 3 Nr. 4 bis zum Ablauf der aktuellen Wahlzeit der Gemeindevertretungen nach bisherigem Recht zusammengesetzt bleibt; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Amtsordnung bleibt unberührt. Soweit der Amtsausschuss im Rahmen der Sätze 1 oder 3 in seiner bisherigen Zusammensetzung tätig bleibt, findet § 9 der Amtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 9 der Amtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung findet für Amtsausschüsse neu zu bildender Ämter bis zum Tag der Kommunalwahl im Jahre 2008 Anwendung, wenn die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden dieses beschließen oder die amtsangehörigen Gemeinden dieses in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.4.In Gemeinden und Ämtern, die infolge eines Verwaltungszusammenschlusses die Grenze von 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern überschreiten, kann die Gleichstellungsbeauftragte bis zum 31. März 2010 abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 22 a Abs. 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 der Amtsordnung ehrenamtlich tätig sein. Dies gilt nicht, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits vor dem Zusammenschluss gesetzlich zur Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet war.
Artikel 1Siehe Gl.Nr. 2020-3 (Gemeindeordnung)
Artikel 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 2Siehe Gl.Nr. 2020-4 (Kreisordnung)
Artikel 3Siehe Gl.Nr. 2020-5 (Amtsordnung)
Artikel 4Siehe Gl.Nr. 2020-14 (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit)
Artikel 5Siehe Gl.Nr. 2020-25 Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz)
Artikel 6 Zusammenschluss von Verwaltungen durch Verordnung 1.Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Verwaltungen, die nicht den in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 2 der Amtsordnung geregelten Mindestgrößen entsprechen, durch die Bildung oder Änderung von Ämtern mit anderen Verwaltungen zusammenzuführen. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, regelt die Verordnung den Namen und den Sitz des Amtes. Die Verordnung kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient. Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Kreise sind vorher zu hören.2.Sofern die Bildung eines Amtes oder die Eingliederung einer Gemeinde in ein Amt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht sachgerecht ist, kann die Verordnung auch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft entsprechend § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit regeln.3.Die betroffenen Verwaltungen regeln die näheren Bedingungen des Zusammenschlusses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Kommt der Vertrag bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Artikel 8Siehe Gl.Nr. 6140-1 (Kommunalabgabengesetz)
Artikel 9Siehe Gl.Nr. 753-2 (Landeswassergesetz)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.