KHG§20Abs4V SH 2026 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes Vom 22. Mai 2026

Ausfertigungsdatum:
22.05.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 54
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHG§20Abs4V

Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

§ 1Der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung wird auf jährlich 48.125.231 Euro festgesetzt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 341)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.