Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOmJD) Vom 4. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 04.01.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes befähigen. Die Aufgaben sind vom Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein gesondert geregelt. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.
Aufgrund des § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:Aufgrund des § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Laufbahn
§ 1 Laufbahn(1) Die Laufbahn des mittleren Justizdienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Justizsekretäranwärterin/ Justizsekretäranwärter 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Justizsekretärin/ Justizsekretär zur Anstellung (z. A.) 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Justizsekretärin/ Justizsekretär 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7 Justizobersekretärin/ Justizobersekretär Besoldungsgruppe A 8 Justizhauptsekretärin/ Justizhauptsekretär Besoldungsgruppe A 9 Justizamtsinspektorin/ Justizamtsinspektor. (3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter berufspraktisch und fachtheoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen Ausbildung von achtzehn Monaten und der fachtheoretischen Ausbildung von sechs Monaten. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildung bei einem Amtsgericht 14 Monate;2. Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit 1 Monat;3. Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft eines Landgerichts 1 Monat;4. Fachlehrgang 6 Monate;5. Ausbildung bei einem Landgericht 1 Monat;6. Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft eines Landgerichts 1 Monat. Die Ausbildung bei dem Amtsgericht kann zum Zwecke der Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit unterbrochen werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 5 und 6 kann abweichend festgelegt werden.
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Arbeiten (§ 17 Abs. 4),2. Hausarbeiten (§ 19 Abs. 5),3. Befähigungsberichte (§ 18),4. Klausuren (§ 21),5. mündliche Leistungen in Unterricht (§ 17) und Fachlehrgang (§ 20),6. Abschlussbewertungen,7. schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit die Leistungen in Diskussionen und Referaten einbezogen werden. (3) Schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte= befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14,00 bis 15 Punkte sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte gut 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.
Abschlussbewertung
§ 13 Abschlussbewertung(1) Mit Ausnahme der Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 6 beurteilen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beziehungsweise die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in einer zusammenfassenden Abschlussbewertung Befähigung, Leistungen und Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Punktzahl und einer Gesamtnote. Für die Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 6 ist eine einheitliche Abschlussbewertung zu erstellen. (2) Die Gesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch mündlich zu erläutern.
Erholungsurlaub
§ 14 ErholungsurlaubDie Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildung nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Ausbildungsstelle, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter des Schulungszentrums.
Inhalt
§ 15 Inhalt(1) Die berufspraktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (§ 16) und umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihr oder ihm ist unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung förderlich ist. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter darf unter Berücksichtigung ihres oder seines Ausbildungsstandes zeitweise während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Justizdienstes eingesetzt werden (Dienstleistungsauftrag). Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die im Rahmen der Ausbildung von Bedeutung sind, und nicht länger als sechs Wochen dauern. Über den Dienstleistungsauftrag ist ein Zeugnis zu erteilen. Es ist unzulässig, die Anwärterin oder den Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
Ausbildungsplan, Gliederung
§ 16 Ausbildungsplan, Gliederung(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit beginnt in der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht. Die Anwärterin oder der Anwärter wird ausgebildet mindestens 1. in Zivilprozesssachen einschließlich der Familiengerichtsbarkeit 10 Wochen,2. in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen 4 Wochen,3. in sonstigen Zwangsvollstreckungssachen einschließlich der Information im Gerichtsvollzieherdienst 3 Wochen,4. in Insolvenzsachen 4 Wochen,5. in Strafsachen einschließlich der Jugendgerichts- und Ordnungswidrigkeitssachen 6 Wochen,davon Nebenprotokollführung 1 Woche,6. in Grundbuchsachen 8 Wochen,7. in Vormundschaftssachen 4 Wochen,8. in Nachlasssachen 4 Wochen,9. in Registersachen 4 Wochen und10. in sonstigen Angelegenheiten (z.B. Justizverwaltungssachen, Hinterlegungssachen, Landwirtschaftssachen und in der Vergütungs- und Entschädigungsanweisung) sowie zur Wiederholung und Vertiefung in der übrigen berufspraktischen Ausbildungszeit bei dem Amtsgericht. (2) Bei dem Gericht der Fachgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft wird die Anwärterin oder der Anwärter in der Geschäftsstelle ausgebildet. (3) Bei dem Landgericht wird die Anwärterin oder der Anwärter in der Geschäftsstelle der Zivilkammer in Berufungs- und Beschwerdesachen ausgebildet.
Unterricht, schriftliche Arbeiten
§ 17 Unterricht, schriftliche Arbeiten(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an ergänzendem Unterricht mit Übungen teil. (2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, insbesondere auf die Grundzüge des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie auf das Kostenwesen. (3) In den Übungen werden praktische Fälle aus dem Arbeitsgebiet des mittleren Justizdienstes behandelt, die anhand von Akten und Vordrucken gemeinsam mündlich erörtert werden. Dabei ist auch auf die Protokollführung einzugehen. (4) Der Anwärterin oder dem Anwärter sollen während der berufspraktischen Ausbildung unter Aufsicht zu fertigende Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden, und zwar beim Amtsgericht mindestens zehn, bei der Staatsanwaltschaft mindestens eine. Die Arbeiten können auch im Rahmen des Unterrichts angefertigt werden. (5) Auf den Unterricht und die Übungen sollen fünf Stunden in der Woche verwendet werden. (6) Das Nähere bestimmt die Ausbildungsbehörde.
Befähigungsberichte
§ 18 Befähigungsberichte(1) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als zehn Arbeitstage gedauert hat. (2) Vor Abgabe des Befähigungsberichtes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die gezeigten Leistungen ein Gespräch zu führen. Sie oder er hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Abschrift.
Fachlehrgang
§ 19 Fachlehrgang(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an dem Schulungszentrum für den mittleren Justizdienst statt. Der Lehrgang soll die Kenntnisse der Anwärterin oder des Anwärters erweitern und vertiefen. Er umfasst die in § 17 Abs. 2 genannten Sachgebiete sowie die Grundzüge des Beamten- und des Personalvertretungsrechts und eine Einführung in die Informationstechnik. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus den Lehrplänen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Richterin oder einen Richter oder eine Beamtin oder einen Beamten zur Lehrgangsleiterin oder zum Lehrgangsleiter und bestellt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter stellt den Lehrplan auf, legt ihn der Ausbildungsbehörde zur Genehmigung vor und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Unterrichts. (3) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Von der Erörterung entlegener Arbeitsgebiete soll abgesehen werden. Der Anwärterin oder dem Anwärter ist weitgehend Gelegenheit zur aktiven Mitarbeit zu geben. (4) Der Unterricht soll wöchentlich 25 bis 30 Stunden umfassen. Der Anwärterin oder dem Anwärter muss hinreichend Zeit verbleiben, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten und ihr oder sein Wissen durch häusliche Arbeit zu erweitern und zu vertiefen. (5) Den Anwärterinnen und Anwärtern können Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind von den Unterrichtenden zu begutachten und zu besprechen.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. mindestens den erfolgreichen Abschluss der Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist;3. am Einstellungstage höchstens 32 Jahre, als schwerbehinderte Menschen höchstens 40 Jahre alt ist; dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706);4. die für den mittleren Justizdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat hinreichende Schreibmaschinenkenntnisse mit einer Mindestleistung von 180 Anschlägen pro Minute nachzuweisen. Dieser Nachweis kann noch bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts geführt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 1).
Leistungsnachweise im Fachlehrgang
§ 20 Leistungsnachweise im FachlehrgangNach Maßgabe des Lehrplans sind in den einzelnen Fächern mündliche und schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungen sollen nach Abschluss des Faches unverzüglich bewertet werden. Die Bewertung soll der Anwärterin oder dem Anwärter umgehend bekannt gegeben werden. Die Leistungsnachweise werden zur Ausbildungsakte genommen.
Klausuren
§ 21 Klausuren(1) Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die von der Lehrgangsleitung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel benutzen. Über Erleichterungen und Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter. (3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur mit triftiger Entschuldigung, so hat sie oder er eine vergleichbare Klausur nachzuholen. (4) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, so ist die Klausur mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftige Entschuldigung eine Klausur versäumt.
Allgemeines
§ 22 Allgemeines(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus und soll zum Ende des Fachlehrgangs abgelegt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für die Vorbereitungszeit vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 32 Abs. 5 bleibt unberührt.
Prüfungsausschuss
§ 23 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die weiteren Mitglieder müssen den Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Justizdienstes angehören. Der Prüfungsausschuss soll hälftig mit Frauen besetzt werden. Die Mitglieder werden für die Dauer von mindestens drei Jahren berufen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.
Prüfungskommissionen
§ 24 Prüfungskommissionen(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen. (2) Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter. Ein Mitglied muss der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und ein Mitglied der Laufbahn des mittleren Justizdienstes angehören. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) und in nicht mehr als zwei Fächern im Durchschnitt schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) und2. die Abschlussbewertung der berufspraktischen Ausbildung des ersten Ausbildungsabschnitts (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Darüber ergeht eine schriftliche Mitteilung.
Schriftliche Prüfung
§ 26 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung dauert drei Tage. (2) Es sind sechs Aufsichtsarbeiten aus folgenden Arbeitsgebieten zu fertigen: 1. Zivilsachen und Familiensachen,2. Strafsachen,3. Vollstreckungssachen,4. Grundbuchsachen,5. Sachen aus der sonstigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit,6. Kostenwesen. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten soll jeweils zwei Stunden in Anspruch nehmen. (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. Sie oder er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen. (4) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen den Prüflingen die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften, zur Verfügung gestellt werden.
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 27 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten die Aufsicht führt; sie oder er kann die Bestimmung der Aufsicht führenden Person auf die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter (§ 19 Abs. 2) übertragen. In der Regel soll die Aufsicht führende Person dem gehobenen oder mittleren Justizdienst angehören. Der Aufsicht führenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst unmittelbar vor der Aufsichtsarbeit in Gegenwart der Prüflinge. (2) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Prüfling außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die Aufsicht führende Person kann einen Prüfling, der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Prüfling sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. (4) Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil, so wird dies von der Aufsicht führenden Person schriftlich festgestellt, die Täuschenden werden unverzüglich darüber informiert und sofern vorhanden sind Beweismittel sicherzustellen. Die Täuschenden werden von der Aufsicht führenden Person nicht von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen. (5) Über den Verlauf der Aufsichtsarbeit hat die Aufsicht führende Person eine Niederschrift zu fertigen und darin Vorkommnisse nach den Absätzen 3 und 4 unter Benennung der zugeordneten Kennzahl (§ 28 Abs. 1) ausführlich darzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.
Kennzeichnung und Abgabe der Aufsichtsarbeiten
§ 28 Kennzeichnung und Abgabe der Aufsichtsarbeiten(1) Der Prüfling versieht die Aufsichtsarbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter (§ 19 Abs. 2) bis zur Bewertung der Arbeit unter Verschluss zu halten. (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat der Prüfling die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsicht führende Person vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr Namenszeichen.
Anonymität
§ 29 AnonymitätDer Name des Prüflings, der die Aufsichtsarbeit angefertigt hat, darf der Prüfungskommission erst nach Bewertung aller Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied der Prüfungskommission bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher Kenntnis von einem Namen erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
Bewerbung
§ 3 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. zwei Passbilder aus neuester Zeit,3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,4. soweit erforderlich, zusätzliche Nachweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Können Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 noch nicht vorgelegt werden, sind diese bis zur Einstellung nachzureichen. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Justizdienst können auf die Personalakte Bezug nehmen, soweit die geforderten Unterlagen in dieser geführt werden.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 30 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission begutachtet. Nach Vorliegen aller Gutachten entscheiden die Mitglieder der Prüfungskommission in mündlicher Beratung über die Bewertung der Arbeiten. Über die Beratung und deren Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn alle Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) und nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Prüfling spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 32 Mündliche Prüfung(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. (3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer je Prüfling soll etwa 30 Minuten betragen. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl. (5) An der mündlichen Prüfung und Beratung können die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter als Zuhörende teilnehmen. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus als Zuhörende zur mündlichen Prüfung zulassen 1. Unterrichtende des Schulungszentrums für den mittleren Justizdienst,2. Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern kein Prüfling widerspricht.
Prüfungsniederschrift
§ 33 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 34 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Von der Vorlage des Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (2) Versäumt der Prüfling aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise, sind die abgelieferten Aufsichtsarbeiten als für die Prüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Arbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise hat der Prüfling andere Aufgaben zu lösen. (3) Wird eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder versäumt der Prüfling vollständig eine Aufsichtsarbeit aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, gilt die Arbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird die Arbeit aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten. (4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. (5) Versäumt der Prüfling die mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 35 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines schuldhaften erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
Prüfungsergebnis
§ 36 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. (2) Die Abschlussnote wird ermittelt aus der Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 % und dem Mittelwert der Abschlussbewertungen für die Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit 30 %. Die Abschlussnote wird bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (3) Die Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten mit 70 % und aus der Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 30 % ermittelt. Der Durchschnitt der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und die Prüfungsnote werden bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffend gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 37 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens "ausreichend" (5 Punkte) lautet.
Prüfungszeugnis
§ 38 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Prüfung zu ersehen ist. Das Zeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 39 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal vollständig wiederholen. Den Termin zur Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungsbehörde verlängert; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. (3) Wer bei der Wiederholung die Laufbahnprüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Diese wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.
Auswahl, Einstellung
§ 4 Auswahl, Einstellung(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ausgewählt und eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Prüfungsakten
§ 40 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 41 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses festgestellt, dass der Prüfling bei der Prüfung getäuscht hat, so kann die Ausbildungsbehörde die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Aufstieg
§ 42 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können nach Maßgabe der Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Die Zulassung kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes eingeführt. Die Einführungszeit tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und beträgt zwei Jahre. Während ihrer Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an der Ausbildung des mittleren Justizdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst abzulegen. (3) Haben die Beamtinnen und Beamten die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden, so dürfen sie erst zu Justizsekretärinnen und Justizsekretären ernannt werden, wenn sie sich innerhalb eines Jahres in Dienstgeschäften des mittleren Justizdienstes bewährt haben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
Ausschluss der elektronischen Form
§ 43 Ausschluss der elektronischen FormDie Abgabe von Beurteilungen und Bewertungen sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Übergangsregelungen
§ 44 Übergangsregelungen(1) Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2007 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet. (2) Zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 3 ist auch berechtigt, wer die Laufbahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften bestanden hat.
Inkrafttreten
§ 45 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 570)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.
Rechtsstellung, Berufsbezeichnung
§ 5 Rechtsstellung, Berufsbezeichnung(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tag, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes. In den Fällen der § 25 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. (3) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Justizfachwirtin" oder "Justizfachwirt" zu führen.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes befähigen. Die Aufgaben sind vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein gesondert geregelt. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. für die berufspraktische Ausbildung die Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 3),2. für die fachtheoretische Ausbildung das Schulungszentrum für den mittleren Justizdienst.
Ausbildungsleitung
§ 8 Ausbildungsleitung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt bei jeder Ausbildungsstelle eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der schwerbehinderten Menschen und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet.Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes und der Elternzeit nicht nach Satz 1 Nr. 2 oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nach § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (4) Eine Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren oder gehobenen Justizdienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von einem Jahr auf die berufspraktische Ausbildung angerechnet werden. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 560) bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.