DSO SH · Schleswig-Holstein

Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 3. September 1998*

Ausfertigungsdatum:
03.09.1998
Fundstelle:
GVOBl. 1998, 322
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Erhebung, Speicherung und Nutzung

§ 3 Erhebung, Speicherung und Nutzung(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Soweit bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, insbesondere bei der Behandlung von Petitionen und von Immunitätsangelegenheiten, bei der Rechnungsprüfung, bei Informationsbegehren nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung oder bei Beweiserhebungen durch Untersuchungsausschüsse dem Landtag oder seinen Gremien personenbezogene Daten bekannt werden, die einem Staatsgeheimnis, einem Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis oder dem Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensumstände unterliegen, so sind solche Daten vertraulich im Sinne des § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu behandeln, sofern nicht eine Einstufung als Verschlußsache nach der Geheimschutzordnung erfolgt. Auf vertraulich zu behandelnde Daten findet § 5 der Geheimschutzordnung entsprechende Anwendung.(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben. (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

§ 5

Veröffentlichung

§ 5 Veröffentlichung(1) Personenbezogene Daten, die nicht nach § 3 Abs. 1 vertraulich zu behandeln sind, dürfen in Landtagsdrucksachen veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt. (2) In den Sammelübersichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlich werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Sammelübersichten einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition und den Wohnort des Petenten aufzunehmen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Abgeordnete ist die Datenschutzordnung nur insoweit anwendbar, als die Daten Gegenstand parlamentarischer Beratungen oder Initiativen im Parlament, in seinen Gremien oder in den Fraktionen und ihren Arbeitskreisen sind oder waren. (2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind 1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung,2. die Personalverwaltung des Landtages,3. die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung und4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zugewiesen ist. (3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt § 23 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, des Landesarchivgesetzes, der Geschäftsordnung und der Geheimschutzordnung des Landtages, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 3

Erhebung, Speicherung und Nutzung

§ 3 Erhebung, Speicherung und Nutzung(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Soweit bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, insbesondere bei der Behandlung von Petitionen und von Immunitätsangelegenheiten, bei der Rechnungsprüfung, bei Informationsbegehren nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Landesverfassung oder bei Beweiserhebungen durch Untersuchungsausschüsse dem Landtag oder seinen Gremien personenbezogene Daten bekannt werden, die einem Staatsgeheimnis, einem Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis oder dem Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensumstände unterliegen, so sind solche Daten vertraulich im Sinne des § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu behandeln, sofern nicht eine Einstufung als Verschlußsache nach der Geheimschutzordnung erfolgt. Auf vertraulich zu behandelnde Daten findet § 5 der Geheimschutzordnung entsprechende Anwendung.(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben. (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

§ 3

Erhebung, Speicherung und Nutzung

§ 3 Erhebung, Speicherung und Nutzung(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. (2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben. (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die §§ 5 und 6 Absatz 4 bleiben unberührt.

§ 5

Veröffentlichung

§ 5 Veröffentlichung(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtages (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt. (2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlich werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition und den Wohnort des Petenten aufzunehmen.

§ 6

Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme

§ 6 Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem. (3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen wird. (4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 Absatz 1 gestanden hat.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtags durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitglieder des Landtags ist die Datenschutzordnung nur insoweit anwendbar, als die Daten Gegenstand parlamentarischer Beratungen oder Initiativen im Parlament, in seinen Gremien oder in den Fraktionen und ihren Arbeitskreisen sind oder waren.(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, des Landesdatenschutzgesetzes sowie spezialgesetzliche Regelungen. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung,2. die Personalverwaltung des Landtags,3. die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung und4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugewiesen ist.(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags gilt § 15 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, des Landesarchivgesetzes, der Geschäftsordnung und der Geheimschutzordnung des Landtags, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 10

Auskunft

§ 10 Auskunft(1) Einer betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag, seinen Gremien, den Fraktionen sowie der Landtagsverwaltung verarbeitet werden. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Mit dem Anspruch auf Auskunftserteilung ist kein Anspruch auf Akteneinsicht verbunden.(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder2. der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen oder3. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden.(3) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium des Landtags (§ 17) wenden kann. Die Mitteilung des Datenschutzgremiums an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 11

Richtigstellung, Berichtigung und Löschung

§ 11 Richtigstellung, Berichtigung und Löschung(1) Sind personenbezogene Daten in Unterlagen oder Dateien des Landtags, seiner Gremien, der Fraktionen sowie der Landtagsverwaltung unrichtig, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags regelt die Geschäftsordnung.(2) Sind in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, sind die wahren Tatsachen auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck zu veröffentlichen (Richtigstellung). Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer betroffener Personen oder Stellen entgegenstehen.(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die §§ 7 und 8 Absatz 5 bleiben unberührt.

§ 12

Verschwiegenheitspflicht

§ 12 Verschwiegenheitspflicht(1) Mitglieder des Landtags haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtags.(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder des Landtags dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 13

Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnisse

§ 13 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnisse(1) Der Landtag, seine Gremien und Mitglieder, die Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung sind für die jeweils von ihnen vorgenommenen Datenverarbeitungen verantwortlich und haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.(2) Die Landtagsverwaltung führt ein Verzeichnis der Verfahren, in denen sie für den Landtag und seine Gremien Daten automatisch gespeichert hat (Verfahrensverzeichnis). Die Fraktionen führen ihre eigenen Verfahrensverzeichnisse. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind die Verfahren, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind oder die allen Personen, die mindestens ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offenstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Das Verzeichnis enthält Angaben über1. die Zweckbestimmung des Verfahrens,2. den Kreis der betroffenen Personen,3. die Kategorien der verarbeiteten Daten,4. die Kategorien von Empfängern, die Daten erhalten oder erhalten dürfen einschließlich der Auftragnehmenden und5. eine allgemeine Beschreibung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 14, insbesondere zur Datensicherheit.

§ 2

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Verantwortliche nach § 13 Absatz 1 ist zulässig, soweit1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder2. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen; § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Hinsichtlich der Einwilligung der betroffenen Personen gelten die Regelungen der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.(3) Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die betroffenen Personen eingewilligt haben.

§ 4

Petitionen und Eingaben

§ 4 Petitionen und Eingaben(1) Der Petitionsausschuss darf auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten und insbesondere zur Ausübung seiner Befugnisse an die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung übermitteln, soweit dies zur Gewährleistung des Petitionsrechts erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, entgegenstehen.(2) Wenn Bürgerinnen und Bürger sich mit Bitten und Beschwerden an Mitglieder des Landtags wenden, können diese, deren Fraktionen sowie deren Beschäftigte für die Abgeordneten in der Wahrnehmung des freien Mandates auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies zur Bearbeitung der Bitte oder Beschwerde erforderlich ist, wenn das Einverständnis der betroffenen Personen vorausgesetzt werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, entgegenstehen.

§ 5

Auftragsverarbeitung

§ 5 AuftragsverarbeitungErfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere als die verantwortlichen Stellen, gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Auftragsverarbeiter ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

§ 6

Übermittlung

§ 6 Übermittlung(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist erlaubt1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen;2. an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;3. an nichtöffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

§ 7

Veröffentlichung

§ 7 Veröffentlichung(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtags (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petentinnen oder der Petenten nicht veröffentlicht werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition, ihren wesentlichen Inhalt und den Wohnort der Petentin oder des Petenten aufzunehmen.

§ 8

Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme

§ 8 Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und - dokumentationssysteme sowie ein Sitzungssystem, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und - dokumentationssysteme sowie des Sitzungssystems dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und - dokumentationssysteme dienen zudem der Information der Öffentlichkeit.(2) Bei der Nutzung entstehende personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken der Datensicherheit verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.(3) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und - dokumentationssystem sowie für das Sitzungssystem.(4) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und - dokumentationssysteme und das Sitzungssystem nicht unberechtigt Zugriff genommen wird.(5) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und - dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Veränderung, Löschung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und - dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 Absatz 1 gestanden hat.

§ 9

Bild- und Tonübertragung

§ 9 Bild- und TonübertragungZur Information der Öffentlichkeit können Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse in Bild und Ton übertragen, gespeichert und veröffentlicht werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht entgegenstehen. Auf die Übertragung, Speicherung und Veröffentlichung der Aufnahmen der Sitzungen ist in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 14

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 14 Technische und organisatorische MaßnahmenDer Landtag, seine Gremien und Mitglieder, die Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 zu gewährleisten. Erforderlich und angemessen sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 15

Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

§ 15 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche im Sinne des § 13 Absatz 1 die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.(2) Von einer Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche im Sinne des § 13 Absatz 1 vor oder nach der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen getroffen hat, die sicherstellen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht.

§ 16

Datenschutzgremium

§ 16 Datenschutzgremium(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wird ein Datenschutzgremium gebildet, in dem jede Fraktion durch ein Mitglied vertreten ist. Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 17

Aufgaben des Datenschutzgremiums

§ 17 Aufgaben des Datenschutzgremiums(1) Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1. Die Datenverarbeitung durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission ist von der Überwachung ausgenommen.(2) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Ihm ist Einsicht in das Verfahrensverzeichnis der Landtagsverwaltung zu gewähren. Die von den Fraktionen geführten Verfahrensverzeichnisse sieht allein das der jeweiligen Fraktion angehörige Mitglied des Datenschutzgremiums ein.(3) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Ältestenrat über festgestellte Verstöße. Es kann dem Landtag, seinen Gremien und Mitgliedern, den Fraktionen sowie der Landtagsverwaltung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.(4) Das Datenschutzgremium kann bei Bedarf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz um Beratung ersuchen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Abgeordnete ist die Datenschutzordnung nur insoweit anwendbar, als die Daten Gegenstand parlamentarischer Beratungen oder Initiativen im Parlament, in seinen Gremien oder in den Fraktionen und ihren Arbeitskreisen sind oder waren. (2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind 1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung,2. die Personalverwaltung des Landtages,3. die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung und4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zugewiesen ist. (3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt § 23 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, des Landesarchivgesetzes, der Geschäftsordnung und der Geheimschutzordnung des Landtages, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 10

Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

§ 10 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen. (2) Der Landtag führt ein Verzeichnis für jedes von ihm betriebene automatisierte Verfahren. Hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind oder die allen Personen, die mindestens ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Das Verzeichnis enthält Angaben über 1. die Zweckbestimmung des Verfahrens2. den Kreis der Betroffenen3. die Kategorien der verarbeitenden Daten4. die Personen und Stellen, die Daten erhalten oder erhalten dürfen einschließlich der Auftragnehmenden5. eine allgemeine Beschreibung der nach § 11 zur Einhaltung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.

§ 11

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11 Technische und organisatorische Maßnahmen(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten. (2) § 5 Abs. 1 und § 6 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 12

Datenschutzgremium

§ 12 Datenschutzgremium(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wird ein Datenschutzgremium gebildet, in dem jede Fraktion durch ein Mitglied vertreten ist. Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 13

Aufgaben des Datenschutzgremiums

§ 13 Aufgaben des Datenschutzgremiums(1) Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission oder die G 10-Kommission ist von der Überwachung ausgenommen. (2) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlaß zu einer Überprüfung geben. Ihm ist Einsicht in das Dateiverzeichnis des Landtags zu gewähren, (3) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Ältestenrat über festgestellte Verstöße. Es kann dem Landtag, seinen Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. (4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät das Datenschutzgremium, falls dieses darum ersucht.

§ 2

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit 1. die Betroffenen eingewilligt haben oder2. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren, Anonymisieren sowie das Löschen personenbezogener Daten.

§ 4

Übermittlung

§ 4 Übermittlung(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die nicht nach § 3 Abs. 1 vertraulich zu behandeln sind, zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig 1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen;2. an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;3. an nichtöffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen.

§ 6

Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem

§ 6 Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem(1) Der Landtag betreibt ein Parlamentsinformations- und Dokumentationssystem, in dem Parlamentsmaterialien des Landtages (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Drucksachen, Umdrucke) zu Vorgängen zusammengefasst und durch Links mit den Volltexten verbunden sind (ausgenommen bei den Umdrucken). (2) Aus dem Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem kann Auskunft erteilt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und Geheimhaltungsgründe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen. Auf Daten, deren Veröffentlichung zulässig ist oder die Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Landtages und seiner Gremien waren, können die Abgeordneten, die Fraktionen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Bürgerbeauftragte, die Landesregierung, der Landesrechnungshof sowie weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugelassene Stellen und Personen im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten. (3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß auf Daten des Parlamentsinformations- und -dokumentationssystems nicht unberechtigt Zugriff genommen werden kann.

§ 7

Auskunft

§ 7 Auskunft(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag und den Fraktionen gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder2. der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstellen oder3. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, daß sie sich an das Datenschutzgremium des Landtags (§ 13) wenden können. Die Mitteilung des Datenschutzgremiums an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand zulassen, sofern nicht einer weitgehenden Auskunft zugestimmt wird.

§ 8

Richtigstellung und Berichtigung

§ 8 Richtigstellung und Berichtigung(1) Sind personenbezogene Daten in Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags regelt die Geschäftsordnung. (2) Sind in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschußumdruck Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, sind die wahren Tatsachen auf schriftlichen Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschußumdruck zu veröffentlichen (Richtigstellung). (3) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstellen.

§ 9

Verschwiegenheitspflicht

§ 9 Verschwiegenheitspflicht(1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtages. (2) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die Ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.