Landesverordnung über das Zelt- und Campingplatzwesen (Zelt- und Campingplatzverordnung) Vom 15. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. 2001 104
(aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Landesregierung:
Begriffe
§ 1 Begriffe (1) Standplatz ist die Fläche eines Zelt- und Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. (2) Als Wohnwagen gelten 1. Klappanhänger, 2. motorisierte Wohnfahrzeuge (Reisemobile), 3. Wohnanhänger, die a) so beschaffen sind, dass sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, oder b) ohne die Voraussetzung des Buchstaben a zu erfüllen, eine Grundfläche von nicht mehr als 35 m 2 haben. Wohnwagen dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten. (3) Zelt- und Campingsaison ist die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober.
Wasch- und Spüleinrichtungen, Toilettenanlagen
§ 10 Wasch- und Spüleinrichtungen, Toilettenanlagen (1) Für je 100 Standplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen 1. jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 16 Waschplätze und acht Duschen, 2. mindestens acht Toiletten für Frauen sowie vier Toiletten und mindestens vier Urinale für Männer vorhanden sein. Die Toilettenanlagen nach Satz 1 Nr. 2 müssen jeweils Vorräume haben, in denen für bis zu sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken vorhanden sein muss. (2) Für je 100 Stellplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und mindestens drei Wäschespülbecken oder Waschmaschinen von den Wascheinrichtungen nach Absatz 1 und den Toilettenanlagen räumlich getrennt vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Geschirr- und Wäschespülbecken muss eine Warmwasserversorgung haben. (3) Die Fußböden der Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Das Gleiche gilt für die Raumwände bis zu einer Höhe von 1,50 m.
Besondere Einrichtungen
§ 11 Besondere Einrichtungen Auf Campingplätzen sind mindestens ein Waschplatz, eine Dusche und eine Toilette so herzurichten, dass sie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend benutzt werden können.
Sonstige Einrichtungen und Notfalleinrichtungen
§ 12 Sonstige Einrichtungen und Notfalleinrichtungen (1) Zelt- und Campingplätze müssen über einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluss sowie über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe verfügen. (2) An den Eingängen zu Zelt- und Campingplätzen ist an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan des Zelt- und Campingplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen ersichtlich sein 1. die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen, 2. die Art und die Lage der Hydranten und Löschwasserentnahmestellen, 3. die Standorte der Feuerlöscher, Fernsprechanschlüsse und Einrichtungen für die Erste Hilfe. (3) An geeigneten Stellen sind auf dem Zelt- und Campingplatz Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Betreiberin oder des Betreibers und ihrer oder seiner verantwortlichen Vertretung, 2. den nächsten Fernsprecher sowie Anschriften und Rufnummern der Polizei, der Feuerwehr, der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes, der nächsten Apotheke, des Rettungsdienstes und der nächsten Unfallstation, 3. einen Hinweis darauf, wo diese Verordnung und die Platzordnung ( § 19 ) eingesehen werden können.
Reisemobile
§ 13 Reisemobile (1) Für das Aufstellen von Reisemobilen können gesonderte Standplatzflächen ausgewiesen werden. Abweichend von § 2 Abs. 1 ist eine Kennzeichnung einzelner Standplätze innerhalb der Standplatzfläche nicht erforderlich. Je angefangene 50 m2 Standplatzfläche darf ein Reisemobil aufgestellt werden. (2) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist zwischen Reisemobilen ein Mindestabstand von 2 m ausreichend. Das gilt nicht, wenn Vorzelte, Standvorzelte oder Schutzdächer errichtet werden. (3) Standplätze für Reisemobile bleiben bei den Anforderungen nach § 10 unberücksichtigt, wenn ihre Anzahl weniger als 15 % der Anzahl der sonstigen Standplätze beträgt.
Ausnahmen und Zwischenwerte, besondere Benutzungen
§ 14 Ausnahmen und Zwischenwerte, besondere Benutzungen (1) Für Zelt- und Campingplätze mit bis zu 50 Standplätzen sowie für Zelt- und Campingplätze, die ausschließlich für die Aufstellung von Reisemobilen bestimmt sind, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Zahl der nach § 10 erforderlichen Einrichtungen kann entsprechend verringert werden, wenn Standplätze unmittelbar an die Leitungen zur Trinkwasserversorgung und zur Beseitigung des Abwassers angeschlossen werden. (3) Für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik Deutschland kann das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen auf Flächen außerhalb der nach § 2 Abs. 1 gekennzeichneten Standplätze und außerhalb der nach § 13 Abs. 1 ausgewiesenen gesonderten Standplatzflächen zugelassen werden, wenn auf den gekennzeichneten Standplätzen und Standplatzflächen aufgestellte Zelte und Wohnwagen nicht benutzt werden. Diese Zahl darf die jeweilige Zahl der nicht benutzten Zelte und Wohnwagen nicht überschreiten und höchstens 15 % der Standplätze des Zelt- und Campingplatzes betragen. (4) Unter Einhaltung der Mindestabstände kann ein zweites Zelt oder ein zweiter Wohnwagen aufgestellt werden. Kinderzelte dürfen abweichend von Satz 1 aufgestellt werden.
Ordnung auf Zelt- und Campingplätzen
§ 15 Ordnung auf Zelt- und Campingplätzen (1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die allgemeine Ordnung und den sicheren Betrieb auf dem Zelt- und Campingplatz verantwortlich. Sie oder er kann volljährige und zuverlässige Personen mit der Platzleitung beauftragen. Diese Personen sind den zuständigen Behörden als verantwortliche Vertretung zu benennen. (2) Während des Betriebes des Zelt- und Campingplatzes muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die Platzleitung ständig erreichbar sein. Auf Zelt- und Campingplätzen mit mehr als 50 Standplätzen muss eine der in Satz 1 genannten Personen nachts anwesend sein. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat 1. den Text dieser Verordnung und der Platzordnung ( § 16 ) zur Einsichtnahme für die Benutzerinnen und die Benutzer des Zelt- und Campingplatzes zur Verfügung zu halten, 2. den Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde, der Kreisgesundheitsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei jederzeit eine Besichtigung des Zelt- und Campingplatzes zu gestatten, 3. die Brandgassen und die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten sowie Grasbewuchs kurz zu halten, 4. die nach § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Hydranten oder besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und die nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Feuerlöscher durch einen sachkundigen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr jeweils in Abständen von höchstens einem Jahr auf ihre Einsatzbereitschaft prüfen zu lassen, 5. die Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen, die Toiletten und Urinale sowie die Fußböden und Wände der Räume, in denen sich die Einrichtungen und Anlagen befinden, in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten und die Räume ausreichend zu be- und entlüften, 6. darauf zu achten, dass die nach § 7 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden. (4) Sofern zur Geruchsminderung von Abwässern und Fäkalien, die in den Zelten und Wohnwagen, vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen, Sanitärpräparate eingesetzt werden, müssen diese die Anforderungen der RAL-Umweltzeichen Nummer 84 a und 84 b erfüllen. (5) Die Benutzerin oder der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und der reibungslose Betrieb auf dem Zelt- und Campingplatz nicht gestört werden.
Platzordnung
§ 16 Platzordnung Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Platzordnung aufzustellen, in der mindestens zu regeln sind 1. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten, 2. das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen und Anlagen, 3. das Beseitigen von Abfällen, Abwässer und Fäkalien sowie das Sauberhalten der Standplätze, 4. der Umgang mit Feuer und Grillgeräten und 5. die Einhaltung der Ruhezeiten.
Kinder und Jugendliche
§ 17 Kinder und Jugendliche Die Betreiberin oder der Betreiber darf Kindern und Jugendlichen die Benutzung des Zelt- und Campingplatzes nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihr oder ihm gleichgestellten Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), oder einer Jugendgruppenleiterin oder eines Jugendgruppenleiters mit amtlichem Ausweis gestatten. Einzelnen Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr ab darf die Betreiberin oder der Betreiber die Benutzung auch gestatten, wenn sie eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer 1. als Betreiberin oder Betreiber a) entgegen § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 die geforderten Mindestabstände nicht einhält, b) entgegen § 7 Abs. 4 nicht die geforderte Löschwasserversorgung bereithält, c) entgegen § 7 Abs. 6 nicht die geforderten Feuerlöscher bereithält, d) entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 3 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält, e) entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Hydranten oder besonderen Anlagen für die Löschwasserentnahme und die Feuerlöscher nicht prüfen lässt, 2. als Benutzerinnen oder Benutzer entgegen § 7 Abs. 7 mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeit lagert.
Antragsunterlagen
§ 19 Antragsunterlagen (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 36 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen 1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, 2. ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 : 1000; aus dem Lageplan müssen die wegemäßige Erschließung, die Brandgassen, die Schutzpflanzungen, die Gemeinschaftsflächen, die Stellplätze, Flächen für nach § 14 Abs. 3 aufzustellende Zelte und Wohnwagen, die beabsichtigte Einteilung der Standplätze und der geplante Standort der nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ersichtlich sein, 3. für jede vorhandene und jede zu erstellende bauliche Anlage und für Abwasserbeseitigungsanlagen die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Bauvorlagen. (2) Die zuständige Behörde kann weitere Ausfertigungen des Antrages und zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Standplätze
§ 2 Standplätze (1) Standplätze sollen mindestens 75 m 2 , wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein. Für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bezeichneten Wohnwagen sollen die Standplätze mindestens 120 m2 groß sein; sie sind im Bebauungsplan besonders auszuweisen: Alle Standplätze sind dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedigungen sowie Trennwände aus leicht entflammbarem oder hitzeempfindlichem Material nicht errichtet werden. Das gilt nicht für untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme von sanitären Anlagen, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind, und für das Aufstellen von Gerätehäusern bis zu 9 m3 umbauten Raumes.
Zuständige Behörden und Bearbeitung des Antrags
§ 20 Zuständige Behörden und Bearbeitung des Antrags (1) Zuständige Behörden nach dieser Verordnung sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. (2) Die Naturschutzbehörden haben, soweit andere Behörden zuständig sind, auch die für die Errichtung, Änderung oder Nutzung der zum Zelt- und Campingplatz gehörenden notwendigen Anlagen und Einrichtungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Zelt- und Campingplatzgenehmigung auszuhändigen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse versagt worden sind.
Bestehende Zelt- und Campingplätze, Übergangsvorschriften
§ 21 Bestehende Zelt- und Campingplätze, Übergangsvorschriften (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Zelt- und Campingplätze sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn 1. die Einrichtungen im Wesentlichen vorhanden sind, 2. die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde und 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. (2) Die Brandschutzanforderungen nach § 7 Abs. 4 und 5 sind bis zum 31. März 2004 umzusetzen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die Einheiten auf den Standplätzen abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 3 so aufzustellen, dass sie untereinander und zum benachbarten Standplatz die nach § 7 Abs. 2 der nach § 23 Satz 2 außer Kraft getretenen Verordnung vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zelt- und Campingplatzverordnung vom 7. Januar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 5 ber. S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 584) außer Kraft.
Aufstellungsdauer und Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen
§ 3 Aufstellungsdauer und Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen (1) Zelte und Wohnwagen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit, Wohnwagen jederzeit auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können. (2) Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb der Zelt- und Campingsaison nur benutzt werden, wenn die nach § 10 bereitzustellenden Einrichtungen ausreichend beheizt werden. Zelte und Wohnwagen dürfen ganzjährig aufgestellt werden, wenn der Bebauungsplan dies zulässt. Für bestehende Zelt- und Campingplätze kann die zuständige Behörde die ganzjährige Aufstellung zulassen, wenn dies mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.
Zufahrt und Fahrwege
§ 4 Zufahrt und Fahrwege (1) Zelt- und Campingplätze müssen an eine befahrbare öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. (2) Zelt- und Campingplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege, die Ausweichstellen haben, für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m. (3) Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein:
Schaffung von Grünbeständen
§ 5 Schaffung von Grünbeständen Zelt- und Campingplätze sind mit einer Schutzpflanzung harmonisch in die Landschaft einzubinden. Zelt- und Campingplätze mit mehr als 100 Standplätzen sind darüber hinaus durch Gehölzpflanzungen zu untergliedern.
Stellplätze
§ 6 Stellplätze (1) Ist beabsichtigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abzustellen, sind Gemeinschaftsstellplätze herzustellen, die für jeden Standplatz mindestens einen Stellplatz vorsehen. (2) Für jeweils 25 Standplätze ist mindestens ein Stellplatz für Besucherinnen oder Besucher bereitzuhalten.
Brandschutz
§ 7 Brandschutz (1) Zelt- und Campingplätze sind durch Brandgassen in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Standplätze befinden. (2) Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Hiervon abweichend beträgt der Sicherheitsabstand bei Wohnwagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten und Wohnwagen, 5 m. Untergeordnete bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 begründen gegenüber den auf dem selben Standplatz aufgestellten Zelten und Wohnwagen keine eigene Abstandfläche. Abstandflächen sind freizuhalten. Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden. (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. (4) Zelt- und Campingplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Durchflussleistung der Druckleitung muss mindestens 400 Liter pro Minute betragen. (5) Von jedem Standplatz muss ein Überflurhydrant oder eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle. (6) Für je 50 Standplätze, bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bezeichneten Wohnwagen für je 20 Standplätze, ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind im Einvernehmen mit der Gemeindewehrführung an leicht zugänglicher Stelle wetterfest anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten. (7) Auf jedem Standplatz dürfen in Zelten und Wohnwagen nicht mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.
Beleuchtung
§ 8 Beleuchtung Die Fahrwege auf Zelt- und Campingplätzen sowie Treppen und Absätze auf sonstigen begehbaren Flächen müssen ausreichend beleuchtet sein.
Trinkwasserversorgung
§ 9 Trinkwasserversorgung (1) Zelt- und Campingplätze dürfen nur angelegt werden, wenn eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. (2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens sechs geeignete und zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein, die barrierefrei erreichbar sein müssen. Der Boden um die Zapfstelle muss befestigt sein. Die Zapfstellen müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein.
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