Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein Vom 9. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 09.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 193
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des ...
V aufgeh. durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. Mai 2020 (GVOBl. S. 289)
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind nach der Einreise nach Schleswig-Holstein verpflichtet,1. sich unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben,2. sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ständig dort abzusondern,3. während dieses Zeitraums keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, und4. die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn während dieses Zeitraums typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(2) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.
Ausnahmen
§ 2Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, 7. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin, den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder aus Allgemeinverfügungen aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, und3. Personen, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben und die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord eine Beschäftigung oder einen Einsatz unter Bedingungen, die mit einer Absonderung vergleichbar sind (Arbeitsquarantäne), nach Satz 2 bewilligt hat und solange die Personen während der ersten 14 Tage nach ihrer Einreise in unveränderten Gruppen von höchstens fünf Personen zusammen wohnen und arbeiten, von denen sämtliche Mitgliedera) nur innerhalb ihrer Gruppe befördert werden,b) keine Kontakte zu anderen Gruppen, Beschäftigten oder Dritten haben,c) auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggebers untergebracht werden,d) Sanitärräume und Toiletten zur Verfügung gestellt bekommen und nur diese benutzen,e) das Betriebsgelände nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit verlassen,f) vollständig auf dem Betriebsgelände und in der Unterkunft verpflegt werden,g) vor der erstmaligen Zuordnung zu einer Gruppe negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,h) mindestens zweimal wöchentlich auf dem Betriebsgelände getestet werden und ein zusätzlicher Test unmittelbar vor Ablauf der Arbeitsquarantäne durchgeführt wird undi) überwiegend mit Arbeiten außerhalb von geschlossenen Räumen beschäftigt werden. Wenn Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die Einhaltung der Bedingungen aus Satz 1 Nummer 3 gewährleisten, soll die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder deren oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggeber eine Arbeitsquarantäne nach Satz 1 Nummer 3 bewilligen; sie informiert in diesem Fall die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, denen Arbeitsquarantäne nach Satz 2 bewilligt worden ist, dürfen keine Personen beschäftigen oder einsetzen, die nach § 1 Absatz 1 absonderungspflichtig sind.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests unverzüglich eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Personen, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, werden von ihrer Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 frei, wenn sie über ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung beruhendes ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.(2) Die der molekularbiologischen Untersuchung nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 wird für die Durchführung eines Tests nach Absatz 2 ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig absondert,3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 4 zweiter Halbsatz oder Nummer 7 zweiter Halbsatz eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht oder7. wer entgegen § 2 Absatz 4 Satz 3 absonderungspflichtige Personen beschäftigt oder einsetzt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 1§ 5 geändert (LVO v. 06.03.2021, GVOBl. S. 313) |
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind nach der Einreise nach Schleswig-Holstein verpflichtet,1. sich unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben,2. sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ständig dort abzusondern,3. während dieses Zeitraums keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, und4. die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn während dieses Zeitraums typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei ihnen auftreten.Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, gelten Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum 14 Tage beträgt.(2) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin, den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 Nummer 3 gilt für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, nur innerhalb des Grenzverkehrs mit Dänemark und mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord eine Beschäftigung oder einen Einsatz unter Bedingungen, die mit einer Absonderung vergleichbar sind (Arbeitsquarantäne), nach Satz 2 bewilligt hat und solange die Personen während der ersten zehn Tage nach ihrer Einreise in unveränderten Gruppen von höchstens fünf Personen zusammen wohnen und arbeiten, von denen sämtliche Mitgliedera) nur innerhalb ihrer Gruppe befördert werden,b) keine Kontakte zu anderen Gruppen, Beschäftigten oder Dritten haben,c) auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggebers untergebracht werden,d) Sanitärräume und Toiletten zur Verfügung gestellt bekommen und nur diese benutzen,e) das Betriebsgelände nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit verlassen,f) vollständig auf dem Betriebsgelände und in der Unterkunft verpflegt werden,g) vor der erstmaligen Zuordnung zu einer Gruppe negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,h) mindestens zweimal wöchentlich auf dem Betriebsgelände getestet werden und ein zusätzlicher Test unmittelbar vor Ablauf der Arbeitsquarantäne durchgeführt wird undi) überwiegend mit Arbeiten außerhalb von geschlossenen Räumen beschäftigt werden. Wenn Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die Einhaltung der Bedingungen aus Satz 1 Nummer 3 gewährleisten, soll die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder deren oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggeber eine Arbeitsquarantäne nach Satz 1 Nummer 3 bewilligen; sie informiert in diesem Fall die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, denen Arbeitsquarantäne nach Satz 2 bewilligt worden ist, dürfen keine Personen beschäftigen oder einsetzen, die nach § 1 Absatz 1 absonderungspflichtig sind.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests unverzüglich eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 , wenn sie über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine molekularbiologische Untersuchung erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig absondert,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 zweiter Halbsatz eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht oder7. wer entgegen § 2 Absatz 4 Satz 3 absonderungspflichtige Personen beschäftigt oder einsetzt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2021 (GVOBl. S. 645)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 2§ 5 geändert (Art. 2 LVO v. 07.05.2021, GVOBl. S. 581) |
Begründung CoronaVQuarV SH 2
Begründung
A. Allgemeines
Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es Deutschland und den anderen Staaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Raumes gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verringern. Da nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.
Oberstes Ziel ist es daher nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Erfahrungen anderer Staaten wie der USA, Italien, Frankreich oder Spanien mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen bundesweit nach wie vor erhebliche Kontaktbeschränkungen und andere Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch in elementaren Bereichen wie Schulbesuch und Kinderbetreuung fort. Im Alltag sind umfassende Hygieneauflagen Pflicht, das öffentliche Leben ist trotz jüngster Lockerungen weit von der Normalität entfernt.
Zur Absicherung des mit hohem Einsatz und erheblicher Belastung der Bevölkerung erreichten, zurzeit vergleichsweise überschaubaren Infektionsgeschehens in Deutschland muss zusätzlich zu den geltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und - wie schon einmal zu Beginn der Epidemie - neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen. Dies entspricht der Einschätzung des Europäischen Rates, der Einreisebeschränkungen in die EU vorläufig bis zum 15. Juni 2020 beschlossen hat. Innerhalb der Europäischen Union werden die COVID19-bedingten Reisebeschränkungen auf der Grundlage gemeinsamer Beschlüsse nur stufenweise und in engen Absprachen benachbarter Staaten gelockert, zum Teil werden sogar Einreise-Quarantäne-Pflichten als Korrelat zur Lockerung von Ausgangsbeschränkungen neu eingeführt. Dass diese Vorsichtsmaßnahmen trotz des engen und vertrauensvollen Austauschs der Mitgliedsstaaten untereinander, eines gemeinsamen COVID19-Meldewesens, eines dem Grunde nach weitgehend vergleichbaren Instrumentenkastens zur Eindämmung der Pandemie im jeweiligen Land in einem gemeinsamen Risikoraum erforderlich sind, zeigt den nach wie vor bestehenden Ernst der Lage.
Da eine individuelle Überprüfung der im außereuropäischen Ausland geltenden COVID- 19-Präventionsmaßnahmen und deren Einhaltung einschließlich Vergleich mit den deutschen bzw. europäischen Standards sowie die Überprüfung weiterer Infektionsrisiken auf den Reiserouten nicht möglich oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand leistbar ist, muss es in Bezug auf sog. Drittstaaten bei einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung bleiben. Aufgrund des nach wie vor dynamischen Infektionsgeschehens können sich weltweit Staaten oder einzelne Regionen in kürzester Zeit und von außen nicht erkennbar zu Infektionsherden entwickeln. Eine zahlenbasierte und aktuelle Nachverfolgung solcher Entwicklungen ist außerhalb der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten nur bedingt möglich. Aus Gründen der Kontrollierbarkeit und Praktikabilität ist daher eine pauschale 14tägige Anpassungsphase durch häusliche Absonderung für Einreisende aus Drittstaaten weiterhin notwendig, um die in Deutschland - und mit Blick auf die Lockerungen im EU-Raum auch in den anderen EU-Staaten - bereits ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zu gefährden. Hiermit wird die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgende Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zugunsten der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des bestehenden Einschätzungsspielraums wahrgenommen. Da die weltweite epidemische Gefahrenlage fortbesteht, die durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund einer potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung auch nach einer neuen, aktuellen Lagebewertung im Hinblick auf Einreisende aus Drittstatten weiterhin angemessen. Vergleichbare Regelungsansätze, die der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie dienen, werden derzeit von einer Vielzahl von Staaten weltweit umgesetzt.
B. Zur Begründung im Einzelnen
Zu § 1
Am 11. März 2020 wurde die Ausbreitung des Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Pandemie erklärt. Auch laut Einschätzung des Robert Koch-Instituts gibt es in einer erheblichen Anzahl von Staaten Ausbrüche mit zum Teil sehr großen Fallzahlen; von anderen Staaten sind die genauen Fallzahlen nicht bekannt. Jedenfalls sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mittlerweile 215 Staaten von einem Ausbruch des Coronavirus betroffen (Stand: 13. Mai 2020). Ein Übertragungsrisiko besteht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen weltweit.
Während in einigen Regionen der Welt die Infektionszahlen weiter steigen, zeigt sich, dass die in Europa ergriffenen, weitreichenden Maßnahmen Wirkung entfalten und die Infektionszahlen stetig sinken. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Schengen-assoziierten Staaten (Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht ein regelmäßiger Informationsfluss zu den ergriffenen Maßnahmen. Somit liegen detaillierte Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in diesen Staaten vor, die eine auf Tatsachen basierende Beurteilung der Ansteckungswahrscheinlichkeit ermöglichen. Aufgrund des dortigen, verlangsamten Infektionsgeschehens ist die Anordnung einer häuslichen Quarantäne bei Personen aus dem EU- und Schengenraum nicht mehr erforderlich.
Eine vergleichbare Erkenntnislage ist in Bezug auf Drittstaaten nicht gegeben, da ein entsprechender institutionalisierter Informationsaustausch nicht erfolgt. Von einigen Staaten sind sehr gravierende Ausbruchsgeschehen bekannt. Allerdings können die ergriffenen Maßnahmen nicht verlässlich beurteilt werden. Bei anderen Staaten fehlt es schon an belastbaren Erkenntnissen über die epidemiologische Lage. Deshalb liegt vor dem Hintergrund der weltweiten Pandemie für Einreisende aus diesen Staaten nahe, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben und sich deshalb absondern müssen, um die Schaffung neuer Infektionsherde zu verhindern.
Die möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Einreise aus Drittstaaten ohne anschließende Absonderung können folgenschwer und gravierend sein. Zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen in der Bundesrepublik durch eine unkontrollierte und ungesteuerte Einreise sich bis dato in Drittstaaten befindlicher, ansteckungsverdächtiger Personen, müssen diese Ein- und Rückreisende für 14 Tage abgesondert werden.
Zu Absatz 1
Satz 1
Ein- und Rückreisende aus Drittstaaten - egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg - sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich abzusondern. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung der in die Bundesrepublik Deutschland Ein- und Rückreisender aus Drittstaaten, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kontakts mit dem Krankheitserreger besteht, die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich machen. Gemessen am Gefährdungsgrad des hochansteckenden Coronavirus, das bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, genügt daher bereits die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/16 --, juris Rn. 32).
Nach § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Virus und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsgeschehen, besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat. Der Verordnungsgeber ist vorliegend aus der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG für Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz dieses Rechtsguts zu ergreifen. Hierbei kommt ihm angesichts der nach wie vor ungewissen und sich dynamisch verändernden Gefahrenlage ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den zuständigen inländischen Behörden eine hinreichend valide und sichere Beurteilung der Umstände eines Aufenthalts im außereuropäischen Ausland einschließlich einer unter Umständen längeren und aufwändigeren Reise in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der potentiell zu beurteilenden Lebenssachverhalte im Wesentlichen anhand der Angaben eines Betroffenen mit vertretbarem Aufwand in der Regel nicht möglich ist. Schon die Rückverfolgung von Infektionsketten im Inland zeigt, wie schwierig eine vollständige Erfassung aller relevanten Umstände ist. Sollte dies für einen ausländischen Staat aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse anders und eine individuelle Ansteckungswahrscheinlichkeit als gering einzuschätzen sein, greift der Ausnahmetatbestand nach Absatz 4.
Eine Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft ist gemäß § 30 Absatz 1, Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen geeignet und erforderlich.
Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Personen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass sie während ihres Auslandsaufenthalts und während ihrer Reise denselben strengen Beschränkungen unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Staatengruppe nach Absatz 4) gelten, muss verhindert werden.
Im internationalen Reiseverkehr kommt es in aller Regel zu einer Bündelung von Reisenden, wobei Personen aus unterschiedlichsten Orten und über unterschiedlichste Wege aufeinandertreffen. Bereits die WHO geht mit Blick auf die Flugreise unter Berücksichtigung der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 und der Tatsache, dass unterschiedliche Menschen mit sowohl individuell als auch regional unterschiedlichem Infektionsrisiko zusammenkommen, davon aus, dass sich jeweils auch Personen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko an Bord des Flugzeuges befinden. Eine Übertragung kann - insbesondere unter der Berücksichtigung der Vielzahl von Personen mit keinen oder wenigen Symptomen - somit nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung lässt sich auch auf den Bahn-, Bus- und Schiffverkehr erstrecken.
Letztlich ist aber auch bei einer sicheren Einreise der Schutz für die Bevölkerung der Bundesrepublik nicht ausreichend gewährleistet. Schließlich ist nicht überprüfbar, ob sich die einreisende Person im Vorfeld an einem Ort aufgehalten hat, an dem ähnlich weitreichende Maßnahmen wie in Deutschland gelten, und ob das in der einreisenden Person bestehende Infektionsrisiko somit mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Infektionsrisiko vergleichbar ist.
Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 in der Bundesrepublik einzudämmen, ist die Anordnung einer an die Einreise anschließenden Quarantäne verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Pandemielage in vergleichbarer Weise noch nie aufgetreten ist, so dass eine Prognose der weiteren Entwicklung wie auch ein Rückgriff auf Erfahrungswerte nicht möglich ist. Es handelt sich vorliegend um eine Krankheit, welche weit-, bundes- und landesweit auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommt. In Anbetracht der Dringlichkeit, eine Bekämpfungsstrategie zu entwickeln, bleibt derzeit weder Zeit noch eine tatsächliche Möglichkeit zu einer vorherigen gründlichen Evaluation der Wirksamkeit der bisher eingesetzten Mittel. Folge dessen ist ein weitreichender Einschätzungsspielraum, auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als solchem.
Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Die eigene Häuslichkeit ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für 14 Tage aufzuhalten. Für Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen. Für Spätaussiedler ist dies grundsätzlich der Ort, in dem sie nach Verteilung aufgenommen werden.
Satz 2
Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Häuslichkeit oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.
Zu Absatz 2
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben die für sie zuständige Behörde, in aller Regel das Gesundheitsamt am Wohnort oder der Unterkunft, unverzüglich über das Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren. Eine Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich, insbesondere per E-Mail oder Telefon erfolgen. Soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht am Tag der Anordnung erreicht werden konnte, hat ein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme an den darauffolgenden Tagen zu erfolgen, solange, bis das zuständige Gesundheitsamt erreicht werden konnte. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit oder Unterkunft ist während dieser Zeit nicht gestattet. Werden Krankheitssymptome festgestellt, so muss die zuständige Behörde auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die zuständige Behörde entscheidet sodann über das weitere Verfahren und übernimmt insbesondere die Überwachung der abgesonderten Person für die Zeit der Absonderung.
Zu Absatz 4
Die Staatengruppe umfasst nach der Definition in Absatz 4 die Mitglied Staaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, das Fürstentum Liechtenstein, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Zu § 2
Um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, ist erforderlich, dass auch im Verkehr über die Landesgrenzen hinweg sichergestellt ist, dass die Verbreitung des Coronavirus möglichst eingedämmt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass auch Personen, die außerhalb der Landesgrenzen wohnen, nicht zur Weiterverbreitung des Virus im Gebiet Schleswig-Holsteins beitragen können, auch wenn für sie in ihrem Bundesland keine Absonderung vergleichbar der Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 verordnet ist, obwohl sie aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Deshalb dürfen Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 unterfallen, aber in einem anderen Bundesland wohnen, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einreise keine Tätigkeit im Gebiet Schleswig-Holsteins ausüben.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen bedarf es Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung, die vorliegend nur anhand von Typisierungen vorgenommen werden können. Es handelt sich um für das Funktionieren des Gemeinwesens zwingende Ausnahmen. Auch hier ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren und zu typisieren; damit ggf. im Einzelfall verbundene Härten sind auch nach dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes hinzunehmen.
Nummer 1
Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und demzufolge nach Deutschland ein- oder ausreisen. Die Tätigkeit sämtlicher Personen, die die Bundesrepublik mit Waren für den täglichen Lebensbedarf, zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, also insbesondere Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren, sowie jegliche Art von Medizinprodukten beliefern, sind jedenfalls hiervon umfasst.
Nummer 2
Ebenfalls nicht erfasst sind Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen ist. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für ihn geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes und der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.
Nummer 3
Auch Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen im Ausland aufgehalten haben, werden von § 1 Absatz 1 nicht erfasst. Gleiches gilt für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und für sogenannte Personenbegleiter Luft. Dies ist erforderlich zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastruktur für das Gemeinwesen.
Über die in Nummern 1 bis 3 genannten Ausnahmen hinausgehende Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag im begründeten Einzelfall treffen. Solche Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein triftiger beruflicher oder persönlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor bei geteiltem Sorgerecht, dem Besuch des Lebenspartners oder dem Beistand bzw. der Pflege schutzbedürftiger Personen.
Zu Absatz 2
Saisonarbeitskräfte unterfallen nicht der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1, wenn der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Saisonarbeitskräfte in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-10 Personen); innerhalb der ersten 14 Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig.
Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten - diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.
Die Einhaltung dieser oder vergleichbarer strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1. Es ist sichergestellt, dass in den ersten 14 Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf diejenigen beschränkt, mit denen auch bereits die gemeinsame Einreise stattgefunden hat. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos besteht somit nicht.
Die Arbeitgeber haben die zuständige (Gesundheits-)Behörde über die Aufnahme der Saisonarbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren. Ein Unterlassen der Information der Behörde ist bußgeldbewehrt.
Zu Absatz 3
Die Verpflichtungen nach § 1 gelten nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. Für Streitkräfte, die aus dem Auslandseinsatz zurückkehren, gelten die speziellen Dienstvorschriften zur Umsetzung der Erfordernisse des Infektionsschutzgesetzes des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige, eine Teilnahme am öffentlichen Leben ist in der Regel ausgeschlossen und selbst Transport erfolgt gegenwärtig über Charterflugzeuge.
Polizeivollzugsbeamte, die aus einem Einsatz oder einer einsatzgleichen Verpflichtung aus dem Ausland zurückkehren, sind den Streitkräften gleichzusetzen, da entsprechende Vorschriften auch für diese gelten und die Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamten in aller Regel überdenselben Mandatsträger im selben Einsatzgebiet tätig werden, in derselben Unterbringung hausen und somit auch denselben Schutzmaßnahmen unterworfen sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt Ausnahmen für Einreisende aus bestimmten Staaten. Erfasst sind Staaten, in denen das Infektionsgeschehen so moderat ist, dass eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen gering ist. Maßgeblich ist hierfür eine entsprechende Feststellung des Robert Koch-Instituts. Dies erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer und geeigneter Erkenntnisquellen (z.B. Daten und Erkenntnissen des European Centre for Disease Prevention and Control - ECDC). Derartige Feststellungen des Robert Koch- Instituts werden den Ländern und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekannt gemacht.
Für Einreisende aus diesen Staaten ist die Ansteckungsgefahr bei ihrem Auslandsaufenthalt so gering gewesen, dass eine pauschale Einordnung aller Eireisenden als Ansteckungsverdächtige nicht gerechtfertigt werden kann. Dies gilt nur für Personen, die keine Symptome für eine Erkrankung mit COVID-19 aufweisen, da es anderenfalls selbst bei geringem Infektionsgeschehen in diesem Staat wiederum hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Person sich infiziert hat.
Zu Absatz 5
Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Schleswig-Holstein einreisen, werden ebenfalls nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst. Diese Personen sind dann allerdings verpflichtet, das Gebiet Schleswig-Holsteins auf unmittelbarem Weg zu verlassen, wobei die hierfür erforderliche Durchreise gestattet ist.
Zu Absatz 6
Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 5 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Besteht ein Symptom, wie z.B. Husten, das zwar grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, dieser Husten aber aufgrund einer Asthma-Erkrankung besteht, schließt dieses Symptom die Ausnahmeerfassung nicht aus.
Zu § 4
Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten unmittelbar. Soweit die Anordnungen vollzogen werden, sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Zu § 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Zu § 6
Die §§ 30, 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Dies stellt klar, dass beispielsweise eine zeitlich nach dieser Quarantäneverordnung aufgrund von Erkrankung erlassene individuelle Quarantäneanordnung neben der bisher bestehenden Absonderungsverpflichtung ergehen kann.
Zu § 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ersetzt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 2020.
Sie ist parallel zur Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 7. Juni 2020 befristet, um eine zeitnahe Überprüfung ihrer fortwährenden Erforderlichkeit anhand der Entwicklung der Infektionslage zu gewährleisten.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 nach Schleswig-Holstein einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.
Tätigkeitsverbot
§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Landes keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen1. Die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.(5) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holsteins ist gestattet.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Vollzug
§ 4 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Bußgeldvorschrift
§ 5 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder8. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 6 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
V aufgeh. durch § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 12. Juni 2020 (GVOBl. S. 353)
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; erfolgt die Testung vor der Einreise, dürfen zwischen Test und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Bußgeldvorschrift
§ 3 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht ständig absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert oder informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf direktem Weg verlässt, oder6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 4 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
V aufgeh. durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVOBl. S. 377)
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann1. eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als Risikogebiet nach Absatz 1 einstufen;2. die Zeitspanne vor der Einreise aus einem Risikogebiet nach Nummer 1 abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 auf weniger als 14 Tage verkürzen.Die Entscheidungen sind zu veröffentlichen.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; erfolgt die Testung vor der Einreise, dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund gilt als ärztliches Zeugnis. Es genügt die Textform.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann auch eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als Risikogebiet nach Absatz 1 einstufen. Die Einstufung ist zu veröffentlichen.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; erfolgt die Testung vor der Einreise, dürfen zwischen Test und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Bußgeldvorschrift
§ 3 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht ständig absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert oder informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf direktem Weg verlässt, oder6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 4 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 1§§ 1 und 2 geändert (LVO v. 10.07.2020, GVOBl. S. 444) |
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. September 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig. Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 entfällt auch die Absonderungspflicht.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann1. eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als Risikogebiet nach Absatz 1 einstufen;2. die Zeitspanne vor der Einreise aus einem Risikogebiet nach Nummer 1 abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 auf weniger als 14 Tage verkürzen.Die Entscheidungen werden auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.(2) Die Pflicht aus § 1 Absatz 1 Satz 1 entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei Befunde aus fachärztlichen Laboren angezeigt worden sind, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:1. Die Befunde belegen in deutscher oder in englischer Sprache in Textform zwei negative molekularbiologische Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;2. die Testungen sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden;3. mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;4. zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;5. ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Bußgeldvorschrift
§ 3 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht ständig absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert oder informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf direktem Weg verlässt, oder6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 4 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 1§ 5 geändert (Art. 2 LVO v. 28.08.2020, GVOBl. S. 561) |
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise nach Absatz 4 oder 5 als Risikogebiet eingestuft ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig. Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 entfällt auch die Absonderungspflicht.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann1. eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als Risikogebiet nach Absatz 1 einstufen;2. die Zeitspanne vor der Einreise aus einem Risikogebiet nach Nummer 1 abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 auf weniger als 14 Tage verkürzen.Die Entscheidungen werden auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/startseite/Artikel_2020/Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;6. im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;7. als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;8. der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist.(2) Die Pflicht aus § 1 Absatz 1 Satz 1 entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei Befunde aus fachärztlichen Laboren angezeigt worden sind, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:1. Die Befunde belegen in deutscher oder in englischer Sprache in Textform zwei negative molekularbiologische Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;2. die Testungen sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden;3. mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;4. zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;5. ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. September 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise nach Absatz 4 als Risikogebiet eingestuft ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig. Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet nach Absatz 4 entfällt auch die Absonderungspflicht.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. September 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig. Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet nach Absatz 4 oder Absatz 5 entfällt auch die Absonderungspflicht.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Umstände nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann1. eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Institut höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als Risikogebiet nach Absatz 1 einstufen;2. die Zeitspanne vor der Einreise aus einem Risikogebiet nach Nummer 1 abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 auf weniger als 14 Tage verkürzen.Die Entscheidungen werden auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/startseite/Artikel_2020/Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben;4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben;6. im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben;7. als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben;8. der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben.(2) Die Pflicht aus § 1 Absatz 1 Satz 1 entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei Befunde aus fachärztlichen Laboren angezeigt worden sind, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:1. Die Befunde belegen in deutscher oder in englischer Sprache in Textform zwei negative molekularbiologische Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;2. die Testungen sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden;3. mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;4. zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;5. ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.(3) In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren.
Bußgeldvorschrift
§ 3 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht ständig absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert oder informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf direktem Weg verlässt, oder6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 4 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. September 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. Oktober 2020 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
V aufgeh. durch § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 6. November 2020 (GVOBl. S. 828)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 3§ 5 geändert (LVO v. 30.10.2020, GVOBl. S. 781) |
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Wohnung oder Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holsteina) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf der Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Falle der Testung bei der Einreise muss der zu Grunde liegende Antigen-Test die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 4 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 in Textform in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Antigen-Test muss die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 2 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht, nicht in der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kontaktiert,4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder5. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 3, § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holsteina) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird oderc) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) oderc) die beruflich bedingt grenzüberschreitend Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf der Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Falle der Testung bei der Einreise muss der zu Grunde liegende Antigen-Test die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 4 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (ersatzverkündet auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201030_Aenderung_QuarantaeneVerordnung.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder in einem Risikogebieta) Personen, die nach Schleswig-Holstein oder in ein Risikogebiet einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eine Umgangsrechts, sowie die Ehegattinnen, Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird oderc) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) oderc) die beruflich bedingt grenzüberschreitend Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie die Ehegattinnen, Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf der Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Falle der Testung bei der Einreise muss der zu Grunde liegende Antigen-Test die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 4 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Der Arbeitgeber hat vor der Arbeitsaufnahme die Maßnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde darzulegen. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat vor der Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 3 ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zu beteiligen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 in Textform in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Antigen-Test muss die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 2 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 fallen, entsprechend.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (ersatzverkündet auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201030_Aenderung_QuarantaeneVerordnung.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig- Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Wohnung oder Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Sinne der Anlage 2 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnzAT 29.09.2020 B2) ausgeteilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe an den Beförderer oder, im Fall der direkten Einreise auf dem Luftweg aus Risikogebieten nach Absatz 4 außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holsteina) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf der Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Falle der Testung bei der Einreise muss der zu Grunde liegende Antigen-Test die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 4 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 in Textform in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Antigen-Test muss die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 2 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (ersatzverkündet auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201030_Aenderung_QuarantaeneVerordnung.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. November 2020 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 3§§ 2, 3 und 5 geändert (LVO v. 18.12.2020, GVOBl. 2021, S. 8) |
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2, §§ 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die von Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), oderc) beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, und3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind.In den Fällen des Satz 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme die Maßnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 gegenüber der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde darzulegen. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat vor der Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zu beteiligen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests unverzüglich einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests unverzüglich einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
V aufgeh. durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2021 (GVOBl. S. 122)
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,7. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin, den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder aus Allgemeinverfügungen aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Test- und Nachweispflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests unverzüglich eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig absondert,3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 4 zweiter Halbsatz oder Nummer 7 zweiter Halbsatz eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Personen, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, werden von ihrer Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frei, wenn sie über ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung beruhendes ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.(2) Die der molekularbiologischen Untersuchung nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Durchführung eines Tests nach Absatz 2 ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,7. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin, den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder aus Allgemeinverfügungen aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Test- und Nachweispflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, und3. Personen, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben und die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord eine Beschäftigung oder einen Einsatz unter Bedingungen, die mit einer Absonderung vergleichbar sind (Arbeitsquarantäne), nach Satz 2 bewilligt hat und solange die Personen während der ersten 14 Tage nach ihrer Einreise in unveränderten Gruppen von höchstens fünf Personen zusammen wohnen und arbeiten, von denen sämtliche Mitgliedera) nur innerhalb ihrer Gruppe befördert werden,b) keine Kontakte zu anderen Gruppen, Beschäftigten oder Dritten haben,c) auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggebers untergebracht werden,d) Sanitärräume und Toiletten zur Verfügung gestellt bekommen und nur diese benutzen,e) das Betriebsgelände nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit verlassen,f) vollständig auf dem Betriebsgelände und in der Unterkunft verpflegt werden,g) vor der erstmaligen Zuordnung zu einer Gruppe negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,h) mindestens zweimal wöchentlich auf dem Betriebsgelände getestet werden und ein zusätzlicher Test unmittelbar vor Ablauf der Arbeitsquarantäne durchgeführt wird undi) überwiegend mit Arbeiten außerhalb von geschlossenen Räumen beschäftigt werden.Wenn Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die Einhaltung der Bedingungen aus Satz 1 Nummer 3 gewährleisten, soll die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder deren oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggeber eine Arbeitsquarantäne nach Satz 1 Nummer 3 bewilligen; sie informiert in diesem Fall die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, denen Arbeitsquarantäne nach Satz 2 bewilligt worden ist, dürfen keine Personen beschäftigen oder einsetzen, die nach § 1 Absatz 1 absonderungspflichtig sind.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests unverzüglich eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig absondert,3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 4 zweiter Halbsatz oder Nummer 7 zweiter Halbsatz eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht oder7. wer entgegen § 2 Absatz 4 Satz 3 absonderungspflichtige Personen beschäftigt oder einsetzt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021 (ersatzverkündet am 8. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108QuarantaeneVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind nach der Einreise nach Schleswig-Holstein verpflichtet,1. sich unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben,2. sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ständig dort abzusondern,3. während dieses Zeitraums keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, und4. die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn während dieses Zeitraums typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(2) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebieta) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), oderc) beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderg) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder aus Allgemeinverfügungen aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Test- und Nachweispflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests unverzüglich eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig absondert,3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021 (ersatzverkündet am 8. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108QuarantaeneVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 2§ 3 neu eingefügt, bisheriger § 3 wird neuer § 4, § 2 und neuer § 4 geändert (LVO v. 05.02.2021, GVOBl. S. 150) |
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) 1Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Schleswig-Holstein einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 2Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) 1Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
Tätigkeitsverbot
§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Landes keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen1. Die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. 2Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) 1§ 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holsteins ist gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Vollzug
§ 4 Vollzug 1Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. 2Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Bußgeldvorschrift
§ 5 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder8. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 6 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.