BeglV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung) Vom 12. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
12.02.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003 45
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeglV

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 und 2 LVwG sind befugt, nach § 91 LVwG Schriftstücke sowie nach § 92 LVwG Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 16. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 513) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.