Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung) Vom 12. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003 45
Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 und 2 LVwG sind befugt, nach § 91 LVwG Schriftstücke sowie nach § 92 LVwG Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.
§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 16. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 513) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.