Landesverordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 13. Dezember 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.1978
- Fundstelle:
- GVOBl. 1978, 381
Landesverordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. Dezember 1978
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 66 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514) |
§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung, ist oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung, ist oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, ist oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 1Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, ist oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 184 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, ist oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 2Der Empfänger wiederkehrender Entschädigungsleistungen ist verpflichtet, in jedem Jahr nach Aufforderung durch die Entschädigungsbehörde eine Lebensbescheinigung sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zahlung der wiederkehrenden Entschädigungsleistungen eingestellt werden, sofern der Empfänger auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 3Die Entschädigungsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben oder zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlich erscheint, die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25. November 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), geändert durch Landesverordnung vom 24. Januar 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.