BeamtHaftNORBek SH · Schleswig-Holstein

Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen Vom 17. Juli 1967, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1967 210
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den ...

gegenstandslos durch das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Preußische Gesetzessammlung S. 691) i.d.F.d.B. vom 31. Dezember 1971 (Anlage zum Gesetz vom 5. April 1971, GVOBl. S. 182 - Gl.Nr. 2030-1) gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des vorkonstitutionellen Landes-Staatshaftungsrechts vom 23. April 2013 (GVOBl. S. 167)

Eingangsformel BeamtHaftNORBek

Bekanntmachung: Aufgrund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 ( GS . 1909 S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.