Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien Vom 12. Januar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1960 60
Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den ...
gegenstandslos durch das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Preußische Gesetzessammlung S. 691) i.d.F.d.B. vom 31. Dezember 1971 (Anlage zum Gesetz vom 5. April 1971, GVOBl. S. 182 - Gl.Nr. 2030-1) gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des vorkonstitutionellen Landes-Staatshaftungsrechts vom 23. April 2013 (GVOBl. S. 167)
Bekanntmachung: Auf Grund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) hat die Landesregierung folgende Bekanntmachung beschlossen: Durch die Gesetzgebung von Belgien ist die Gegenseitigkeit verbürgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.