AG-BBiG · Schleswig-Holstein

Ausführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (AG-BBiG) Vom 26. Juni 1980

Ausfertigungsdatum:
26.06.1980
Fundstelle:
GVOBl. 1980, 236
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (AG-BBiG) vom 26. Juni 1980

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 64 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514)
§ 2

§ 2Das Innenministerium erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 2

§ 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Innenministerium durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 2

§ 2Das Innenministerium erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt durch Verordnung Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) Abweichend von Satz 1 erläßt das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein durch Verordnung die entsprechenden Prüfungsordnungen für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung.

§ 1

§ 1Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Innenministerium durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist § 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. August 1980 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.