Drittes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) Vom 5. November 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.1974
- Fundstelle:
- GVBl. 1974, 469
Drittes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Erster Abschnitt und §§ 74 und 75 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GVBl. S. 95) |
Artikel 1 bis 71 (aufgehoben)
Artikel 74 (aufgehoben)
Artikel 75 (aufgehoben)
Erster bis vierter Abschnitt 3. LStrafÄndG
Erster bis vierter Abschnitt
Inhaltsverzeichnis 3. LStrafÄndG
| Inhaltsübersicht | |
| Artikel | |
| Erster bis vierter Abschnitt | |
| (aufgehoben) | 1 bis 71 |
| Fünfter Abschnitt Begründung von Zuständigkeiten | |
| Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 72 |
| Sechster Abschnitt Überleitungs- und Schlussbestimmungen | |
| Verweisungen | 73 |
| (aufgehoben) | 74 |
| (aufgehoben) | 75 |
| 76 | |
| In-Kraft-Treten | 77 |
Artikel 72 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 dieses Gesetzes, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, die Verwaltung des Landtags.
Artikel 73 VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch oder durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 76 (Aufhebungsbestimmung)
Artikel 77 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Fünfter Abschnitt - Begründung von Zuständigkeiten
Fünfter Abschnitt
Begründung von Zuständigkeiten
Sechster Abschnitt - Überleitungs- und Schlussbestimmungen
Sechster Abschnitt
Überleitungs- und Schlussbestimmungen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.