Landesverordnung über die bei der Aufstellung kommunaler Stellenpläne zu beachtenden Richtlinien (Stellenplanverordnung - StPlVO -) Vom 20. Dezember 1965*
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.1965
- Fundstelle:
- GVBl. 1966, 1
Auf Grunddes § 60 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A),des § 16 der Amtsordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil B) in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung,des § 27 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil C),des § 14 der Bezirksordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil D) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung, jeweils in der Fassung vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145, BS 2020-1), sowie des § 6 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1954 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 12. November 1964 (GVBl. S. 228), BS 2020-20, in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß sowie dem Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags:
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1965 in Kraft. (Satz 2: aufgehoben)
Stellenbewertung
§ 2 Stellenbewertung(1) Die Stellen der Beamten sind ausschließlich nach sachlichen Merkmalen zu bewerten. Als Bewertungsmerkmale kommen insbesondere in Betracht: 1. Die Art der Tätigkeit (leitende, beaufsichtigende, entscheidende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeit); 2. der Umfang und die Schwierigkeit des Tätigkeitsbereichs; 3. die Vorbildung, Ausbildung oder Erfahrung, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind; 4. der Umfang der Entscheidungsbefugnis, der Verantwortung und der Selbständigkeit; 5. die Bedeutung der Stelle im Vergleich zu den übrigen Beamtenstellen der eigenen Verwaltung, den Beamtenstellen vergleichbarer Verwaltungen sowie den nach Vorbildung. Ausbildung und Art der Tätigkeit vergleichbaren Beamtenstellen im Landesdienst. (2) (aufgehoben)
§§ 3 bis 10 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.