SchulLbVO · Rheinland-Pfalz

Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung - SchulLbVO -) Vom 15. August 2012

Ausfertigungsdatum:
15.08.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 291
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 738, 741)
§ 11

Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis

§ 11 Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis(1) Für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer1. a) eine Berufsausbildung sowie eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete und der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe gemäß § 53 c Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes unterfallende Fachschulausbildung abgeschlossen hat oderb) eine Berufsausbildung sowie eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete und der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe gemäß § 53 c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes unterfallende Prüfung bestanden hat oderc) eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat und 2. eine pädagogische Ausbildung von mindestens 18 Monaten mit einer Prüfung nach näherer Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat.Personen, die die Qualifizierung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher oder zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger abgeschlossen haben, müssen zusätzlich eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen.(2) Über die Gleichwertigkeit eines Bildungstandes und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit den Vorgaben des Absatzes 1 entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.(3) In Fachgebieten, in denen es eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe gemäß § 53 c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht gibt, erwirbt die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis, wer1. in diesem Fachgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat,2. eine mindestens sechsjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und3. eine pädagogische Ausbildung von mindestens 18 Monaten mit einer Prüfung nach näherer Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 14

Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen

§ 14 Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen(1) Für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer1. ein Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) erfolgreich abgeschlossen hat,2. eine mindestens einjährige auf das Ausbildungsfach bezogene fachpraktische Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes ausgeübt hat und3. danach eine pädagogische Ausbildung von mindestens zwei Jahren nach näherer Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,2. ein Hochschulstudium (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen kann und3. aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zuerkannt bekommen hat.

§ 33a

Sondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen

§ 33a Sondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 kann, soweit von dem fachlich zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen festgestellt wurde, in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung1. in mindestens einem für das Lehramt an Grundschulen geeigneten Fach eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss nachgewiesen und2. den näher bestimmten Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter im Umstieg mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat.(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen eingestellt werden, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Absatz 1 Nr. 1 trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, beträgt seine Dauer abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 30 oder 36 Monate.

§ 33b

Sondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus

§ 33bSondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 kann, soweit von dem fachlich zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus festgestellt wurde, in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung1. in mindestens einem für das Lehramt an Realschulen plus geeigneten Fach eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss nachgewiesen und2. den näher bestimmten Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter im Umstieg mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat.(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus eingestellt werden, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Absatz 1 Nr. 1 trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 beträgt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit lediglich einem Fach die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, beträgt seine Dauer abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit lediglich einem Fach 30 oder 36 Monate.

§ 6

Vorbereitungsdienst

§ 6 Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst für das betreffende Lehramt kann eingestellt werden, wer über die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Bildungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3) verfügt.(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 3.(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch gleichwertige, nach Erwerb der Ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung zurückgelegte Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden und diese Zeiten für den Vorbereitungsdienst förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.(4) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von Absatz 2 Satz 1 24 oder 30 Monate. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abweichend von Absatz 2 Satz 2 30 oder 36 Monate. Bei nachträglicher Beantragung der Teilzeit verlängert sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab.(6) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

§ 9

§ 9(1) In das Beamtenverhältnis für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch berufen werden, wer bei festgestelltem Bedarf für ein Lehramt oder ein Unterrichtsfach1. für das betreffende Lehramt ein Studium mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat oder2. für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang an einer Hochschule ein sonstiges geeignetes Studium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hatund während einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft eine pädagogische Zusatzausbildung mit einer Prüfung nach Maßgabe der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung beträgt in der Regel 24 Monate. Die pädagogische Zusatzausbildung kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit erworben worden und diese Zeiten für die pädagogische Zusatzausbildung förderlich sind.(3) Wird die pädagogische Zusatzausbildung in Teilzeit abgeleistet, beträgt ihre Dauer abweichend von Absatz 2 Satz 1 in der Regel 30 oder 36 Monate. Bei nachträglicher Beantragung der Teilzeit verlängert sich die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung.

§ 33c

Sondermaßnahme für das Lehramt an Förderschulen

§ 33c Sondermaßnahme für das Lehramt an Förderschulen(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 kann, soweit von dem fachlich zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt Lernen oder dem sonderpädagogischen Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung festgestellt wurde, als Lehrkraft für das Lehramt an Förderschulen in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung1. an einer Hochschule ein für das Lehramt an Förderschulen geeignetes und diesem im Gesamtumfang entsprechendes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen hat,2. eine berufliche Tätigkeit im Förderschuldienst in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt Lernen oder sozial-emotionale Entwicklung von mindestens einem Jahr ausgeübt hat,3. die Teilnahme an mindestens fünf Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit sonderpädagogischer Ausrichtung vorweisen kann und4. den näher bestimmten Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat.(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen eingestellt werden, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 verfügt. Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, beträgt seine Dauer abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 30 oder 36 Monate.

Inhaltsverzeichnis SchulLbVO

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 3Einrichtung von Laufbahnzweigen
§ 3aArt der dienstlichen Beurteilung
§ 3bAnlassbezogene dienstliche Beurteilung
§ 3cInhalt der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung
§ 3dBeurteilungsverfahren
§ 3eWeitergehende Regelungen
Teil 2
Zugang zur Laufbahn
Abschnitt 1
Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst
§ 4Grundsatz
§ 5Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst
§ 6Vorbereitungsdienst
§ 7Dienstbezeichnung
§ 8Prüfungsnoten
Abschnitt 2
Zugang durch Hochschulstudium und hauptberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Zusatzausbildung
§ 9
Abschnitt 3
Zugang durch sonstige Qualifikationen
§ 10Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion
§ 11Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis
§ 12Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
§ 13Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen
§ 14Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 15Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen
§ 16Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen
§ 17Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion
§ 18Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation
Teil 3
Wechsel des Laufbahnzweigs
§ 19Grundsatz
§ 20Lehramt an Grundschulen
§ 21Lehramt an Realschulen plus
§ 22Lehramt an Förderschulen
§ 23Lehramt an Gymnasien
§ 24Lehramt an berufsbildenden Schulen
Teil 4
Schulpsychologischer Dienst und Dienst in der Fort- und Weiterbildung
§ 25Schulpsychologischer Dienst
§ 26Dienst in der Fort- und Weiterbildung
Teil 5
Schulaufsichtsdienst
§ 27Befähigungsvoraussetzungen
Teil 6
Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten
§ 28Oberlehrerin und Oberlehrer
Teil 7
Beförderungen
§ 29Erforderliche Dienstzeiten vor Übertragung eines Funktionsamtes
§ 30Ausnahmen
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsregelung infolge der Schulstrukturreform
§ 32Übergangsregelung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen
§ 33Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
§ 33aSondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen
§ 33bSondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus
§ 33cSondermaßnahme für das Lehramt an Förderschulen
§ 34Zugang zu den Einstiegsämtern
§ 35Überleitung
§ 36Inkrafttreten
Anlage (zu § 2)
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung findet auf Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes, des schulpsychologischen Dienstes sowie auf Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte im Dienst der Fort- und Weiterbildung am Pädagogischen Landesinstitut und an Justizvollzugsanstalten Anwendung.(2) Die §§ 2 bis 4 und 6, die §§ 8 bis 14 und 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 30 und 34 der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 3a

Art der dienstlichen Beurteilung

§ 3a Art der dienstlichen Beurteilung(1) Für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie von Beamtinnen und Beamten als Lehrkräfte im Dienst der Fort- und Weiterbildung am Pädagogischen Landesinstitut und an Justizvollzugsanstalten sind die §§ 15 bis 15d LbVO entsprechend anzuwenden.(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Schuldienstes erfolgen ausschließlich anlassbezogene dienstliche Beurteilungen nach Maßgabe der §§ 3b bis 3e.

§ 3b

Anlassbezogene dienstliche Beurteilung

§ 3b Anlassbezogene dienstliche Beurteilung(1) Die anlassbezogene dienstliche Beurteilung ist insbesondere aus den folgenden Anlässen zu erstellen:1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,2. Teilnahme an einem Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt,3. wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen,4. Anforderung der Schulbehörde oder der obersten Schulbehörde,5. begründeter Antrag der Beamtin oder des Beamten.(2) Von einer Beurteilung kann abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Vergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich ermöglicht.

§ 3c

Inhalt der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung

§ 3c Inhalt der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung(1) Die anlassbezogene dienstliche Beurteilung besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und schließt mit einem Gesamturteil sowie einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung ab.(2) Die Beurteilung erfolgt verbal. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, in welchen Tätigkeitsbereichen und mit welchen Einzelmerkmalen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ihre Ausprägung finden. Die Bewertung erfolgt durch die folgenden vollen Punktwerte von 15 bis 0 in fünf Bewertungsstufen von A bis E: Bewertung (Stufe) Punktwerte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung übertreffen die Anforderungen erheblich (A) 15/14/13 übertreffen die Anforderungen (B) 12/11/10 entsprechen den Anforderungen (C) 9/8/7 entsprechen teilweise den Anforderungen (D) 6/5/4 entsprechen nicht den Anforderungen (E) 3/2/1/0.Die Tätigkeitsbereiche sind zu gewichten. Das abschließende Gesamturteil ist zu bilden und mit einer nachvollziehbaren Gesamtbewertung zu versehen.

§ 3d

Beurteilungsverfahren

§ 3d Beurteilungsverfahren(1) Die anlassbezogene dienstliche Beurteilung erfordert von der Beurteilerin oder dem Beurteiler Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen, Unparteilichkeit und Objektivität. Sie muss sachlich, frei von Vorurteilen und Rücksichtnahmen sein. Sie muss sich aus dem Gesamteindruck ergeben, den die Beurteilerin oder der Beurteiler durch eingehende Kenntnis von der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten erworben hat.(2) Die anlassbezogene dienstliche Beurteilung erfolgt in der Regel durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten.(3) Vor der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung soll ein vorbereitendes Gespräch mit der Beamtin oder dem Beamten geführt werden. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten durch die Beurteilerin oder den Beurteiler in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Der Beamtin oder dem Beamten ist ein Abdruck der Beurteilung zu überlassen.(4) Im Falle einer Bewerbung um eine Funktionsstelle tritt zu der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung ein funktionsbezogenes Überprüfungsverfahren hinzu.

§ 3e

Weitergehende Regelungen

§ 3e Weitergehende RegelungenNäheres zu den §§ 3b bis 3d regelt die oberste Dienstbehörde.

§ 22

Lehramt an Förderschulen

§ 22 Lehramt an Förderschulen(1) Die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erworben hat und danach2. a) ein sonderpädagogisches Aufbaustudium von vier Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nach der Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 738), erfolgreich abgeschlossen hat oderb) mindestens zwei Jahre im Förderschuldienst oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer anderen allgemeinbildenden Schule tätig gewesen ist und eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.(2) Die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus erworben hat,2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für das Lehramt an Förderschulen nachweist.

Anlage SchulLbVO

Anlage (zu § 2)Folgende Ämter brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden: 1. die nachstehenden Ämter der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A: Konrektorin oder Konrektor - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule - Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -, 2. die nachstehenden Ämter der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A, soweit nicht bereits ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A übersprungen wurde:Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern - Förderschulrektorin oder Förderschulrektor - einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern - Konrektorin oder Konrektor an einer Realschule plus - mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -- mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator - Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor - einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern -- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern - Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor an einer Realschule plus - mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -, 3. die Ämter des bisherigen Laufbahnzweigs beim Wechsel in ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung (§ 26),4. die Ämter des bisherigen Laufbahnzweigs beim Wechsel in den Schulaufsichtsdienst (§ 27) und5. die Ämter, die durch eine Fußnote in der Besoldungsordnung A mit einer Amtszulage ausgestattet sind.

§ 16

Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 16 Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Für das Lehramt an Gymnasien kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer 1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestanden hat oder2. ohne Geistliche oder Geistlicher zu sein, die Voraussetzungen des § 17 erfüllt und die wissenschaftliche Befähigung in einem weiteren Fach für das Lehramt an Gymnasien besitzt. (2) Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer 1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder2. ohne Geistliche oder Geistlicher zu sein, die Voraussetzungen des § 17 erfüllt und die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzt oder3. die Befähigung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen erworben hat.

§ 20

Lehramt an Grundschulen

§ 20 Lehramt an Grundschulen(1) Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erworben hat,2. danach mindestens zwei Jahre im Grundschuldienst tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.(2) Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat,2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für das Lehramt an Grundschulen oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.

§ 3

Einrichtung von Laufbahnzweigen

§ 3 Einrichtung von Laufbahnzweigen(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 314, BS 2030-1 - in der jeweils geltenden Fassung) werden folgende Laufbahnzweige (§ 14 Abs. 3 Satz 1 LBG) eingerichtet:1. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grundschulen,2. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,3. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Förderschulen,4. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen,5. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen plus,6. der Laufbahnzweig für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis,7. der Laufbahnzweig für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,8. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Gymnasien und9. der Laufbahnzweig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.(2) Ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig (§ 24 Abs. 2 LBG) der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft bestimmt sich nach Teil 3 und nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnungen.

§ 32

Übergangsregelung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen

§ 32 Übergangsregelung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen(1) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer1. ein Studium nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252) und aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 82, BS 223-1-53a), mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und2. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 335, BS 2030-50) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Für das Lehramt an Realschulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer1. ein Studium nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 2011 (GVBl. S. 339)und aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 82, BS 223-1-53a), mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und2. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 343, BS 2030-51) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(3) In den Vorbereitungsdienst kann abweichend von § 6 Abs. 1 eingestellt werden,1. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1,2. für das Lehramt an Realschulen, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1verfügt.

§ 5

Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst

§ 5 Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst(1) Für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Förderschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer1. für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nachweist, die durch die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt ist, oder2. für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein lehramtsbezogenes Studium mit einer dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat oder3. im Quereinstieg für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang an einer Hochschule ein sonstiges geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in Nummer 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hatund den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat.(2) Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Absatz 1 entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 21

Lehramt an Realschulen plus

§ 21 Lehramt an Realschulen plus(1) Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erworben hat,2. danach mindestens zwei Jahre im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.(2) Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Förderschulen erworben hat,2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.(3) Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat,2. danach mindestensa) drei Jahre im Schuldienst oderb) fünf Jahre im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschuletätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für das Lehramt an Realschulen plus nachweist.

§ 23

Lehramt an Gymnasien

§ 23 Lehramt an GymnasienDie Befähigung für das Lehramt an Gymnasien kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus erworben hat,2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für das Lehramt an Gymnasien nachweist.

§ 24

Lehramt an berufsbildenden Schulen

§ 24 Lehramt an berufsbildenden Schulen(1) Die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen, an Realschulen plus oder der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen erworben hat,2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und3. a) eine Wechselprüfung (§ 19) für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Gymnasien nachweist oderb) eine Wechselprüfung (§ 19) für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestanden oder ein für dieses Lehramt geeignetes Studium (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2) erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 erwerben, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,2. ein Hochschulstudium (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG) in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen und3. aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuerkannt bekommenhat.

Eingangsformel SchulLbVO

Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Teil 7 - Beförderungen

Teil 7
Beförderungen

Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil 2 - Zugang zur Laufbahn

Teil 2
Zugang zur Laufbahn

Abschnitt 1 - Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Zugang durch Hochschulstudium
und Vorbereitungsdienst

Abschnitt 2 - Zugang durch Hochschulstudium und hauptberufliche Tätigkeit mit pädagogischer ...

Abschnitt 2
Zugang durch Hochschulstudium und hauptberufliche
Tätigkeit mit pädagogischer Zusatzausbildung

Abschnitt 3 - Zugang durch sonstige Qualifikationen

Abschnitt 3
Zugang durch sonstige Qualifikationen

Teil 3 - Wechsel des Laufbahnzweigs

Teil 3
Wechsel des Laufbahnzweigs

Teil 4 - Schulpsychologischer Dienst und Dienst in der Fort- und Weiterbildung

Teil 4
Schulpsychologischer Dienst und Dienst
in der Fort- und Weiterbildung

Teil 5 - Schulaufsichtsdienst

Teil 5
Schulaufsichtsdienst

Teil 6 - Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten

Teil 6
Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten

§ 10

Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion

§ 10 Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach ReligionFür das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion können Geistliche in das Beamtenverhältnis berufen werden, die 1. das erste theologische Examen bestanden haben und2. danach mindestens fünf Jahre im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind.

§ 12

Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

§ 12 Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer QualifikationZur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation kann ernannt werden, wer 1. die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis erworben hat,2. eine sonderpädagogische Ausbildung von mindestens 200 Stunden nachweist,3. danach mindestens ein Jahr an berufsbildenden Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet hat, und4. danach aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation zuerkannt bekommen hat.

§ 13

Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen ...

§ 13 Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden SchulenZur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis oder als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation 1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A, zurückgelegt hat,2. nach den bisherigen Leistungen für dieses Amt geeignet erscheint,3. mindestens ein Jahr erfolgreich in die Aufgaben dieses Amtes eingeführt worden ist und4. die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung bestanden hat.

§ 15

Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen

§ 15 Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden SchulenZur Förderschullehrerin oder zum Förderschullehrer an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen erworben hat,2. eine für die Unterrichtstätigkeit geeignete praktische Ausbildung von mindestens sechs Monaten nachweist und3. mindestens ein Jahr an berufsbildenden Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet hat.

§ 17

Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion

§ 17 Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach ReligionFür das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion können Geistliche in das Beamtenverhältnis berufen werden, die 1. das erste und zweite theologische Examen bestanden und2. eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach bestandenem ersten theologischen Examen ausgeübt haben.

§ 18

Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation an ...

§ 18 Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation an berufsbildenden SchulenZur Studienrätin oder zum Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion erworben und2. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder für das Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen erworben oder eine mindestens einjährige sonderpädagogische Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 19

Grundsatz

§ 19 GrundsatzDie Voraussetzungen für einen Wechsel von einem der in § 3 Abs. 1 bestimmten Laufbahnzweige in einen anderen Laufbahnzweig erfüllt, wer als zusätzliche Qualifikation die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch eine Prüfung nach Maßgabe einer entsprechenden Prüfungsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums (Wechselprüfung) erworben hat, soweit die §§ 20 bis 24 sowie Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 4 bis 6 nichts anderes bestimmen.

§ 2

Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

§ 2 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter im Geltungsbereich dieser Verordnung sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus der Anlage zu dieser Verordnung etwas anderes ergibt. (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 23 und 24 nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierung das vierte Einstiegsamt verliehen werden.

§ 25

Schulpsychologischer Dienst

§ 25 Schulpsychologischer DienstFür eine Verwendung als Psychologin oder Psychologe im schulpsychologischen Dienst kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer nach einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG) 1. mindestens drei Jahre und sechs Monate hauptberuflich als Psychologin oder Psychologe tätig gewesen ist oder2. mindestens fünf Jahre im Schuldienst als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus oder an Förderschulen und mindestens ein Jahr hauptberuflich als Psychologin oder Psychologe tätig gewesen ist.

§ 26

Dienst in der Fort- und Weiterbildung

§ 26 Dienst in der Fort- und WeiterbildungFür ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung ist befähigt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen plus, an Realschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erworben und2. sich im Schuldienst drei Jahre bewährt hat.

§ 27

Befähigungsvoraussetzungen

§ 27 BefähigungsvoraussetzungenIn ein Amt im Schulaufsichtsdienst für die jeweilige Schulart kann berufen werden, wer 1. eine dem Amt entsprechende Lehramtsbefähigung erworben hat,2. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt und sich im Schuldienst bewährt hat und3. sich in einer Einführungszeit im Schulaufsichtsdienst von 24 Monaten bewährt hat. Die Einführungszeit kann nach näherer Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums verkürzt werden, soweit im bisherigen Amt bereits Tätigkeiten ausgeübt wurden, die für ein Amt im Schulaufsichtsdienst förderlich sind. Die Mindesteinführungszeit beträgt sechs Monate. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann aus besonderen sachlichen Gründen auch berufen werden, wer eine Lehramtsbefähigung für eine andere Schulart erworben hat.

§ 28

Oberlehrerin und Oberlehrer

§ 28 Oberlehrerin und OberlehrerIm Wege der Beförderung kann ernannt werden 1. zur Oberlehrerin oder zum Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt, wer die Befähigung für ein Lehramt, das den Zugang zum dritten Einstiegsamt eröffnet (§ 34 Abs. 1), erworben hat,2. zur Oberlehrerin oder zum Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt, wer die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis erworben hat und für die Aufgaben im Strafvollzug besonders geeignet erscheint.

§ 29

Erforderliche Dienstzeiten vor Übertragung eines Funktionsamtes

§ 29 Erforderliche Dienstzeiten vor Übertragung eines FunktionsamtesDie erstmalige Übertragung eines Amtes als 1. Rektorin oder Rektor,2. Rektorin oder Rektor an einer Realschule plus oder3. Förderschulrektorin oder Förderschulrektors setzt eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens fünf Jahren in dem entsprechenden Lehramt voraus. Bei Übertragung eines Amtes nach Satz 1 Nr. 2 nach Erwerb der Befähigung gemäß § 21 Abs. 2 beträgt die Dienstzeit abweichend von Satz 1 mindestens drei Jahre. Bei Übertragung eines Amtes nach Satz 1 Nr. 3 können zwei Jahre der Dienstzeit im Grundschul- oder Grund- und Hauptschuldienst abgeleistet sein.

§ 30

Ausnahmen

§ 30 Ausnahmen(1) Über das Zurücklegen von Dienstzeiten für Beförderungen nach §§ 27 und 29 können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Über Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet 1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium,2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oder der Dienstvorgesetzte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder, falls diese keine oberste Landesbehörde ist, der ihr übergeordneten obersten Landesbehörde.

§ 31

Übergangsregelung infolge der Schulstrukturreform

§ 31 Übergangsregelung infolge der Schulstrukturreform(1) Soweit nach dieser Verordnung das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorausgesetzt wird, werden Dienstzeiten an Hauptschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Regionalen Schulen, an Grund- und Regionalen Schulen oder an Realschulen entsprechend angerechnet. (2) Für beamtete Lehrkräfte, die Dienst an Hauptschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen leisten, gelten insoweit die Bestimmungen der Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2007 (GVBl. S. 76).

§ 33

Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

§ 33 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die vor dem 1. Februar 2013 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien sowie für Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf, die vor dem 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisherigen Bestimmungen. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen, die vor dem 1. Februar 2012 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen. (3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Förderschulen, die vor dem 1. August 2012 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen. (4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Gymnasien, die vor dem 1. Februar 2013 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen. (5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die vor dem 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen.

§ 34

Zugang zu den Einstiegsämtern

§ 34 Zugang zu den Einstiegsämtern(1) Die Befähigung 1. für das Lehramt an Grundschulen,2. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,3. für das Lehramt an Realschulen,4. für das Lehramt an Realschulen plus,5. für das Lehramt an Förderschulen,6. für das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion,7. für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis,8. für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation,9. für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen,10. für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,11. für das Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen oder12. als Oberlehrerin oder Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt eröffnet den Zugang zum dritten Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG). (2) Die Befähigung 1. für das Lehramt an Gymnasien,2. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,3. für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion,4. für das Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation,5. für ein Amt im schulpsychologischen Dienst,6. für ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung oder7. für ein Amt im Schulaufsichtsdienst eröffnet den Zugang zum vierten Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG).

§ 35

Überleitung

§ 35 ÜberleitungDie am 30. Juni 2012 bestehenden Laufbahnen werden in die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG übergeleitet.

§ 36

Inkrafttreten

§ 36 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2012 (GVBl. S. 38), BS 2030-45, vorbehaltlich der Regelung des § 33, außer Kraft.

§ 4

Grundsatz

§ 4 GrundsatzDer Zugang zur Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft wird grundsätzlich durch Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt eröffnet, soweit die Abschnitte 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

§ 7

Dienstbezeichnung

§ 7 DienstbezeichnungDie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“.

§ 8

Prüfungsnoten

§ 8 Prüfungsnoten(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Zweiten Staatsprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen: sehr gut (1) = 15, 14, 13 Punkte, gut (2) = 12, 11, 10 Punkte, befriedigend (3) = 9, 8, 7 Punkte, ausreichend (4) = 6, 5, 4 Punkte, mangelhaft (5) = 3, 2, 1 Punkte, ungenügend (6) = 0 Punkte. (3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.