Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) Vom 15. März 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.1957
- Fundstelle:
- GVBl. 1957, 52
Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 104 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) |
Aufgrund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) verordnet die Landesregierung:
§ 1Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 2*Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.