AOAnpG · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die Abgabenordnung (Abgabenordnung-Anpassungsgesetz - AOAnpG -) Vom 23. Dezember 1976

Ausfertigungsdatum:
23.12.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 301
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 10 (Aufhebungsbestimmung)

Artikel

Artikel 11Soweit in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen der Reichsabgabenordnung oder auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

Artikel

Artikel 12Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleiben die Befugnisse der zuständigen Stellen, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel

Artikel 13Auf die Kirchensteuer, die Spielbankabgabe, die Kurtaxe und auf Abgaben nach § 1 des Kommunalabgabengesetzes ist Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Artikel

Artikel 14Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 bis 9 (Änderungsbestimmungen)

Erster Teil - Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens

Erster Teil
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens

Zweiter Teil - Außerkrafttreten von Vorschriften

Zweiter Teil
Außerkrafttreten von Vorschriften

Dritter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Textnachweis ab: 01.10.2001

Inhaltsübersicht
Artikel
Erster Teil
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens
Erster Abschnitt
1 und 2Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung über die Realsteuern der Gemeinden
Zweiter Abschnitt
3Änderung des Kirchensteuergesetzes
Dritter Abschnitt
4Änderung der Verordnung über öffentliche Spielbanken
Vierter Abschnitt
5 bis 7Änderung der Vorschriften über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern
Fünfter Abschnitt
8 und 9Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und von Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts
Zweiter Teil
10Außerkrafttreten von Vorschriften
Dritter Teil
11 bis 14Übergangs- und Schlußbestimmungen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.