Landesgesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die Abgabenordnung (Abgabenordnung-Anpassungsgesetz - AOAnpG -) Vom 23. Dezember 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1976
- Fundstelle:
- GVBl. 1976, 301
Artikel 10 (Aufhebungsbestimmung)
Artikel 11Soweit in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen der Reichsabgabenordnung oder auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
Artikel 12Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleiben die Befugnisse der zuständigen Stellen, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 13Auf die Kirchensteuer, die Spielbankabgabe, die Kurtaxe und auf Abgaben nach § 1 des Kommunalabgabengesetzes ist Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Artikel 14Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Artikel 1 bis 9 (Änderungsbestimmungen)
Erster Teil - Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens
Erster Teil
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens
Zweiter Teil - Außerkrafttreten von Vorschriften
Zweiter Teil
Außerkrafttreten von Vorschriften
Dritter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Textnachweis ab: 01.10.2001
| Inhaltsübersicht | |
| Artikel | |
| Erster Teil Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens | |
| Erster Abschnitt | |
| 1 und 2 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung über die Realsteuern der Gemeinden |
| Zweiter Abschnitt | |
| 3 | Änderung des Kirchensteuergesetzes |
| Dritter Abschnitt | |
| 4 | Änderung der Verordnung über öffentliche Spielbanken |
| Vierter Abschnitt | |
| 5 bis 7 | Änderung der Vorschriften über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern |
| Fünfter Abschnitt | |
| 8 und 9 | Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und von Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts |
| Zweiter Teil | |
| 10 | Außerkrafttreten von Vorschriften |
| Dritter Teil | |
| 11 bis 14 | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.