LAHaftVollzG · Rheinland-Pfalz

Landesabschiebungshaftvollzugsgesetz (LAHaftVollzG)* Vom 22. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
22.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 773
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LAHaftVollzG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 - Allgemeines

Teil 1
Allgemeines

Teil 2 - Planung und Verlauf des Vollzugs

Teil 2
Planung und Verlauf des Vollzugs

Teil 3 - Unterbringung

Teil 3
Unterbringung

Teil 4 - Verhaltens- und Duldungspflichten

Teil 4
Verhaltens- und Duldungspflichten

Teil 5 - Hausordnung, Beschwerderecht, Beirat

Teil 5
Hausordnung, Beschwerderecht, Beirat

Teil 6 - Datenschutz

Teil 6
Datenschutz

Teil 7 - Schlussbestimmungen

Teil 7
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis LAHaftVollzG

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Grundsätze der Vollzugsgestaltung
Teil 2
Planung und Verlauf des Vollzugs
§ 3Aufnahme und Abschiebungsplanung
§ 4Aufenthalte außerhalb der Einrichtung
Teil 3
Unterbringung
§ 5Unterbringung und Verpflegung
§ 6Bewegungsfreiheit
§ 7Leistungsgewährung, Bargeld, Eigengeld
§ 8Persönlicher Besitz
§ 9Arbeit
§ 10Freizeitbeschäftigung
§ 11Religiöse Betätigung, Seelsorge
§ 12Besuche
§ 13Einkauf
§ 14Kommunikation und Post
§ 15Mediennutzung und Nutzung technischer Geräte
§ 16Medizinische Versorgung
§ 17Soziale Betreuung
Teil 4
Verhaltens- und Duldungspflichten
§ 18Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 19Durchsuchung
§ 20Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 21Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 22Unmittelbarer Zwang
§ 23Dokumentationspflichten
§ 24Schusswaffenverbot
Teil 5
Hausordnung, Beschwerderecht, Beirat
§ 25Hausordnung
§ 26Beschwerderecht
§ 27Beirat
Teil 6
Datenschutz
§ 28Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 29Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 30Erhebung und Verarbeitung von Daten über Untergebrachte bei nicht öffentlichen Stellen
§ 31Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind
§ 32Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 33Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 34Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 35Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
§ 36Einsatz von Videotechnik
§ 37Videotechnik im Umfeld der Einrichtung
§ 38Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen
§ 39Schutz besonderer Daten
§ 40Information, Auskunft und Benachrichtigung der betroffenen Personen
§ 41Löschungsfrist
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 42Einschränkung von Grundrechten
§ 43Änderung des Landesaufnahmegesetzes
§ 44Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz
§ 45Inkrafttreten
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), im Asylgesetz (AsylG) vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31) oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind. Diese werden in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Sie können in anderen Haft- oder Gewahrsamseinrichtungen vollzogen werden. Ein Vollzug in Einrichtungen des Justizvollzuges findet nicht statt.(2) Unterbringungszweck im Sinne dieses Gesetzes ist der Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

§ 10

Freizeitbeschäftigung

§ 10 FreizeitbeschäftigungNach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten. Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden der Einrichtung ermöglicht werden.

§ 11

Religiöse Betätigung, Seelsorge

§ 11 Religiöse Betätigung, Seelsorge(1) Religionsgemeinschaften können in der Einrichtung Seelsorge anbieten. Untergebrachten ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu geben, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch besuchen. Seelsorgerinnen und Seelsorgern soll es ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten, religiöse Veranstaltungen und Gottesdienste in dafür vorgesehenen Räumen der Einrichtung anzubieten. Die bestehenden Vereinbarungen über den Dienst der evangelischen und katholischen Seelsorge in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige bleiben unberührt.(2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen.(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des Gottesdienstes oder der religiösen Veranstaltung erforderlich ist. Schriften und Gegenstände im Sinne von Absatz 2 dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist jeweils vorher zu hören.

§ 12

Besuche

§ 12 Besuche(1) Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten in hierfür vorgesehenen Räumen Besuch empfangen. Der Besuch einer Person kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Besuche können untersagt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Unterbringungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit unerlässlich ist. Das Nähere regelt die Hausordnung.(2) Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Angehörigen der zuständigen Konsularbehörden sind ohne zeitliche Begrenzungen zulässig und finden ohne Beaufsichtigung statt. Eine inhaltliche Überprüfung der von den in Satz 1 genannten Personen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.(3) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung optisch überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Besuche von den in Absatz 2 genannten Personen werden nicht überwacht.

§ 13

Einkauf

§ 13 EinkaufDie Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel von den in der Einrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.

§ 14

Kommunikation und Post

§ 14 Kommunikation und Post(1) Untergebrachte haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten die vorhandenen Telefone in der Einrichtung sowie eigene Mobiltelefone ohne Kamerafunktion zu nutzen. Mobiltelefone mit Kamerafunktion werden von der Einrichtung in Verwahrung genommen. Einschränkungen sind zulässig, soweit es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.(2) Untergebrachte dürfen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versenden. Sie dürfen Geschenke von Besucherinnen und Besuchern entgegennehmen oder an Besucherinnen und Besucher aushändigen. Eingehende Post und mitgebrachte Geschenke werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kontrolliert. Eine inhaltliche Kontrolle des Schriftverkehrs findet nicht statt. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten. Satz 3 findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Gerichten, Mitgliedern des Beirats nach § 27 sowie den in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Stellen, wenn die Identität des Absenders feststeht.

§ 15

Mediennutzung und Nutzung technischer Geräte

§ 15 Mediennutzung und Nutzung technischer Geräte(1) Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen und das Internet in dem von der Einrichtung angebotenen Umfang nutzen.(2) Soweit eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu befürchten ist, können die Rechte nach Absatz 1 eingeschränkt werden.

§ 16

Medizinische Versorgung

§ 16 Medizinische Versorgung(1) Die Untergebrachten werden medizinisch versorgt. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinischen Dienst. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.(2) Ist eine Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte unter Aufrechterhaltung der Haft und unter Bewachung, die durch die Einrichtung nach § 1 sicherzustellen ist, zu einer Arztpraxis ausgeführt oder zum Zweck und für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung in ein Krankenhaus oder eine andere geeignete Einrichtung verbracht. Die §§ 5 bis 15 finden Anwendung, soweit es den örtlichen Möglichkeiten entspricht. Die Entscheidung über die Aufnahme, die medizinische Behandlung und deren Beendigung obliegt der ärztlichen Leitung der jeweiligen Fachabteilung des Krankenhauses oder anderen geeigneten Einrichtung.(3) Bei schwerwiegenden Erkrankungen und Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung ist unter Einbindung des medizinischen Dienstes der Einrichtung die Ausländerbehörde über die Erkrankung und die notwendig gewordene Behandlung zu unterrichten.

§ 17

Soziale Betreuung

§ 17 Soziale Betreuung(1) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet. Erforderlichenfalls ist eine Sprachmittlung einzusetzen.(2) Die Einrichtung ermöglicht den Zugang zu einer geeigneten behördenunabhängigen Beratung durch eine auf dem Gebiet der Ausländer- und Flüchtlingshilfe tätige Organisation.

§ 18

Allgemeine Verhaltenspflichten

§ 18 Allgemeine VerhaltenspflichtenDie Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen der Bediensteten haben sie Folge zu leisten. Sie sind zur Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit in ihrem Umfeld verpflichtet und haben sich nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.

§ 19

Durchsuchung

§ 19 Durchsuchung(1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Unterbringungsräume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden, soweit die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, der Unterbringungszweck oder die öffentliche Sicherheit dies erfordern.(2) Regelhafte Durchsuchungen werden durch die Bediensteten nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Dienstanweisungen vorgenommen. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur durch männliche, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter nur durch weibliche Bedienstete vorgenommen werden. Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe haben ein Wahlrecht, ob sie von weiblichen oder männlichen Bediensteten durchsucht werden.(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Einrichtungsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; diese darf nur im geschlossenen Raum und nicht in Anwesenheit anderer Untergebrachter vorgenommen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Die Einrichtungsleitung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.(5) Durchsuchungen der Unterbringungsräume und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam und in der Regel in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.(6) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann die Einrichtungsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

§ 2

Grundsätze der Vollzugsgestaltung

§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung(1) Das Leben im Vollzug ist dem allgemeinen Alltag soweit wie möglich anzugleichen, soweit Einschränkungen nicht für die Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Unterbringungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die in der Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht mehr erreicht werden kann.(2) Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind im Vollzug zu verhindern oder zu beseitigen.(3) Bei der Vollzugsgestaltung ist die Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 3 Nr. 9 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU Nr. L 348 S. 98) besonders zu berücksichtigen.(4) Soweit aus den Gründen der Absätze 2 und 3 angemessene Vorkehrungen notwendig sind, sind diese von der Einrichtungsleitung im pflichtgemäßen Ermessen umzusetzen.

§ 20

Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:1. die Vorenthaltung und der Entzug von Gegenständen,2. die Beobachtung der oder des Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,3. die Absonderung von anderen Untergebrachten,4. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien,5. die Unterbringung in einem besonderen Unterbringungsraum ohne gefährdende Gegenstände (Schlichtzelle),6. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (Kriseninterventionsraum) und7. die Fesselung.(3) Eine Videobeobachtung während einer Unterbringung nach Absatz 2 Nr. 5 oder Nr. 6 ist zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder der Gefahr der Selbstverletzung erforderlich ist.(4) Fesseln sollen nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. Bei einer Ausführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu vermeiden oder zu beheben.

§ 21

Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

§ 21 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 20 ordnet die Einrichtungsleitung an. Die Anordnungsbefugnis kann auf eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der mit der Vollzugsleitung betraut ist, übertragen werden. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Einrichtungsleitung oder der oder des nach Satz 2 befugten Bediensteten ist unverzüglich einzuholen. Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich erörtert und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Videobeobachtung nach § 20 Abs. 3 ist gesondert von der Unterbringung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 oder Nr. 6 schriftlich anzuordnen und zu begründen.(2) Werden Untergebrachte ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für eine Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(3) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.(4) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Rahmen einer Videobeobachtung nach § 20 Abs. 3 ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen; sie ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird.(6) Während der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig zu beobachten. Dauern diese Sicherungsmaßnahmen länger als 48 Stunden an, sind sie unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie sind spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert werden. In diesem Fall ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Bei einer Gesamtdauer der Sicherungsmaßnahmen von mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen sie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Über die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu informieren.

§ 22

Unmittelbarer Zwang

§ 22 Unmittelbarer Zwang(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.(2) Bedienstete der Einrichtung dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. Das Recht zur Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.(3) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 23

Dokumentationspflichten

§ 23 DokumentationspflichtenGrund und Ergebnis von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1, 2 und 3 und § 22 Abs. 2 sind zu dokumentieren, statistisch zu erfassen und jährlich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 24

Schusswaffenverbot

§ 24 SchusswaffenverbotDas Vorhalten von Schusswaffen und deren Gebrauch durch Bedienstete ist in der Einrichtung verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch die Polizei bleibt davon unberührt.

§ 25

Hausordnung

§ 25 Hausordnung(1) Die von der Einrichtungsleitung zu erlassende Hausordnung schützt die berechtigten Interessen der Untergebrachten, des Personals der Einrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen sowie der Besucherinnen und Besucher und stellt den erforderlichen Interessenausgleich sicher.(2) In die Hausordnung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über1. die Besuchszeiten,2. die Nachtruhe,3. den Tagesablauf,4. die nach § 8 allgemein untersagten Sachen sowie5. das Verfahren hinsichtlich der Ausübung des Beschwerderechts nach § 26 sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, dem Beirat nach § 27 und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen.(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und auf Verlangen auszuhändigen. Die Hausordnung ist in die in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäß verbreiteten Sprachen zu übersetzen und soll möglichst in einfacher Sprache verfasst sein.

§ 26

Beschwerderecht

§ 26 BeschwerderechtUntergebrachte erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten des Vollzugs, die sie selbst betreffen, an die Einrichtungsleitung zu wenden.

§ 27

Beirat

§ 27 Beirat(1) Für die Einrichtung wird ein Beirat errichtet. Der Beirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen und bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzugs. Die Untergebrachten haben die Möglichkeit, sich an den Beirat zu wenden.(2) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.(3) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, insbesondere Anzahl und Zusammensetzung der Beiratsmitglieder sowie deren Berufung und Abberufung.

§ 28

Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes

§ 28 Anwendung des LandesdatenschutzgesetzesTeil 6 dieses Gesetzes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten ergänzend zu dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 29

Zulässigkeit der Datenerhebung

§ 29 Zulässigkeit der DatenerhebungDie Einrichtung darf personenbezogene Daten bei den betroffenen Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen auch ohne Einwilligung der betroffenen Untergebrachten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 3

Aufnahme und Abschiebungsplanung

§ 3 Aufnahme und Abschiebungsplanung(1) Die Aufnahme in der Einrichtung erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde übermittelt der Einrichtung vor der Aufnahme die ihr vorliegenden vollzugsrelevanten Erkenntnisse.(2) Unverzüglich nach der Aufnahme werden die Untergebrachten medizinisch untersucht und dem sozialen Dienst der Einrichtung vorgestellt. Die Untergebrachten sind insbesondere verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Abs. 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Im Gespräch mit dem sozialen Dienst sind die Untergebrachten mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über ihre Rechte und Pflichten und die in der Einrichtung geltenden Regeln zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme insbesondere mit Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern, Familienangehörigen, dem Beirat nach § 27 und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ein. Dabei sollen auch die individuellen Grundbedürfnisse und eventuelle Schutzbedarfe der Untergebrachten ermittelt werden.(3) Die Untergebrachten werden über die Voraussetzungen und den Ablauf der Ausreise unterrichtet. Wenn Untergebrachte zum Ausdruck bringen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, und dies glaubhaft machen, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 30

Erhebung und Verarbeitung von Daten über Untergebrachte bei nicht öffentlichen Stellen

§ 30 Erhebung und Verarbeitung von Daten über Untergebrachte bei nicht öffentlichen StellenBei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Einrichtung erhoben und verarbeitet werden, soweit1. sich die Einrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind oder2. dies erforderlich ist, um Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen.

§ 31

Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind

§ 31 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind(1) Das Betreten der Einrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Einrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen.(2) Sofern personenbezogene Daten von einrichtungsfremden Personen beim Betreten der Einrichtung erhoben worden sind, werden diese nach Verlassen der Einrichtung unverzüglich gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung nicht erforderlich ist.

§ 32

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 32 Zulässigkeit der DatenverarbeitungDie Einrichtung darf personenbezogene Daten auch ohne die Einwilligung der betroffenen Untergebrachten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 33

Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 33 Datenübermittlung an öffentliche Stellen(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Einrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stellen erforderlich ist.(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies1. für die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 LDSG,2. zu statistischen Zwecken für durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnete Statistiken oder3. aufgrund von Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllungerforderlich ist.(3) Die Einrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde.(4) Die Einrichtung ist berechtigt, die Polizei und alle übrigen Strafverfolgungsbehörden auch ohne schriftlichen Antrag über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.

§ 34

Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

§ 34 Datenübermittlung an nicht öffentliche StellenEine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist insbesondere zulässig, soweit1. sich die Einrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Einrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder2. dies erforderlich ist, um Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen.

§ 35

Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren

§ 35 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten durch die Einrichtung zulässig:1. die Aufnahme von Lichtbildern,2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und3. Messungen.(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert.(3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Einrichtung im Übrigen nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben verwendet werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter, für die Durchsetzung des Unterbringungszwecks oder für Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. In den Fällen des Satzes 4 hat die öffentliche Stelle in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der oder dem Betroffenen im Einzelfall, weist die öffentliche Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

§ 36

Einsatz von Videotechnik

§ 36 Einsatz von Videotechnik(1) Das Gelände der Einrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung mittels Videotechnik nach Maßgabe der Anforderungen des Absatzes 3 beobachtet werden. Besucherräume und die ständigen Arbeitsplätze des Personals der Einrichtung und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen werden nicht mittels Videotechnik beobachtet; Bildaufzeichnungen sind unzulässig.(2) Die Einrichtung, die Videotechnik einsetzt, hat dazu ein einheitliches Konzept zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und eine Begründung zu den einzelnen Beobachtungsmaßnahmen zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.(3) Bei dem Einsatz von Videotechnik ist sicherzustellen, dass1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern und2. den Untergebrachten in der Einrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels Videotechnik beobachtet werden; bei der Gestaltung von Räumen, in denen mittels Videotechnik eine Beobachtung stattfindet, ist auf die elementaren Bedürfnisse der Untergebrachten nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen.(4) Bei bewachten Transporten von Untergebrachten ist der Einsatz von Videotechnik zur Beobachtung einzelner Bereiche des Transportfahrzeugs zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen.(5) Die Beobachtung von Untergebrachten in Unterbringungsräumen mittels Videotechnik erfolgt nur bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nach Maßgabe des § 20 Abs. 3. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die Videobeobachtung unverzüglich zu beenden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig. Die Beobachtung darf in der Regel nur durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Die Videobeobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht.

§ 37

Videotechnik im Umfeld der Einrichtung

§ 37 Videotechnik im Umfeld der Einrichtung(1) Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Einrichtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Einrichtung zu verhindern, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.(2) § 36 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 38

Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen

§ 38 Erkenntnisse aus BeaufsichtigungenDie bei der Beaufsichtigung der Besuche, der Sichtkontrolle des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Einrichtung nur1. für die in § 33 Abs. 2 aufgeführten Zwecke oder2. im Fall der Vereitelung des Unterbringungszwecks oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheitverarbeitet werden.

§ 39

Schutz besonderer Daten

§ 39 Schutz besonderer Daten(1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur verarbeitet werden, soweit1. dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit, oder2. dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder3. diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder4. Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.§ 19 LDSG bleibt unberührt.(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Einrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist.(3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung der beruflichen Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 StGB genannten Personen haben sich gegenüber der Einrichtungsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des für die Einrichtung bestellten medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.(4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 StGB genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Einrichtungsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.(5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des für die Einrichtung bestellten medizinischen Dienstes oder der in der Einrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.

§ 4

Aufenthalte außerhalb der Einrichtung

§ 4 Aufenthalte außerhalb der Einrichtung(1) Die Untergebrachten erhalten keinen Urlaub oder unbeaufsichtigten Ausgang. Die Wahrnehmung angeordneter Behörden-, Gerichts- oder Konsulatstermine sowie die Aufsicht über die Untergebrachten werden von der zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt.(2) Zur Erledigung sonstiger notwendiger Behördengänge, Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde soll vorab gehört werden.

§ 40

Information, Auskunft und Benachrichtigung der betroffenen Personen

§ 40 Information, Auskunft und Benachrichtigung der betroffenen Personen(1) In den Fällen der Betroffenenrechte nach den Artikeln 13, 14, 15 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung ist eine Beschränkung zulässig, soweit und solange eine Information, Auskunft oder Benachrichtigung die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährden würde. §§ 11 bis 13 LDSG bleiben unberührt.(2) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information, Auskunft oder Benachrichtigung zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, soweit und solange dies nicht dem Zweck der Beschränkung zuwiderläuft.

§ 41

Löschungsfrist

§ 41 LöschungsfristPersonenbezogene Daten sind spätestens drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.

§ 42

Einschränkung von Grundrechten

§ 42 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 43

(Änderungsanweisungen)

§ 43 (Änderungsanweisungen)

§ 44

(Änderungsanweisungen)

§ 44 (Änderungsanweisungen)

§ 45

Inkrafttreten

§ 45 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Unterbringung und Verpflegung

§ 5 Unterbringung und Verpflegung(1) Personen verschiedenen Geschlechts sind in voneinander getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen. Sie sollen einzeln untergebracht werden. Mehreren Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf Wunsch eine gemeinsame Unterbringung ermöglicht werden; lässt sich dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisieren, ist den betroffenen Untergebrachten tagsüber das Zusammenleben zu ermöglichen.(2) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, werden so weit wie möglich getrennt von anderen Personen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, untergebracht.(3) Bei der Verpflegung ist auf kulturelle und religiöse Speisegebote Rücksicht zu nehmen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.

§ 6

Bewegungsfreiheit

§ 6 Bewegungsfreiheit(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich Untergebrachte in den für sie hierfür vorgesehenen Bereichen der Einrichtung und ihren Unterbringungsräumen grundsätzlich frei bewegen. Sie können zu den dafür vorgesehenen Zeiten außerhalb der Nachtruhe die Bereiche im Freien nutzen. Der zeitliche Rahmen der Aufenthaltsmöglichkeit im Freien soll drei Stunden täglich umfassen, er darf eine Stunde nicht unterschreiten.(2) Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder der Unterbringungszweck erfordern.

§ 7

Leistungsgewährung, Bargeld, Eigengeld

§ 7 Leistungsgewährung, Bargeld, Eigengeld(1) Die Einrichtung gewährt den Untergebrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen ist den Untergebrachten in der Einrichtung nicht gestattet. Bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und mitgeführte persönliche Wertgegenstände sind gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargelds oder die Art des Wertgegenstands.(3) Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge als Eigengeld gutzuschreiben. Das gilt auch für Leistungen nach Absatz 1. Untergebrachte dürfen über das Guthaben verfügen. Der Austausch von Guthaben zwischen den Untergebrachten ist ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Einrichtungsleitung.

§ 8

Persönlicher Besitz

§ 8 Persönlicher BesitzUntergebrachte dürfen eigene Sachen besitzen. Ausgenommen sind Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz von Alkohol, Cannabis und Betäubungsmitteln sowie von rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamenten, soweit diese nicht ärztlich verordnet sind oder durch den medizinischen Dienst der Einrichtung ausgegeben wurden. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht für die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung in Verwahrung genommen werden können.

§ 9

Arbeit

§ 9 Arbeit(1) Untergebrachte sind zur Arbeit nicht verpflichtet.(2) Die Einrichtung soll entsprechend den Möglichkeiten innerhalb der Einrichtung den Untergebrachten Gelegenheit zur Arbeit geben, soweit Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung es zulassen. Untergebrachte, die davon Gebrauch machen, erhalten für die geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.