Nordrhein-Westfalen

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

(Artikel II des Neunten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 25. Juni 2013)

 

Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister
für Inneres und Kommunales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.