Gesetz
über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung
im Land Nordrhein – Westfalen
(Landeskrebsregistergesetz - LKRG NRW)
Vom 2. Februar 2016 (Fn 1)
(Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94))
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Abschnitt 1
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Landeskrebsregister
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Registerführung
§ 4 Beleihung,
Finanzierung
§ 5 Landesrechnungshof
§ 6 Beirat
§ 7 Aufgaben des
Beirates
§ 8 Wissenschaftlicher
Fachausschuss
Abschnitt 2
Datenverarbeitung
§ 9 Technische und
organisatorische Maßnahmen
§ 10 Entschlüsselung
§ 11 Doppelverdachtsfälle
Abschnitt 3
Meldeverfahren
§ 12 Meldepflichtige Personen
§ 13 Informationsrecht,
Widerspruchsrecht
§ 14 Meldepflichtige Ereignisse
§ 15 Erfüllung der Meldepflicht
Abschnitt 4
Datenaustausch mit
anderen Stellen
§ 16 Krebsfrüherkennungsprogramme
§ 17 Meldebehörden und
Statistikstelle
§ 18 Andere Krebsregister
Abschnitt 5
Rechte Betroffener
§ 19 Personenbezogene Auskunft
§ 20 Recht auf
Berichtigung
§ 21 Löschung
Abschnitt 6
Datenübermittlung an
Dritte
§ 22 Grundsatz
§ 23 Allgemeine Auskünfte, Auskünfte
für Forschungsvorhaben und zur Gesundheitsberichterstattung
§ 24 Klartextdaten
Abschnitt 7
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
Abschnitt 8
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 27 Ermächtigung
§ 28 Daten nach altem Recht
§ 29 Einschränkung von Grundrechten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht
Anlage zu § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 (Fn
2)
Landeskrebsregister
(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen
Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen wird durch
das für Gesundheit zuständige Ministerium das Landeskrebsregister
Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregister) errichtet. Es erfüllt die dem Land
durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, sowie der durch § 3 des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707)
übertragenen hoheitlichen Aufgaben
1. der epidemiologischen Krebsregistrierung, welche das
Auftreten von Krebserkrankungen sowie die Art der Primärtherapie bei Personen,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben oder hatten erfasst, sowie
2. der klinischen Krebsregistrierung, welche die Daten über
das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen bei
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt werden, behandelt
wurden oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten,
erhebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden auf der
Grundlage des im Bundesanzeiger zuletzt veröffentlichten bundesweit
einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V.
und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland e.V. zur
Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module erhoben.
(3) Das Landeskrebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend
und flächendeckend Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und
den Verlauf von Krebserkrankungen zu sammeln, zu verarbeiten, wissenschaftlich
auszuwerten und zu publizieren sowie Daten für die Forschung und
Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung zu stellen. Das Landeskrebsregister
hat regionale oder landesweite Qualitätskonferenzen zu fördern, durchzuführen
oder sich daran zu beteiligen. Im Übrigen soll das Landeskrebsregister
Forschungsvorhaben, die den in Absatz 1 genannten Zielen dienen, fördern,
durchführen oder sich daran beteiligen.
(4) Dem Landeskrebsregister werden die epidemiologische und
klinische Krebsregistrierung als Aufgaben zugewiesen. Das Landeskrebsregister
hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der
Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.
(5) Das Landeskrebsregister wird in regelmäßigen Abständen
durch unabhängige Dritte evaluiert, insbesondere zu den Verfahren nach den §§
3, 9 bis 11.
(6) Das Landeskrebsregister hat einen Beirat und einen
wissenschaftlichen Fachausschuss. Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Der Fachausschuss berät den
Beirat und das Landeskrebsregister wissenschaftlich.
§ 2 (Fn
2)
Begriffsbestimmungen
(1) Krebserkrankungen sind bösartige Neubildungen
einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und
unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems
nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
(ICD-Schlüssel) in der jeweils geltenden vom Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des für Gesundheit
zuständigen Bundesministeriums herausgegebenen Fassung.
(2) Die ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten von Ärztinnen
und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Feststellung der Diagnose einer
Krebserkrankung, therapierende Maßnahmen sowie anlässlich einer Krebserkrankung
durchgeführte Nachsorgeuntersuchungen.
(3) Eine Tumordiagnose ist gesichert, wenn sie aufgrund
eines wissenschaftlich anerkannten Diagnoseverfahrens festgestellt wurde.
(4) Identitätsdaten sind
1. der Familienname, Geburtsname, die Vornamen, frühere
Namen und Titel,
2. der Tag, der Monat und das Jahr der Geburt,
3. das Geschlecht,
4. die Wohnanschrift im Zeitpunkt der Meldung (Postleitzahl,
Wohnort, Straße und Hausnummer),
5. die Krankenversichertennummer, gegebenenfalls der Name
des privaten Krankenversicherungsunternehmens, die von ihm vergebene
Versichertennummer oder die Angabe, dass die betroffene Person nach
öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Anspruch auf unentgeltliche
Krankenbehandlung, freie Heilfürsorge oder Beihilfe hat oder bei der Beihilfe
berücksichtigungsfähig ist,
6. der Tag, der Monat und das Jahr der Tumordiagnose und
7. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes.
(5) Epidemiologische Daten sind
1. der Monat und das Jahr der Geburt,
2. das Geschlecht,
3. die Postleitzahl mit Ortsnamen und Gemeindeziffer,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Tumordiagnose (Topographie einschließlich Haupt-,
Neben- und Seitenlokalisation, Morphologie einschließlich des histopathologischen Grads der Tumorausbreitung sowie
tumorspezifische Prognosemarker) im Klartext und nach dem ICD-Schlüssel
einschließlich der Versionskennung des Schlüssels,
6. der Tag, der Monat, das Jahr und der Anlass der
Tumordiagnose,
7. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes,
8. das Stadium der Erkrankung,
9. frühere Tumordiagnosen,
10. die Diagnosesicherung,
11. die Art der Primärtherapie,
12. die Todesursachen und
13. die durchgeführte Autopsie.
(6) Klinische Daten sind die Daten nach Absatz 5 Nummer 1
bis 3 und Nummer 5 bis 13 sowie
1. die weiteren Angaben über den Verlauf der Erkrankung,
insbesondere Lokalisation und Zeitpunkt der Diagnose von Metastasen oder Rezidiven,
2. der Tag, der Monat und das Jahr des Beginns und der
Beendigung einer Tumor- oder palliativen Therapie, im Falle der Beendigung auch
der Grund hierfür,
3. die Art und das Ergebnis einer Tumor- oder palliativen
Therapie, bei einer Operation insbesondere Zielgebiet, bei einer medikamentösen
Therapie insbesondere Arzneimittel, Wirkstoff, Häufigkeit der Anwendung und
verabreichte Menge je Anwendung, bei einer Strahlentherapie insbesondere
Zielgebiet, Applikationsart und Dosis, bei einer systemischen Therapie
insbesondere Applikationsart,
4. die Nebenwirkungen der Therapie,
5. der Tag, der Monat, das Jahr und das Ergebnis von
Tumorkonferenzen und
6. der Tag, der Monat, das Jahr, die Art und Ergebnisse von
Nachsorgeuntersuchungen.
(7) Meldungsbezogene Daten sind
1. die dauerhafte, eindeutige Identifizierungsnummer der
meldepflichtigen Person,
2. der Zeitpunkt der Meldung an die Datenannahmestelle
(Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde, Millisekunde),
3. die von der meldenden Stelle für die Erkrankte oder den
Erkrankten vergebene eindeutige Nummer, die für sich genommen keinen
Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt
(meldestellenbezogene Referenznummer),
4. die für jede Meldung vergebene eindeutige Nummer, die
keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zulässt
(Transaktionsnummer),
5. die Angabe, dass die Pflichten des § 13 Absatz 2 erfüllt
wurden, noch erfüllt werden oder nach § 13 Absatz 5 hiervon abgesehen werden
soll (Informationsstatus),
6. die Angabe, ob die betroffene Patientin oder der
betroffene Patient nach § 13 Absatz 1 der Bildung eines Identitäts-Chiffrats widersprochen hat (Widerspruchsstatus) und
7. wenn die meldende Person weder selbst noch im Falle des §
12 Absatz 3 Satz 1 durch die behandelnden Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder
Zahnärzte einen unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, der
Familienname, Vorname und die Anschrift der Person, die unmittelbaren Kontakt
mit der betroffenen Person hat, oder Name und Anschrift der Einrichtung, die
die betroffene Person behandelt.
(8) Sterbefallbezogene Daten sind
1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige
Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,
2. die Sterbebuchnummer,
3. die Todesursachen nach dem ICD-Schlüssel und
4. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes.
(9) Ein Datensatz ist die zu einem Krebserkrankungsfall
gehörende Sammlung von Daten nach Absatz 4 bis 8. Eine Registernummer ist die
für jede Person von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle im Register
fortlaufend vergebene Nummer, die keinen Rückschluss auf die Identität der
betroffenen Person zulässt.
(10) Intervallkarzinome sind Krebserkrankungen bei
Screening-Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit unauffälligem Screening-Befund,
die im Zeitintervall bis zur nächsten, geplanten, regulären Screening-Untersuchung
oder nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Screening außerhalb des
Krebsfrüherkennungsprogrammes entdeckt werden.
(11) Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung vom
Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien bestimmten Stellen sind
öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber.
S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung, oder eine unter ärztlicher
oder zahnärztlicher Leitung stehende Stelle.
(12) Eine Transportverschlüsselung (Punkt zu Punkt
Verschlüsselung) ist eine für jede Datenübermittlung erfolgende, dem Stand der
Technik entsprechende vorübergehende Verschlüsselung von Daten, in die während
der Übermittlung keine Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben sein darf.
(13) Eine Zielverschlüsselung (Ende zu Ende Verschlüsselung)
ist eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Daten, die nur
von einer bestimmten Stelle (Ziel) zurückgenommen werden kann. Dabei können die
verschlüsselten Daten mehrfach übertragen und auch von anderen Stellen temporär
zwischengespeichert werden.
(14) Ein Identitäts-Chiffrat ist
eine aus Buchstaben und Ziffern oder eine aus Buchstaben oder Ziffern
bestehende Zeichenkette, die durch Verschlüsselung aus Identitätsdaten gemäß
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet wird, dass diese Daten nicht mehr erkennbar
sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand der Technik ohne den dazugehörigen
Schlüssel ausgeschlossen ist.
(15) Kryptogramme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende
Zeichenketten, die auf der ersten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses
aus Identitätsdaten gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 5 so gebildet werden, dass
diese Daten nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung aus dem
Kryptogramm allein nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(16) Kontrollnummern werden auf der zweiten Stufe des Pseudonymisierungsprozesses aus Kryptogrammen mit
kryptographischen Verfahren in der Weise generiert, dass die Kryptogramme nicht
mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung ohne den dazu gehörenden Schlüssel
nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(17) Pseudonyme sind aus Buchstaben und Ziffern bestehende
Zeichenketten, die durch Verschlüsselung der Referenznummern sowie
Transaktionsnummern nach § 2 Absatz 7 Nummer 3 und 4 so gebildet werden, dass
diese Nummern nicht mehr erkennbar sind und ihre Wiedergewinnung nach dem Stand
der Technik ohne den dazugehörigen Schlüssel ausgeschlossen ist.
(18) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene und andere vergleichbare Einrichtungen, die sich zur Kostentragung gemäß
§ 65c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet haben.
(19) Nächste Angehörige sind
1. die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene
Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner oder die Person, mit der die
betroffene Person im Zeitpunkt ihres Todes in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt
hat und die Abkömmlinge der betroffenen Person oder
2. die Eltern der betroffenen Person, sofern Personen nach
Nummer 1 nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind.
(20) Synonymfehler entstehen durch Vergabe von mehr als
einer Registernummer an eine Person, wodurch diese unter mehr als einer
Identität im Landeskrebsregister gespeichert ist. Homonymfehler
entstehen durch die Vergabe nur einer Registernummer zu mehreren Personen.
(21) Löschung ist das endgültige Unkenntlichmachen
gespeicherter Daten ohne die Möglichkeit einer Wiederherstellung.
(22) Death Certificate Only – Fälle (DCO-Fälle) sind Fälle, zu denen allein die
Todesfallmeldung beim Landeskrebsregister vorliegt.
§ 3
(Fn 3)
Registerführung
(1) Zum Zwecke der Registerführung werden im
Landeskrebsregister folgende Stellen eingerichtet:
1. Datenannahmestelle,
2. Kontrollnummernstelle,
3. Datenvalidierungs- und -speicherstelle,
4. Datenauswertungsstelle und
5. Geschäftsstelle.
(2) Die Datenannahmestelle
1. vergibt im Rahmen der von ihr durchgeführten Melderverwaltung eine dauerhafte eindeutige
Identifizierungsnummer für jede meldepflichtige Person,
2. nimmt die dem Landeskrebsregister übermittelten Daten
entgegen,
3. prüft, ob die Daten gemäß § 2 Absatz 4, Absatz 7 und § 12
Absatz 5 vollständig übermittelt wurden und fordert die meldepflichtige Person
im Falle einer unvollständigen Meldung der Daten zur Ergänzung, auf Ersuchen
der Datenvalidierungs- und -speicherstelle bei Widersprüchen und Unklarheiten der
Daten gemäß § 2 Absatz 5, 6 und 8 zur Klarstellung auf,
4. nimmt die Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und der
Erstattungsbeträge der Meldevergütungen mit den Kostenträgern sowie die
Abrechnung der Meldevergütungen mit den meldepflichtigen Personen vor,
5. nimmt für den Zweck der Abrechnung Kontakt mit der
Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, um anhand der Meldedaten die
Abrechnung der Krebsregisterpauschale sowie die jeweilige Meldevergütung
festzulegen,
6. nimmt für den Zweck der Abrechnung unverschlüsselte Daten
nach § 2 Absatz 5 Nummer 5 von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle
entgegen und leitet Daten nach § 2 Absatz 4, Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 7
Nummer 2 sowie § 12 Absatz 5 an den Kostenträger weiter,
7. wandelt Identitätsdaten in Identitäts-Chiffrate
und Kryptogramme um (erste Stufe der Verschlüsselung),
8. wandelt Transaktionsnummern sowie Referenznummern in
Pseudonyme um,
9. verwahrt die für die Ver- und
Entschlüsselung von Identitäts-Chiffraten benötigten
Schlüssel, verschlüsselt oder entschlüsselt die Identitäts-Chiffrate
zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben und verwahrt die für
die Rückführung von Kontrollnummern auf Kryptogramme sowie für die Ver- und Entschlüsselung von Pseudonymen verwendeten Schlüssel,
10. nimmt Anträge auf Erteilung personenbezogener Auskünfte
aus dem Landeskrebsregister entgegen und erteilt solche Auskünfte,
11. leitet die Kryptogramme nach § 2 Absatz 15 über die
Kontrollnummernstelle an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle und alle
sonstigen Daten direkt an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle weiter,
12. speichert die melderbezogenen
Daten für Verwaltungszwecke dauerhaft,
13. nimmt Anträge von meldepflichtigen Personen gemäß § 12
Absatz 6 entgegen und übermittelt die entsprechenden Verlaufsdatensätze an
diese Personen unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 2 Satz 4,
14. nimmt gemäß § 16 übermittelte Kontrollnummern sowie die
Daten gemäß § 16 Absatz 2 entgegen, führt die Kontrollnummern auf Kryptogramme
zurück und leitet sie an die Kontrollnummernstelle weiter,
15. nimmt Daten gemäß § 17 entgegen,
16. übermittelt Daten an andere Krebsregister gemäß § 18 und
nimmt solche Daten entgegen und
17. nimmt Daten externer Kohorten zum Zwecke von pseudonymisierten Abgleichen im Rahmen von
Forschungsvorhaben nach § 23 entgegen.
(3) Die Kontrollnummernstelle wandelt die ihr von der
Datenannahmestelle übermittelten Kryptogramme in Kontrollnummern um (zweite
Stufe der Verschlüsselung) und leitet diese an die Datenvalidierungs- und
-speicherstelle weiter. Für den Datenaustausch mit anderen Registern gemäß § 18
nimmt sie von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle Kontrollnummern
entgegen, führt sie auf Kryptogramme zurück und leitet diese mit den anderen
Daten an die Datenannahmestelle weiter.
(4) Die Datenvalidierungs- und -speicherstelle
1. prüft, ob die ihr übermittelten Daten nach § 2 Absatz 5,
6 und 8 plausibel und vollständig sind und veranlasst bei Unklarheiten eine Klarstellung
der meldepflichtigen Personen über die Datenannahmestelle,
2. prüft anhand der Kontrollnummer sowie der Daten nach § 2
Absatz 5, 6 und 8, ob die übermittelten Daten einer Person zuzuordnen sind, zu
der bereits Daten im Landeskrebsregister gespeichert sind (Verknüpfung von
Daten) und bemüht sich anhand der epidemiologischen und klinischen Daten um
eine eindeutige Zuordnung,
3. ersucht die Datenannahmestelle um die Klärung von
Doppelverdachtsfällen in den Fällen des § 11 Absatz 1 bis 3,
4. stellt die Daten der Datenauswertungsstelle fortlaufend
zur Verfügung,
5. prüft gemäß § 16, ob Intervallkarzinome vorliegen,
6. führt pseudonymisierte
Abgleiche mit externen Kohorten und mit Daten der Früherkennung insbesondere
zum Mortalitätsabgleich durch und
7. speichert die Daten dauerhaft.
(5) Die Datenauswertungsstelle
1. wertet die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten
insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Zwecken fortlaufend aus,
2. veröffentlicht die Auswertungen mindestens einmal jährlich
in allgemeinverständlicher und aggregierter Form,
3. stellt Einrichtungen der interdisziplinären und sektorübergreifenden Qualitätssicherung in regelmäßigen
Abständen Datenauswertungen zur Verfügung,
4. stellt den meldepflichtigen Personen und Einrichtungen
regelmäßig und auf Anforderung zum Abgleich von Therapieergebnissen mit den
Ergebnissen der insgesamt in Nordrhein-Westfalen behandelten Patientinnen und
Patienten nach Tumorentitäten aggregierte anonymisierte Auswertungen zur
Verfügung,
5. ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung im Sinne des § 65c Absatz 7
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
6. übermittelt über die Kontrollnummernstelle und die
Datenannahmestelle einmal jährlich die Daten gemäß § 3 Absatz 1 des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes nach einheitlichem Format an das beim Robert
Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten.
(6) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des
Krebsregisters und ist Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Angelegenheiten des
Landeskrebsregisters. Sie hat den notwendigen regionalen Ansatz im Sinne des §
65c Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Organisationsstrukturen und
bei der Aufgabenwahrnehmung des Registers zu berücksichtigen. Sie entscheidet
zudem über die Anträge gemäß §§ 23 und 24. Ist im Übrigen keiner anderen
Registerstelle durch ausdrückliche Anordnung eine Aufgabe zugewiesen, nimmt die
Geschäftsstelle sie in eigener Zuständigkeit wahr.
(7) Zugriff auf die im Landeskrebsregister für die
Aufgabenerfüllung gemäß § 1 dauerhaft gespeicherten Daten haben die
Datenvalidierungs- und -speicherstelle sowie die Datenauswertungsstelle. Die
Datenannahmestelle hat Zugriff auf Identitätsdaten im Klartext und Zugriff auf
ihr von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle im Einzelfall zur Verfügung
gestellte Daten des Landeskrebsregisters für die Abrechnung der Meldevergütung
sowie der Krebsregisterpauschale und den Fall der Rückverfolgung sowie zur
Datenübermittlung an andere Krebsregister, Auskunfts- und Löschungsanträge
sowie bei Anträgen nach § 24. Das Zugriffsrecht besteht so lange, bis der
jeweils verfolgte Zweck erreicht ist.
§ 4
Beleihung, Finanzierung
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts die in § 1 genannten
Aufgaben zu übertragen. Die beliehene Person untersteht der Rechtsaufsicht des
für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Einer beliehenen Person
können die Aufgaben mehrerer Stellen gemäß § 3 Absatz 1 übertragen werden. Die
Aufgaben der Datenannahmestelle, der Datenvalidierungs- und -speicherstelle und
der Kontrollnummernstelle können nur dann von derselben beliehenen Person
wahrgenommen werden, wenn die Stellen voneinander organisatorisch und personell
getrennt sind.
(2) Die Aufgaben der Kontrollnummernstelle werden der
Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zugewiesen. Die durch die
Aufgabenerfüllung entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten werden
ihr vom Landeskrebsregister erstattet.
(3) Eine Beleihung erfolgt durch im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichenden Verwaltungsakt. Sie darf nur
erfolgen, wenn die zu beleihende Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben bietet. Die Voraussetzung des Satzes 2 ist erfüllt, wenn an der zu
beleihenden Person ausschließlich das Land beteiligt ist. Ein Anspruch auf
Beleihung besteht nicht. Eine Beleihung kann jederzeit widerrufen werden. Die
beliehene Person ist, soweit sie aufgrund der Beleihung tätig wird, Behörde.
Klagen sind gegen die beliehene Person zu richten.
(4) Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung des
Landeskrebsregisters ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der epidemiologischen
Krebsregistrierung zu unterscheiden. Die klinische Krebsregistrierung wird
durch Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, Erstattungsbeträge für Meldevergütungen im Sinne des §
65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Gebühren, Spenden und
Zuschüsse finanziert. Die epidemiologische Krebsregistrierung wird durch
Gebühren, Spenden und Zuschüsse finanziert. Soweit dem Land Ansprüche auf Krebsregisterpauschalen
oder Erstattungsbeträge für Meldevergütungen zustehen, macht das
Landeskrebsregister sie im Namen des Landes geltend. Die vereinnahmten Mittel
sind dem Landeskrebsregister zu belassen.
§ 5
Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Landeskrebsregisters. Soweit dies hierfür erforderlich
ist, darf er Einsicht in die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nehmen.
Eine Entschlüsselung verschlüsselter Daten darf hierbei nicht erfolgen.
§ 6
(Fn 4)
Beirat
(1) Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun
und höchstens 22 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und
Fachkunde verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die
Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des §
12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S.
590), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV.
NRW. S. 547) geändert worden ist. Berufen werden kann nur, wer von
1. den Landesverbänden und Landesvertretungen der
Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie dem Landesausschuss
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,
2. den Ärztekammern und Zahnärztekammern,
3. den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen,
4. den Betroffenenverbänden,
5. der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
6. der Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
7. der Deutschen Krebshilfe,
8. der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder
9. der oder dem Beauftragten der Landesregierung für
Patientinnen und Patienten vorgeschlagen worden ist.
Die Organisationen nach Nummer 1 bis 4 müssen ihr
Vorschlagsrecht jeweils einvernehmlich ausüben. Gibt eine von ihnen kein Votum
ab, genügt das Einvernehmen der Übrigen.
(2) Betroffenenverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 4 sind Organisationen, die
1. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange krebskranker Menschen oder der
Selbsthilfe für krebskranke Menschen vertreten,
2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen
entsprechen,
3. gemeinnützige Zwecke verfolgen und
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bieten. Dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeiten, der
Mitgliederkreis, die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit von anderen
Interessengruppen zu berücksichtigen. Die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und
5 bis 9 genannten Organisationen sind keine Betroffenenverbände.
(3) Bei Beschlüssen und Beratungen soll der Beirat
Einstimmigkeit anstreben. Wenn dies nicht möglich ist, entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei der Umsetzung der Beschlüsse haben der Beirat und das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium Einvernehmen anzustreben.
(4) Der Beirat gibt sich für die laufende Benennungsperiode
eine Geschäftsordnung, die insbesondere regeln soll, wann der Beirat beschlussfähig
ist und ob bei Beschlüssen Enthaltungen möglich sein sollen. Die
Geschäftsordnung soll zudem die Möglichkeit eines Wechsels im Vorsitz vorsehen.
Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine
mehrmalige Berufung ist zulässig.
(5) Die Amtsdauer des Beirats beginnt mit der
konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen.
Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden
Sitzung eines neuen Beirats im Amt.
(6) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich
in der Geschäftsstelle statt. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen
Beauftragte des Landeskrebsregisters und des für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministeriums teilnehmen. Mit Zustimmung des Beirates können an den Sitzungen
mit beratender Stimme weitere Gäste teilnehmen.
§ 7 (Fn 2)
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben,
1. Maßnahmen zur besseren Erreichung der in § 1 genannten Zwecke
vorzuschlagen,
2. Personen und Institutionen vorzuschlagen, welche die
Arbeit des Landeskrebsregisters evaluieren,
3. Stellung zu nehmen zur Zusammenarbeit des
Landeskrebsregisters mit meldepflichtigen Personen und der
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung im Sinne des § 137a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu einem nach Nummer 2 erstellten Evaluierungsbericht,
zu der Projekt-, Investitions- und Personalplanung des Landeskrebsregisters,
insbesondere zu Wirtschaftsplänen, Jahresabschlüssen und Lageplänen
einschließlich eines dazugehörigen Prüfberichts,
4. das Landeskrebsregister bei der Anpassung des Programms
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 an neue technische Gegebenheiten zu beraten und zu
unterstützen,
5. über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister
gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen
darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll und
6. Initiativen zu formulieren sowie Vorschläge und Stellungnahmen
zu den Aufgaben des Fachausschusses nach § 8 Absatz 2 abzugeben.
§ 8
(Fn 5)
Wissenschaftlicher Fachausschuss
(1) Dem Fachausschuss gehören mindestens fünf und höchstens
zehn natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde
verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die
Mitglieder unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des
Landesgleichstellungsgesetzes. Berufen werden können nur Vertreterinnen und
Vertreter
1. aus Wissenschaft und Forschung,
2. der Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung
und
3. des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgaben,
1. das Landeskrebsregister in der Wissenschaft zu verankern,
2. innovative Konzepte der Datengewinnung und -auswertung zu
entwickeln,
3. Vorschläge für die Durchführung onkologischer
Forschungsvorhaben zu machen und
4. über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister
gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen
darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll.
(3) Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die
insbesondere regelt, wann der Fachausschuss beschlussfähig ist, und die
Möglichkeit vorsieht, dass der Vorsitz wechselt. Die Mitglieder des Fachausschusses
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(4) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der
konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen.
Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden
Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt.
(5) Sitzungen des Fachausschusses finden mindestens einmal
im Jahr in der Geschäftsstelle statt. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen
Beauftragte des Landeskrebsregisters und des für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministeriums sowie Mitglieder des Beirats teilnehmen. Mit
Zustimmung der Mitglieder des Fachausschusses können an den Sitzungen weitere
Personen als Gäste teilnehmen.
Abschnitt2
Datenverarbeitung
§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Die mit der Registerführung gemäß § 3 Absatz 1 betrauten
Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes,
insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu
gewährleisten.
(2) Daten, die der Datenannahmestelle übermittelt werden,
werden noch auf der Datenverarbeitungsanlage der übermittelnden Person mit
einer Zielverschlüsselung versehen. Für Daten gemäß § 2 Absatz 4, Absatz 7 und
§ 12 Absatz 5 wird eine Zielverschlüsselung gewählt, die nur auf der
Datenverarbeitungsanlage der Datenannahmestelle zurückgenommen werden kann. Für
Daten gemäß § 2 Absatz 5, 6 und 8 wird eine Zielverschlüsselung gewählt, die
nur auf der Datenverarbeitungsanlage der Datenvalidierungs- und -speicherstelle
zurückgenommen werden kann. Für die Übermittlung von Verlaufsdatensätzen an die
meldepflichtige Person gemäß § 12 Absatz 6 wird der Verlaufsdatensatz in
zielverschlüsselter Form an die meldepflichtige Person übermittelt, so dass er
nur von dieser entschlüsselt werden kann.
(3) Daten nach § 2 Absatz 5 und Absatz 8 dürfen zum Zweck der
epidemiologischen Krebsregistrierung, Daten nach § 2 Absatz 6 und Absatz 8 zur
klinischen Krebsregistrierung gespeichert werden. Daten, die durch Auswertung
der gespeicherten Daten ermittelt werden, dürfen ebenfalls gespeichert werden.
Identitätsdaten dürfen in der Datenvalidierungs- und -speicherstelle nur in
Form von Identitäts-Chiffraten und Kontrollnummern
gespeichert werden. Abweichend hiervon dürfen das Geschlecht, der Monat und das
Jahr der Geburt sowie der Tag, der Monat und das Jahr der Tumordiagnose und des
Todes, die Todesursachen sowie der Ort, in dem die betroffene Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Postleitzahl und Ort) hat oder hatte, im
Klartext gespeichert werden.
(4) Daten, die dieselbe Person betreffen, dürfen miteinander
verknüpft werden. Ob Daten dieselbe Person betreffen, wird in der
Datenvalidierungs- und -speicherstelle anhand der Kontrollnummern, der Daten
nach § 2 Absatz 5, 6, und 8 und in der Datenannahmestelle anhand des
Identitäts-Chiffrats ermittelt. Ergeben sich bei der
Verknüpfung Widersprüche zwischen einzelnen Daten, dürfen Daten, die weniger
zuverlässig sind als andere, gelöscht werden (Ermittlung der besten
Information). Bei Widersprüchen und Unklarheiten sind die meldenden Personen
verpflichtet, der Datenannahmestelle die zur Aufklärung des Sachverhalts
erforderlichen und zuvor von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle
angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die in Satz 4 genannten Personen und
Stellen dürfen zur Identifizierung der betroffenen Person nur die Daten nach §
2 Absatz 4 sowie die meldestellenbezogene Referenznummer und die
Transaktionsnummer verwenden.
§ 10 (Fn 2)
Entschlüsselung
(1) Eine Verwendung des Schlüssels zur Entschlüsselung des
Identitäts-Chiffrats ist nur zulässig
1. für die Überprüfung von Doppelverdachtsfällen nach
Maßgabe von § 11,
2. für die Anforderung eines Verlaufsdatensatzes nach
Maßgabe des § 12 Absatz 6,
3. zum Datenabgleich nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
4. für Zwecke eines Forschungsvorhabens nach Maßgabe von § 24,
5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
derer eine meldepflichtige Person verdächtig ist und
6. zur Prüfung, ob eine Meldung zu anderen Meldeanlässen vor
der Meldung des Todes der Person nachgeholt werden kann (Klärung von DCO –
Fällen).
(2) Zur Klärung von DCO-Fällen darf die Datenannahmestelle
mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde Kontakt aufnehmen. Auf Verlangen
erteilt die untere Gesundheitsbehörde dem Landeskrebsregister die
erforderlichen Auskünfte.
(3) Werden Daten entschlüsselt, sind die hierbei gewonnenen
Klartextdaten unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr für den Zweck, der
Anlass für die Entschlüsselung war, benötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen sie so aufbewahrt werden, dass auf sie nur unter Berücksichtigung der
Anforderungen der Anlage Zugriff erlangt werden kann. Auf dauerhafte
Speichermedien außerhalb des Landeskrebsregisters dürfen die Daten nicht
unbefugt gelangen.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unbefugte Kenntnis
von den verwendeten Schlüsseln haben, sind unverzüglich neue Schlüssel zu
erzeugen und zu verwenden. Die im Landeskrebsregister bereits gespeicherten
Daten sind unter Verwendung des neuen Schlüssels unverzüglich so überzuverschlüsseln, dass zur Entschlüsselung der alte und
zusätzlich der neue Schlüssel benötigt werden. Eine Rückführung auf
Klartextdaten darf im Zuge der Überverschlüsselung nicht erfolgen.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für frühere
Versionen der Schlüssel, die bei der Verschlüsselung nicht mehr zum Einsatz
kommen, insbesondere für die Schlüssel, die aufgrund des Krebsregistergesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November
2013 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, erzeugt wurden. Eine Umverschlüsselung kommt in Betracht, wenn die
Datensicherheit nach § 9 nicht mehr gewährleistet ist oder das
Verschlüsselungsverfahren nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Das
Verfahren ist mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit abzustimmen.
§ 11
Doppelverdachtsfälle
(1) Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht
auf einen Synonym- oder Homonymfehler, kann die
Datenannahmestelle, sofern der Verdacht auf andere Weise nicht ausgeräumt
werden kann, auf Ersuchen der Datenvalidierungs- und -speicherstelle die zu den
betroffenen Registernummern gehörenden Identitäts-Chiffrate
entschlüsseln. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere
vor, wenn in mehreren Datensätzen identische Daten gespeichert sind und die sonstigen
in ihnen gespeicherten medizinischen Daten solche Ähnlichkeiten aufweisen, dass
nach den Erfahrungen der Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen eine hohe
Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentität besteht. Konkrete Anhaltspunkte
im Sinne des Satzes 1 liegen auch dann vor, wenn in einem Datensatz
andersartige, verschiedene Daten gespeichert sind und die sonstigen in ihnen
gespeicherten Daten solche Unterschiede aufweisen, dass nach den Erfahrungen
der Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen eine hohe Wahrscheinlichkeit für
eine Personenmehrheit besteht.
(2) Soweit eine eindeutige Feststellung auf anderem Wege
nicht möglich ist, sind die meldenden Personen zur Aufklärung des Sachverhalts
verpflichtet, der Datenannahmestelle die von der Datenvalidierungs- und
-speicherstelle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Dabei dürfen zur
Identifizierung der betroffenen Person nur die Daten nach § 2 Absatz 4 sowie
die meldestellenbezogene Referenznummer und die Transaktionsnummer verwendet
werden.
(3) Lässt sich mit Hilfe der in Absatz 1 und 2 genannten
Verfahren der Doppelverdachtsfall nicht klären, ist die Datenannahmestelle nach
Aufforderung durch die Datenvalidierungs- und -speicherstelle berechtigt, bei
der zuständigen Meldebehörde Melderegisterauskünfte anzufordern und anzunehmen.
Abschnitt 3
Meldeverfahren
§ 12
Meldepflichtige Personen
(1) Meldepflichtig sind Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(2) Meldepflichtige Personen, die Krebserkrankungen ärztlich
behandeln, sind verpflichtet, zu jedem Krebserkrankungsfall die
Identitätsdaten, die meldungsbezogenen Daten sowie die medizinischen Daten und
sterbefallbezogene Daten, soweit bekannt, aufzuzeichnen und zusammen mit den
Angaben nach Absatz 5 zu melden.
(3) Ist die Untersuchung oder ärztliche Behandlung in einer
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, einem Medizinischen
Versorgungszentrum, von einer angestellten Ärztin oder einem angestellten Arzt,
in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder einer ähnlichen Einrichtung erfolgt, treffen die Pflichten des Absatzes 2
die Person, die kraft Gesetzes oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder
eines ähnlichen Vertrages allein oder gemeinsam mit anderen zur Vertretung des
Trägers der Einrichtung berechtigt ist, beim Medizinischen Versorgungszentrum
die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter (ärztliche Leitung) und beim
angestellten Arzt den anstellenden Arzt oder die anstellende Ärztin beziehungsweise
die anstellende Berufsausübungsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn der Träger
seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. Die nach Satz 1
meldepflichtige Person muss alle in der Einrichtung erhobenen Daten melden,
auch wenn in der Einrichtung unterschiedliche Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen
oder Zahnärzte die Untersuchung oder Behandlung ausgeführt und hierbei
unterschiedliche Daten erhoben haben.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Behandlungsvertrag mit
einzelnen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten geschlossen worden
ist. Sind nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Personen zur Meldung verpflichtet, so
besteht, sobald eine Person die Meldepflicht hinsichtlich eines
meldepflichtigen Sachverhaltes erfüllt hat, für die übrigen dazu keine
Meldepflicht mehr. Durch geeignete innerbetriebliche Organisation in der
Einrichtung gemäß Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass doppelte Meldungen
möglichst ausgeschlossen sind.
(5) Melderbezogene Daten sind
Name, Anschrift, Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer,
Telefonnummer, Identifizierungsnummer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 und
Bankverbindung der meldepflichtigen Person, in deren Namen die Meldung
abgegeben wird. Ist eine natürliche Person im Sinne des Absatz 1 oder 4 Satz 1
meldepflichtig, sind dies auch Vorname, akademischer Grad, Fachrichtung und bei
einer Ärztin oder einem Arzt die bundeseinheitliche Arztnummer, bei einer
Zahnärztin oder einem Zahnarzt gegebenenfalls die Abrechnungsnummer, soweit sie
die Zuordnung zu einer meldepflichtigen Person ermöglicht.
(6) Meldepflichtige Personen können über die
Datenannahmestelle beantragen, dass ihnen Verlaufsdatensätze zu einzelnen von
ihnen behandelten Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Antrag kann
gestellt werden, sobald eine Meldung der meldepflichtigen Person zur
behandelten Person beim Landeskrebsregister vorliegt. Im Antrag der
meldepflichtigen Person ist die meldestellenbezogene Referenznummer gemäß § 2
Absatz 7 Nummer 3 anzugeben. Eine Übermittlung von Verlaufsdatensätzen
unterbleibt, wenn die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 13
Gebrauch gemacht haben. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf
enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller
Therapieentscheidungen sein darf.
§ 13
Informationsrecht, Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient
kann der dauerhaften Speicherung ihres oder seines Identitäts-Chiffrats im Landeskrebsregister jederzeit widersprechen.
(2) Die meldepflichtige Person im Sinne des § 12 ist
verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten umfassend und in
verständlicher Form vor der Abgabe der Meldung über die Meldung, die ihnen
zustehenden Rechte gemäß Absatz 1 und insbesondere über die Rechte der
meldepflichtigen Personen gemäß § 12 Absatz 6 zu informieren. Die
meldepflichtige Person hat darüber zu informieren, dass die Betroffenen der
Verarbeitung der nach § 2 Absatz 16 verschlüsselten Daten nicht widersprechen
können, sondern lediglich der Speicherung des Identitäts-Chiffrats
gemäß § 2 Absatz 14, das die Rückführung auf ihre Identitätsdaten ermöglicht.
Kann die Meldefrist gemäß § 15 Absatz 1 bei Durchführung der Information vor
Meldung nicht gewahrt werden, ist die meldepflichtige Person verpflichtet,
diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Satz 1 und 2 gelten für diese
nachgeholte Information entsprechend. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 können
ausschließlich auf entsprechend qualifiziertes nichtärztliches Personal
übertragen werden.
(3) Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient
soll auch im Fall der Betreuung selbst informiert werden, soweit sie oder er
aufgrund des Entwicklungsstandes und der Verständnismöglichkeiten in der Lage
ist, die Erläuterungen aufzunehmen.
(4) Für die Information der betroffenen Patientinnen und
Patienten erstellt das Landeskrebsregister ein Merkblatt über den Zweck der
Krebsregistrierung und die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der
Möglichkeiten der Auswertung, das den betroffenen Patientinnen und Patienten im
Rahmen der Information nach Absatz 2 und 3 von der meldepflichtigen Person
auszuhändigen ist. Auf Wunsch der betroffenen Patientinnen und Patienten ist
dabei auch ein Ausdruck der zu übermittelnden Daten auszuhändigen. Die
Aushändigung des Merkblattes ersetzt die Information der Betroffenen nach
Absatz 2 und 3 nicht. Das Merkblatt soll barrierefrei und in mehreren Sprachen
zugänglich sein.
(5) Die Information und Aushändigung des Merkblatts dürfen
nur dann unterbleiben, wenn und solange die hohe Wahrscheinlichkeit besteht,
dass die Kenntnis der Krebserkrankung dem Wohl der betroffenen Person
zuwiderlaufen würde und die Gefahr besteht, dass dieser
dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen.
§ 14
Meldepflichtige Ereignisse
(1) Zu melden sind
1. eine neue gesicherte Tumordiagnose,
2. der Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung einer
Tumortherapie- oder palliativen Therapie, die Beendigung einer palliativen
Therapie jedoch nur dann, wenn sie nicht zeitgleich mit dem Tode erfolgt,
3. eine Veränderung des Erkrankungsstatus, insbesondere das
Auftreten von Metastasen oder Rezidiven,
4. eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung, wenn die
Durchführung der Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft geboten war und
5. der Tod der betroffenen Person, einschließlich der
Todesursachen, auch wenn die Krebserkrankung nicht die Todesursache ist.
Eine Unterbrechung (Satz 1 Nummer 2) liegt auch vor, wenn
seit dem letzten Behandlungstermin drei Monate vergangen sind und die
betroffene Person trotz dringender Empfehlung keinen neuen Behandlungstermin
vereinbart hat. Für nicht-melanotische Hautkrebsarten
und ihre Frühstadien gilt Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht.
(2) Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, insbesondere
auch dann, wenn
1. die meldepflichtige Person keinen unmittelbaren Kontakt
mit der betroffenen Person hat,
2. die betroffene Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte,
3. das Untersuchungsergebnis von einer Ärztin, einem Arzt,
einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes festgestellt wurde,
4. die Krebserkrankung erstmals bei einer Autopsie
festgestellt wurde oder
5. das Landeskrebsregister keinen Anspruch auf die Krebsregisterpauschale
oder auf einen Ersatz für die Meldevergütung hat.
§ 15 (Fn 6)
Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht kann nur durch elektronische
Übermittlung der Daten an die Datenannahmestelle mittels eines vom
Landeskrebsregister unentgeltlich zur Verfügung gestellten Programms oder
anderer vom Landeskrebsregister anerkannter Softwaremodule erfüllt werden. Die
Meldung muss bei der Datenannahmestelle innerhalb von sechs Wochen seit dem
Zeitpunkt, an dem der meldepflichtigen Person der meldepflichtige Sachverhalt
bekannt geworden ist, eingehen. Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang sind
die Meldungen vom Landeskrebsregister zu erfassen, zu bearbeiten und zu
validieren. Alle Meldungen müssen die Identitätsdaten sowie melder-
und meldungsbezogenen Daten enthalten, darüber hinaus Meldungen nach § 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 medizinische Daten, Meldungen nach § 14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 sterbefallbezogene Daten. Die Meldepflicht ist erfüllt, sobald
die meldepflichtige Person eine vollständige Meldung übermittelt hat.
Vollständig ist eine Meldung, die alle zu meldenden Daten enthält, die der
meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei
Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen.
(2) Ist eine Meldung hinsichtlich der Daten nach § 2 Absatz
4 und 7 und § 12 Absatz 5 unvollständig oder unklar, kann die
Datenannahmestelle aus eigener Initiative oder nach Aufforderung durch die
Datenvalidierungs- und -speicherstelle bei Unvollständigkeit oder Unklarheit
hinsichtlich der Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 die meldepflichtige Person zu
Berichtigung oder Klarstellung auffordern und dafür die Daten nach § 2 Absatz 4
sowie die meldestellenbezogene Referenznummer und Transaktionsnummer verwenden.
(3) Stammt die Meldung von einer Person, die keinen
unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat, und erhält das
Landeskrebsregister von der Person, die unmittelbaren Kontakt mit der
betroffenen Person hat, innerhalb von acht Wochen keine Meldung, darf sie sie
zur Abgabe einer Meldung auffordern, wenn sie nach § 12 meldepflichtig ist. Zur
Identifizierung der betroffenen Person dürfen in der Aufforderung neben
medizinischen Daten nur das Geschlecht der betroffenen Person, Monat und Jahr
ihrer Geburt sowie Monat und Jahr der Tumordiagnose verwendet werden. Ist eine
Meldung unvollständig oder unklar, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Datenannahmestelle die Person, welche die Meldung
abgegeben hat, zur Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung auffordert und
dass zur Identifizierung der betroffenen Person auch die meldestellenbezogene
Referenznummer sowie die Transaktionsnummer verwendet werden dürfen.
(4) Wird von der behandelnden Person die Durchführung
erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch eine andere
Person gemäß § 12 Absatz 1 im Wege einer Überweisung veranlasst, sind, sofern
die Ausführung des Überweisungsauftrags eine eigene Meldepflicht nach § 12
Absatz 2 zur Folge haben kann, der den Überweisungsauftrag ausführenden Person
die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 7 Nummer 5 und 6
mitzuteilen.
Abschnitt 4
Datenaustausch mit
anderen Stellen
§ 16 (Fn 2)
Krebsfrüherkennungsprogramme
(1) Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Richtlinien
für die Einladung zu Früherkennungsuntersuchungen bestimmte zuständige Stelle
ist berechtigt, die zum Zwecke der Einladung benötigten personenbezogenen Daten
von den Personen, die aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts Anspruch auf
eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung haben, bei den Meldebehörden zu erheben,
zu verarbeiten und zu speichern. Das Verfahren der
regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Meldegesetz NRW
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu
ergangenen Verordnung bleibt unberührt. Eine Datenübermittlung unterbleibt,
wenn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
(2) Für jede Person, die an einer Früherkennungsuntersuchung
im Rahmen eines organisierten Programmes im Sinne des § 25a Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen
hat, werden der Datenannahmestelle von der durch die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 25a Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 in
Verbindung mit § 92 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils
geltenden Fassung bestimmten Stelle und, soweit und solange noch keine solchen
Stellen bestimmt sind, von den Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen
Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe die in den Richtlinien vorgesehenen
Früherkennungsuntersuchungsdaten zur systematischen Erfassung, Überwachung und
Verbesserung der Qualität organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme
übermittelt. Dieser Übermittlung kann nicht widersprochen werden.
(3) Die Datenvalidierungs- und -speicherstelle führt nach
Beendigung des Ablaufes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 14 und nachdem sie die
umgewandelten Kontrollnummern von der Kontrollnummernstelle nach § 3 Absatz 4
erhalten hat, einen pseudonymisierten Abgleich von
Daten der Früherkennungsprogramme sowie der Mortalitätsdaten und den im
Landeskrebsregister gespeicherten Daten durch, um zu prüfen, ob Intervallkarzinome
aufgetreten sind und um die Auswirkungen der Krebsfrüherkennung auf die
krebsbedingte Mortalität zu prüfen. Soweit die betroffene Person nicht
schriftlich gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
widersprochen hat, können die Daten darüber hinaus mit anderen
personenbezogenen Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten
über die Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Daten, die
nach § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Zwecke der
Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle
übermittelt werden, abgeglichen werden.
(4) Sind Intervallkarzinome aufgetreten, übermittelt die
Datenauswertungsstelle der Stelle, die durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils
geltenden Fassung für zuständig hinsichtlich der Evaluierung des
Früherkennungsprogrammes bestimmt worden ist, für jedes Intervallkarzinom
1. die im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen jeweils
für die Dauer des Krebsregisterabgleichs vergebene Kommunikationsnummer,
2. die Bezeichnungen der Untersuchungseinheiten, in denen
die Früherkennungsuntersuchungen stattfanden,
3. den Monat und das Jahr der Tumordiagnose,
4. die Tumordiagnose (Topographie einschließlich Haupt-,
Neben- und Seitenlokalisation, Morphologie einschließlich des histopathologischen Grads der Tumorausbreitung sowie
tumorspezifische Prognosemarker) im Klartext und nach dem ICD-Schlüssel,
5. das Stadium der Erkrankung, insbesondere die
Klassifizierung des Stadiums zur Darstellung der Größe und des
Metastasierungsgrades des Tumors (TNM-Klassifikation),
6. die Namen und Anschriften der Personen, die die
Tumordiagnose gemeldet haben und
7. die meldestellenbezogene Referenznummer.
§ 17 (Fn 2)
Meldebehörden und Statistikstelle
(1) Zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der
Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum
Mortalitätsabgleich übermitteln die Meldebehörden und der Landesbetrieb
Information und Technik - Geschäftsbereich Statistik - regelmäßig zu jedem seit
der letzten Übermittlung erfassten Sterbefall die sterbefallbezogenen Daten,
sowie im Fall der Meldebehörden sterbefallbezogene Daten mit Ausnahme der Daten
gemäß § 2 Absatz 8 Nummer 3 sowie die dazugehörigen Identitätsdaten an die
Datenannahmestelle.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der Datenannahmestelle
darüber hinaus regelmäßig zu allen Personen, deren Vor- oder Familienname oder
Wohnadresse seit der letzten Übermittlung geändert wurde, die Identitätsdaten,
sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist. Die Daten nach
Satz 1 dürfen im Landeskrebsregister nur gespeichert werden, wenn zu der
betroffenen Person bereits ein Datensatz vorhanden ist. Ist dies nicht der
Fall, werden die Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht.
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch mit nach § 75 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, übermittelten Daten verknüpft werden, um
Aussagen zu treffen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie den Zeitraum
zwischen dem Augenblick, in dem eine Person einem erhöhten Krebsrisiko
ausgesetzt ist, und dem Auftreten der Krebserkrankung oder dem Eintritt des
Todes (Zeit unter Risiko).
(4) Das Nähere zum Verfahren der regelmäßigen
Datenübermittlung durch die Meldebehörden sowie des Datenabrufs regelt das
Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV.
NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden
Fassung sowie die vom für Inneres zuständigen Ministerium aufgrund des
Meldegesetzes erlassene Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18 (Fn 2)
Andere Krebsregister
(1) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie
zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, insbesondere um
Aussagen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie das Auftreten von
Spätfolgen, Rezidiven und Zweittumoren zu ermöglichen, übermittelt die
Datenannahmestelle
1. mindestens zweimal jährlich im März und im September aus
dem Landeskrebsregister Datensätze solcher Personen, die
a) innerhalb Nordrhein-Westfalens
ärztlich behandelt werden oder wurden und die im sonstigen Bundesgebiet ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, an das
epidemiologische und das klinische Krebsregister, zu deren Einzugsbereich der
Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gehört oder
b) innerhalb Nordrhein-Westfalens
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten und die im
sonstigen Bundesgebiet ärztlich behandelt werden oder wurden, an das
epidemiologische und das klinische Krebsregister, zu deren Einzugsbereich der
Ort der Behandlung gehört,
sofern diese Register im Geltungsbereich des Grundgesetzes
geführt werden,
2. an das gemäß § 1 Absatz 1 des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten
nach Maßgabe der §§ 3 und 4 spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres
zu allen bis Ende des Jahres erfassten Datensätzen zu Krebsneuerkrankungen.
Bei jeder Datenübermittlung wird zu dem übermittelten
Datensatz vermerkt, an welchem Tag, in welchem Monat, in welchem Jahr und an
welches andere Register eine Übermittlung erfolgt ist.
(2) Mit dem Ziel der gegenseitigen Datenergänzung zur
Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt die
Datenannahmestelle alle drei Jahre die Daten nach § 2 Absatz 5 sowie die
dazugehörigen, dafür gebildeten Kontrollnummern aller Patientinnen und
Patienten, bei denen vor Erreichen des vollendeten achtzehnten Lebensjahres
erstmals Neuerkrankungen nach § 14 Absatz Nummer 1 aufgetreten sind, an das
Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Medizinische Biometrie,
Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz. Die
Datenannahmestelle darf von dem Kinderkrebsregister zwecks Überprüfung, zu
welchen Personen Daten im Kinderkrebsregister gespeichert sind, Kontrollnummern
entgegennehmen, sie auf Kryptogramme zurückführen und diese zur Umschlüsselung an die Kontrollnummernstelle weiterleiten
mit dem Ziel, sie mit den im Landeskrebsregister gespeicherten Kontrollnummern
in der Datenvalidierungs- und -speicherstelle abgleichen zu können.
(3) Von den in Absatz 1 und 2 genannten Stellen nimmt die
Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 6 Absatz 1 des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes, entgegen, sofern die betroffene Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt wird, behandelt wurde oder ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Für die Verarbeitung der
entgegengenommenen Daten gelten dieselben Bestimmungen wie für von dem
Landeskrebsregister angelegte Datensätze.
Abschnitt 5
Rechte Betroffener
§ 19 (Fn 2)
Personenbezogene Auskunft
(1) Die Datenannahmestelle erteilt auf Antrag Auskunft
darüber, ob und welche Daten zu einer volljährigen Person im
Landeskrebsregister gespeichert sind (personenbezogene Auskunft), welchem Zweck
die Verarbeitung dient, auf welcher Rechtsgrundlage eine Verarbeitung
stattgefunden hat und welche allgemeinen technischen Bedingungen hierfür
maßgebend gewesen sind. Die Auskunftserteilung erfolgt durch Übersendung einer
Zusammenfassung der unverschlüsselten Daten, die verständlich ist und
insbesondere keine Abkürzungen enthält. Die Auskunft muss einen deutlichen
Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller
Therapieentscheidungen sein darf.
(2) Der Antrag kann nur von der betroffenen Person selbst,
auch wenn sie geschäftsunfähig ist oder von der Person, die kraft Gesetzes oder
Rechtsgeschäfts zu ihrer Vertretung berechtigt ist oder im Todesfall der
betroffenen Person von jedem nächsten Angehörigen gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das
Landeskrebsregister zu stellen. In dem Auskunftsantrag sind die Angaben nach §
2 Absatz 4 Nummer 5, die derzeitigen und früheren Vor- und Familiennamen, Tag,
Monat und Jahr der Geburt, der Geburtsort sowie die derzeitigen und früheren
Anschriften der betroffenen Person anzugeben. Bestehen an der Identität der
antragstellenden Person Zweifel, kann das Landeskrebsregister zusätzliche
Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern.
(4) Die Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von
Kontrollnummern auf der Basis der im Auskunftsantrag angegebenen Daten und
fordert von der Datenvalidierungs- und -speicherstelle die zu diesen
Kontrollnummern gespeicherten Daten an und erteilt die Auskunft schriftlich
oder in einem gängigen Format elektronisch.
§ 20 (Fn 7)
Recht auf Berichtigung
Stellt eine Person fest, dass die über sie gespeicherten
Daten unrichtig sind, hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Berichtigung.
Der Antrag auf Berichtigung ist an die meldepflichtige Person gemäß § 12 zu
richten. Diese ist verpflichtet, die beantragte Berichtigung zu prüfen. Die
berichtigten Daten sind von der meldepflichtigen Person an das
Landeskrebsregister zu übermitteln. Die Frist des § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt für
die Übermittlung der berichtigten Daten entsprechend. Das Landeskrebsregister
ersetzt die jeweils zu berichtigenden Bestandteile des Datensatzes innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang.
§ 21 (Fn 8)
Löschung
(1) Identitäts-Chiffrate sind
unverzüglich zu löschen, wenn
1. seit dem Tode der betroffenen Person zehn Jahre vergangen
sind,
2. seit der Geburt der betroffenen Person 130 Jahre
vergangen sind und der Datenspeicherstelle nicht bekannt ist, ob die betroffene
Person noch lebt,
3. bekannt wird, dass der Bildung eines Identitäts-Chiffrats widersprochen wurde, oder
4. die Löschung gegenüber der Datenannahmestelle schriftlich
beantragt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist der Antrag von der
betroffenen Person selbst zu stellen. Im Fall der Betreuung kann der Antrag von
der Betreuerin oder dem Betreuer nur gestellt werden, soweit der ausdrückliche
oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person nicht entgegensteht.
(2) § 19 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von Kontrollnummern auf der Basis der
im Löschungsantrag angegebenen Daten und fordert die Datenvalidierungs- und
-speicherstelle zur Löschung des dazugehörenden Identitäts-Chiffrats
auf. Sie informiert die antragstellende Person hierüber und weist sie darauf
hin, dass ein neuer Löschungsantrag erforderlich ist, wenn in der Zukunft
aufgrund neuer Meldungen erneut ein Identitäts-Chiffrat
gebildet wird. Sind Daten bereits an ein anderes Krebsregister übermittelt
worden, teilt sie der antragstellenden Person die Anschrift dieses Registers
mit und weist sie darauf hin, dass eine Löschung dort gespeicherter Daten nur
durch das jeweilige Register erfolgen kann und hierfür das für das jeweilige
Register geltende Recht maßgeblich ist. Anschließend vernichtet die
Datenannahmestelle den Löschungsantrag und die Daten, die durch den geführten
Schriftwechsel entstanden sind.
(3) Die Löschung anderer Daten als des Identitäts-Chiffrats kann nicht verlangt werden.
Abschnitt 6
Datenübermittlung
an Dritte
§ 22 (Fn 8)
Grundsatz
Andere Personen als die betroffene Person und im Falle ihres
Todes ihre nächsten Angehörigen haben keinen Anspruch auf Überlassung von Daten,
die im Landeskrebsregister gespeichert sind, soweit nicht durch Bundes- oder
Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Daten können
jedoch nach Maßgabe der §§ 23 und 24 zur Verfügung gestellt werden.
§ 23 (Fn 8)
Allgemeine Auskünfte, Auskünfte für Forschungsvorhaben und zur
Gesundheitsberichterstattung
(1) Auf Antrag kann das Landeskrebsregister Dritten
gespeicherte Daten für Forschungsvorhaben und zur Gesundheitsberichterstattung
zur Verfügung stellen. Rückschlüsse auf betroffene Personen in den
übermittelten Daten müssen ausgeschlossen sein. Von Satz 2 kann nur abgewichen
werden, wenn an der wissenschaftlichen Untersuchung der zu übermittelnden Daten
ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter
der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so
zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in
Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer
räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten
Verarbeitung bestehen. Der Antrag ist, insbesondere zu Zweck, Umfang und Dauer
der Nutzung der Daten, zu begründen. Das Landeskrebsregister darf nur jene
Daten zur Verfügung stellen, für die die antragstellende Person glaubhaft
macht, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem berechtigten,
insbesondere wissenschaftlichen Interesse der Antragstellung stehen und die auf
anderem Wege nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu erlangen
sind. Es darf Erkenntnisse, die aus Abgleichen von pseudonymisierten
Einzelfalldaten als Teil externer Kohorten mit eigenen Daten insbesondere bei
Mortalitätsevaluation resultieren, der antragstellenden Person in pseudonymisierter Form zur Verfügung stellen.
(2) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle unter
Berücksichtigung der von Beirat und wissenschaftlichen Fachausschuss
abgegebenen Empfehlungen. Sie kann vor einer Entscheidung weitere Erklärungen
und Verpflichtungen der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende
Person hat sich schriftlich gegenüber dem Krebsregister zu verpflichten, die
Daten unverzüglich nach Erreichen des dem Antrag zu Grunde liegenden Zwecks des
Forschungsvorhabens zu löschen und die Löschung dem Krebsregister anzuzeigen.
Eine Weitergabe der Daten durch die antragstellende Person über den genehmigten
Antrag nach Absatz 1 hinaus ist nicht gestattet. Umfang der Nutzung und
Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.
(3) Auf Antrag Dritter kann die Datenauswertungsstelle zur
Beantwortung von Forschungsanfragen, Anfragen zur Gesundheitsberichterstattung
und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte eigene Auswertungen vornehmen.
Rückschlüsse auf betroffene Personen müssen in den Auswertungen ausgeschlossen
sein. Auswertungen dürfen die Arzneimittel, Wirkstoffe und Verfahren, mit denen
die Personen, deren Daten für die Auswertung genutzt wurden, behandelt wurden,
angeben.
(4) An internationale Organisationen, die im Rahmen der
internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die
International Agency for Research on Cancer (IARC)
oder vergleichbare Institutionen kann das Landeskrebsregister Datensätze
entsprechend Absatz 1 bis 3 ohne Antrag übermitteln.
§ 24 (Fn 9)
Klartextdaten
(1) Im Landeskrebsregister gespeicherte Daten, die eine
Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, insbesondere
Identitätsdaten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 im Klartext, können auf Antrag
zur Verfügung gestellt werden. Im Antrag muss von der antragstellenden Person
glaubhaft gemacht werden, dass
1. sie für Zwecke eines Forschungsvorhabens betroffene
Personen, die bestimmte Merkmale erfüllen, mit deren Einwilligung untersuchen
oder solche Personen oder Dritte, insbesondere behandelnde Ärztinnen, Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte, befragen möchte,
2. ohne solche Untersuchungen oder Befragungen das
Forschungsvorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert wäre,
3. das Forschungsvorhaben voraussichtlich einen beachtlichen
Beitrag zur Verbesserung der onkologischen Vorsorge, Früherkennung, Versorgung,
Nachsorge oder Forschung leisten wird und
4. die Finanzierung aller Phasen des Forschungsvorhabens
einschließlich der Auswertung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
sichergestellt ist. Hierfür ist anzugeben, welche Personen mit welchem
Geldbetrag das Vorhaben finanzieren.
(2) Die antragstellende Person hat außerdem zu versichern,
dass
1. sie die Pflichten des Absatzes 6 erfüllen wird und
2. ihr die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 25 und 26
bekannt sind.
(3) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter
Berücksichtigung der von Beirat und wissenschaftlichen Fachausschuss
abgegebenen Empfehlungen. Die Geschäftsstelle kann vor einer Entscheidung
weitere Erklärungen und Verpflichtungen der antragstellenden Person sowie
Auskünfte nach Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 verlangen.
(4) Soweit dem Antrag entsprochen werden soll, übermittelt
die Datenvalidierungs- und -speicherstelle von den für das Forschungsvorhaben
benötigten Datensätzen die Identitäts-Chiffrate an
die Datenannahmestelle, welche sie entschlüsselt. Die betroffenen Personen,
deren Identität auf diese Weise ermittelt wird, bittet die Datenannahmestelle
schriftlich um Auskunft darüber, ob sie in eine Weitergabe ihrer
Identitätsdaten, medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten an die
antragsstellende Person einwilligen. Die Identitätsdaten und, soweit sie für
das Forschungsvorhaben benötigt werden, die medizinischen und meldungsbezogenen
Daten der Personen, die hierin schriftlich eingewilligt haben, übermittelt die
Datenannahmestelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung der
Maßgaben des § 9.
(5) Das Schreiben nach Absatz 4 Satz 2 enthält:
1. einen Hinweis darauf, dass die Angaben zur Identität dem
Landeskrebsregister entnommen wurden, auch jetzt noch gegenüber der
Datenannahmestelle eine Löschung des Identitäts-Chiffrats
beantragt werden kann und die Datenannahmestelle auf Antrag unentgeltlich
Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt; dabei ist auf die
Formerfordernisse eines Antrags hinzuweisen,
2. eine Zusammenfassung des Forschungsvorhabens mit Namen
und Anschrift der antragstellenden Person und Angaben dazu, wer das Vorhaben
finanziert,
3. Angaben dazu, welche Befragungen oder Untersuchungen im
Rahmen des Forschungsvorhabens durchgeführt werden sollen,
4. einen Hinweis darauf, dass eine Teilnahme an dem
Forschungsvorhaben freiwillig ist, der antragstellenden Person Daten, die eine
Identifizierung ermöglichen, nur überlassen werden, wenn die betroffene Person
gegenüber der Datenannahmestelle schriftlich hierin einwilligt und die
betroffene Person jederzeit gegenüber der antragstellenden Person ihre
Einwilligung zu einer Teilnahme an dem Forschungsvorhaben widerrufen kann.
(6) Die antragstellende Person ist verpflichtet,
1. dem Landeskrebsregister die Kosten, die durch das in
Absatz 4 und 5 beschriebene Verfahren entstehen, zu ersetzen,
2. dem Landeskrebsregister jede Veränderung von Umständen
unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren,
3. alle ihr zur Verfügung gestellten oder von ihr selbst
erhobenen Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen,
nur für Zwecke des im Antrag beschriebenen Forschungsvorhabens und nicht für
sonstige Zwecke, auch nicht für sonstige Forschungsvorhaben, zu verwenden,
4. alle Daten nach Nummer 3 Dritten nur zugänglich zu
machen, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens unerlässlich
ist und die Dritten sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet haben,
5. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
Dritte unbefugt Zugriff auf die Daten nach Nummer 3 erhalten,
6. alle Daten nach Nummer 3 unverzüglich zu löschen, soweit
und sobald eine betroffene Person ihre Einwilligung gemäß Absatz 4 zu einer
Teilnahme an dem Forschungsvorhaben widerrufen hat oder die Daten für das
Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden,
7. jede Kontaktaufnahme mit einer betroffenen oder dritten
Person, die Auskunft über die betroffene Person erteilen soll, zu unterlassen,
wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gemäß Absatz 4 widerrufen hat, und
auch keine solche Kontaktaufnahme durch dritte Personen zu veranlassen und
8. dem Landeskrebsregister unaufgefordert Mitteilung zu
machen, wenn eine Löschung der Daten nach Nummer 6 erfolgt ist.
(7) Im Einvernehmen mit Fachausschuss und Beirat kann das
Landeskrebsregister Klartextdaten für Forschungszwecke auch dann zur Verfügung
stellen, wenn die antragstellende Person diesem die ihr gegenüber erteilte
Einwilligung der betroffenen Personen in eine Weitergabe ihrer Identitätsdaten,
medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten in geeigneter Form
elektronisch übermittelt.
(8) Das Landeskrebsregister kann die antragstellende Person
nach einem Jahr und hiernach in Abständen von sechs Monaten zur Auskunft
darüber auffordern, ob die Daten nach Absatz 6 Nummer 6 bereits gelöscht worden
sind oder warum dies unterblieben ist. Behauptet die antragstellende Person,
die Dateien seien gelöscht worden, kann das Landeskrebsregister von ihr zum
Nachweis dieser Tatsache eine Versicherung an Eides statt verlangen und
abnehmen.
Abschnitt 7
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 25 (Fn 8)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als meldepflichtige Person nach § 12 entgegen den §§ 13
bis 18 eine Meldung an die Datenannahmestelle nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
2. im Zusammenhang mit einem nach § 24 gestellten Antrag auf
Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten, die eine
Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen, unwahre Angaben gegenüber
der Geschäftsstelle macht,
3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung, mit der die
Geschäftsstelle die Entscheidung über die Überlassung von Daten nach §§ 23 oder
24 verbunden hat, zuwiderhandelt,
4. unbefugt entgegen § 24 Absatz 6 Nummer 6 alle Daten, die
eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, nicht unverzüglich
löscht, nachdem das Forschungsvorhaben abgeschlossen worden ist oder die
betroffene Person ihre Einwilligung zu einer Teilnahme an dem
Forschungsvorhaben widerrufen hat,
5. unbefugt entgegen § 24 Absatz 6 Nummer 7 mit einer betroffenen
Person oder einer dritten Person, die Auskunft über die betroffene Person
erteilen soll, Kontakt aufnimmt oder eine solche Kontaktaufnahme durch Dritte
veranlasst, obwohl die betroffene Person ihre Einwilligung zu einer Teilnahme
an dem Forschungsvorhaben widerrufen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die
Bezirksregierung. Liegen dem Landeskrebsregister Anhaltspunkte für eine Tat
nach Absatz 1 Satz 1 vor, benachrichtigt es unverzüglich die zuständige
Bezirksregierung. Eine Benachrichtigung durch die Datenannahmestelle darf
Identitätsdaten an Krebs erkrankter Personen im Klartext enthalten, wenn ohne
diese Angaben die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht möglich ist.
§ 26 (Fn 8)
Straftaten
(1) Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht
verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen
Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Abschnitt 8
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 27 (Fn 8)
Ermächtigung
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. weitere epidemiologische Daten im Sinne von § 2 Absatz 5
und weitere klinische Daten nach § 2 Absatz 6,
2. die bei der Datenverarbeitung nach diesem Gesetz anzuwendenden
Verfahren zur Übermittlung, Verschlüsselung und Über- und Umverschlüsselung
von Daten,
3. Einschränkungen und Erweiterungen der Meldepflicht nach §
14, insbesondere um vorzusehen, dass auch Neubildungen unbekannten Charakters
oder unsicheren Verhaltens meldepflichtig sind,
4. die Übermittlung von Identitätsdaten, Kontrollnummern,
epidemiologischen, klinischen und sterbefallbezogenen Daten an den Gemeinsamen
Bundesausschuss oder eine von ihm bestimmte Stelle für Zwecke der
Qualitätssicherung und der Evaluierung,
5. die Gewährung der Meldevergütung an meldepflichtige
Personen, insbesondere die Fälligkeit, Zahlbarmachung, Abtretbarkeit,
Verpfändbarkeit und Pfändbarkeit des Anspruchs auf die Meldevergütung,
6. die Gewährung der Krebsregisterpauschalen und
Ersatzbeträge für Meldevergütungen, wenn die betroffene oder eine
personensorgeberechtigte Person gegen die öffentliche Hand einen Anspruch auf
unentgeltliche Krankenversorgung oder Übernahme von Krankheitskosten hat,
7. das Verfahren der Abrechnung der
Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den
Kostenträgern, insbesondere die Übermittlung der für die Abrechnung
erforderlichen Daten an die Kostenträger, die Verarbeitung dieser Daten durch
die Kostenträger und die Befugnis der Kostenträger, der Datenannahmestelle
Auskunft darüber erteilen, wer in welchem Umfang zur Übernahme von
Krankheitskosten der betroffenen Person verpflichtet ist oder war,
8. die Weiterleitung eines Teils der Krebsregisterpauschalen
an die Träger anderer im Geltungsbereich des Grundgesetzes geführter klinischer
Krebsregister in den Fällen, in denen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt und
Behandlungsort der betroffenen Person zum Einzugsgebiet unterschiedlicher
klinischer Krebsregister gehören.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf
von Dritten entwickelte Kriterien oder Datensätze Bezug genommen werden, wenn
diese in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht sind.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 6 werden im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium, mit dem Justizministerium und dem für Kommunales zuständigen
Ministerium erlassen. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 2, 4 und 7 ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit zu hören.
(3) Soweit durch Gesetz und Rechtsverordnung keine
Bestimmungen getroffen sind, erlässt das Landeskrebsregister Satzungen über den
Betrieb des Landeskrebsregisters und die damit zusammenhängenden Fragen,
insbesondere über
1. die Höhe der Meldevergütung für Meldungen, die nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen
und
2. die Erhebung von Gebühren für die Erteilung allgemeiner
Auskünfte und die Überlassung von Daten nach den §§ 23 und 24.
Soweit die Satzung nach Satz 1 Nummer 2 keine abweichenden
Vorschriften enthält, gilt ergänzend das Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV.
NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 28 (Fn 8)
Daten nach altem Recht
Daten, die im epidemiologischen Krebsregister aufgrund des
Krebsregistergesetzes gespeichert wurden, werden behandelt wie Daten, die auf
der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert werden.
§ 29 (Fn 8)
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden das Grundrecht
auf freie Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 Absatz 3 des
Grundgesetzes), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht
auf Datenschutz (Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen) eingeschränkt.
§ 30 (Fn 8)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.
April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krebsregistergesetz vom 5. April
2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW.
S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 tritt, soweit
hiernach auch die fahrlässige Begehung dieser Tat als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden kann, am 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von
5 Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes, erstmals fünf Jahre nach dem in
§ 65c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkt, in dem das
Landeskrebsregister die Förderkriterien ausnahmslos erfüllen muss.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und
Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und
Kommunales
Der Justizminister
Für die Ministerin
für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder,
Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
Fn 1
In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 94);
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft
getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 2
Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 2 und 3, § 2 Absatz 8 und
11, § 7, § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 1, 2 und 4, § 17 Absatz 1 und 2, § 18
Absatz 1, § 19 Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 3
§ 3 Absatz 2 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben,
Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt)
umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 6 und
geändert und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember
2019.
Fn 4
§ 6 Absatz 4 geändert, Absatz 5 eingefügt und Absatz 5
(alt) umbenannt in Absatz 6 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.
999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 5
§ 8 Absatz 2 und 3 geändert, Absatz 4 eingefügt und
Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 6
§ 15 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 19. Dezember
2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 7
§ 20 eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 8
§ 20 (alt) umbenannt in § 21, § 21 (alt) umbenannt in §
22 und geändert, § 22 (alt) umbenannt in § 23 und neu gefasst, § 24 (alt)
umbenannt in § 25 und Absatz 1 geändert, § 25 (alt) umbenannt in § 26 und
Absatz 1 geändert, § 26 (alt) umbenannt in § 27 und Absatz 1 und 3 geändert,
§ 27 (alt) und § 28 (alt) umbenannt in §§ 28 und 29 sowie § 29 (alt)
umbenannt in § 30 und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.
Fn 9
§ 23 (alt) umbenannt in § 24 und Absatz 2 geändert,
Absatz 7 eingefügt und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Gesetz vom
19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.