Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Ausfertigungsdatum:
31.12.2015
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Vom 3. November 1995

Aufgrund des § 2 Satz 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW -) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

Artikel

I

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind 1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges, 2. (weggefallen) 3. die Jugendarrestanstalten und 4. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.

Artikel

II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1995 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.