Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30 a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2009
Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30 a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung)
Vom 12. Dezember 1997
Aufgrund des § 30 a Abs. 1 und 4 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NW S. 516) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:
Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Abs. 1 Landesfischereigesetz – LFischG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Form und Mindestinhalt der Hegepläne werden gemäß § 30 a Abs. 4 LFischG in dem in der Anlage 2 enthaltenen Formular mit Erläuterungen festgelegt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Ministerinfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.