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2120 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom
06.10.1987
Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für Berufe des Gesundheitswesens
und der Familienpflege
Vom 6. Oktober 1987 ( Fn1, 2)
Einziger Paragraph (Fn3)
(1) Der für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Minister erläßt Vorschriften über die Ausbildung und
Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Gesundheitsaufseher(innen),
Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/ Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die
Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Lehranstalten und der vorgenannten Berufe, den Schutz
der Berufsbezeichnungen sowie ein Berufspraktikum vorschreiben.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über
1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der körperlichen Eignung für
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester,
-pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine
gleichwertige Ausbildung,
Gesundheitsaufseher(innen) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden
Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur
Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen
Ausbildungsstand,
Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,
Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und
a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand
oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im
hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich
oder
c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige
Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
oder
d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene
Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,
vorsehen müssen;
2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen
Unterrichts und der praktischen Unterweisung;
3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;
4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und
Umfang der Prüfungsleistungen und
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das
Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;
5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;
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die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das
Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;
5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;
6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten
selbst;
7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen
abgeschlossenen Ausbildungen.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die
Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an
Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Desinfektoren/Desinfektorinnen, für
Altenpfleger/Altenpflegerinnen und Familienpfleger/ Familienpflegerinnen.
(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden
betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.
Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476),
Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13
d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S.
641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.
Fn 2 veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.
Fn 3 einziger Paragraph zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in
Kraft getreten am 31. Dezember 2002.
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