GBWEG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

Ausfertigungsdatum:
31.12.2002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

- SGV.NRW. - Seite 1 2120 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 06.10.1987 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege Vom 6. Oktober 1987 ( Fn1, 2) Einziger Paragraph (Fn3) (1) Der für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Minister erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Gesundheitsaufseher(innen), Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/ Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Lehranstalten und der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie ein Berufspraktikum vorschreiben. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über 1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der körperlichen Eignung für sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung, Gesundheitsaufseher(innen) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand, Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand, Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand oder b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich oder c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin, vorsehen müssen; 2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung; 3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung; 4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen; 5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren; © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen; 5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren; 6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst; 7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. (4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Desinfektoren/Desinfektorinnen, für Altenpfleger/Altenpflegerinnen und Familienpfleger/ Familienpflegerinnen. (5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister. Hinweis (Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641)) Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. Fn 2 veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987. Fn 3 einziger Paragraph zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.