Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Ausfertigungsdatum:
31.10.2013
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Vom 15. Oktober 2013 (Fn 1)     Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit dem § 2 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wird nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses verordnet: § 1 Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Dem Landesamt wird die Ausführung folgender Vorschriften übertragen: 1. des Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und 4. der EU-Verordnung 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 22.12.2009, S. 46). § 2 Inkrafttreten und Berichtspflicht (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2017 über die Erfahrungen mit der Verordnung.   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz     Fn 1 In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.