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Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)

Ausfertigungsdatum:
31.03.2015
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)

Verzeichnis Teil A Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 1, in der jeweils geltenden Fas- sung, sind: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), soweit gen- technisch veränderte Organismen betroffen sind, die keine Lebensmittel oder Futtermit- tel sind und die nicht zur direkten Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futtermitteln be- stimmt sind, Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), Seite 1 von 53 Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ver- bringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungs- register vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196), Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809). Teil B Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II I. Übersicht der Rechtsvorschriften 1 Immissionsschutzrecht 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 11 Verordnungen des Bundes 11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi- schen Verbindungen (2. BImSchV) 11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) 11.5 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 11.6 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Seite 2 von 53... 11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranla- gen (13. BImSchV) 11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun- gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Roh- benzin (20. BImSchV) 11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun- gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 11.13 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BIm- SchV) 12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) 2 Wasserrecht 20 Gesetze des Bundes 20.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 20.2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 20.3 Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG) 21 Verordnungen des Bundes 21.1 Grundwasserverordnung (GrwV) 21.2 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) 21.4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 22 Gesetze des Landes 22.1 Landeswassergesetz (LWG) 22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG) 23 Verordnungen des Landes 23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) 23.2 Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) 23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) 23.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom) 3 Abfallrecht 30 Gesetze des Bundes 30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 30.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 30.3 Batteriegesetz (BattG) 31 Verordnungen des Bundes 31.1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)31.3 Entsorgungsfachbetriebe- verordnung (EfbV) 31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) 31.5 Nachweisverordnung (NachwV) 31.6 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) 31.7 Verpackungsverordnung (VerpackV) 31.8 Bioabfallverordnung (BioAbfV) 31.9 Versatzverordnung (VersatzV) 31.10 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Seite 3 von 53... 31.11 Deponieverordnung (DepV) 32 Landesabfallgesetz (LAbfG) 4 Gentechnikrecht 40 Gentechnikgesetz (GenTG) 41 Verordnungen des Bundes 41.1 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) 41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) 5 Strahlenschutzvorsorgerecht 50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) 6 Bodenschutzrecht 60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 61 Verordnungen des Bundes 61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 61.2 Grundbuchverfügung (GBV) 62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) 7 Sonstiges Umweltrecht 7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) 7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG) 7.3 Umweltauditgesetz (UAG) 7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen 7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) 7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) II. Erläuterungen zu Abkürzungen und Satzzeichen 1. In Anhang II werden folgende Abkürzungen verwendet: BezReg Bezirksregierung (Bezirksregierungen). Sofern die BezReg Arnsberg be- nannt ist, ist diese in ihrer Funktion als Bergbehörde zuständig BMUB Bundesumweltministerium CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher- Lippe CVUA-OWL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe DLWK Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter Kr Kreis (Kreise) KrfStadt Kreisfreie Stadt (Städte) KrOrdB Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden) LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz LBME Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen LIA Landesinstitut für Arbeitsgestaltung LWK Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter im Kreis OrdB Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden) Seite 4 von 53... PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden) WSP Duisburg-Wasserschutzpolizei 2. Soweit in Anhang II mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückli- che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung - eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit, - eines Semikolons um eine Mehrfachzuständigkeit und - des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit. 3. Soweit in Anhang II neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich die Bergbe- hörde genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen. Anhang I: Anlagen im Sinne des § 2 sind: - Alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert wor- den ist. - Folgende Anlagen des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756): Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis 1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8, 8.10, 8.11 außer 8.11.2.2, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2, 9.3, 9.37, 10.1, 10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird, 10.4, 10.10 und 10.23. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar. Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine hiervon unabhängige Funktion erfüllen. - Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfern- leitungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Fel- der in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) mit einer Spannung von 110 000 Volt oder mehr. - Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung bei Entnahme von mehr als 600 000 m³/a nach §§ 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926). - Öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2 000 Einwohnern nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926). - Anlagen in und an Gewässern erster und zweiter Ordnung und die mit ihnen in Ver- bindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken nach § 99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926). Seite 5 von 53... - Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 106 Absatz 3 des Landeswas- sergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)). - Deponien der Klassen I, II, III und IV nach § 2 Nummer 7, 8, 9 und 10 der Deponie- verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900). Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde. Anhang II: 1 Immissionsschutzrecht Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Tech- nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig. 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG) 10.1 §§ 4, 6, 8a, 9, 15, 16 Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie Teil- und Ände- rungsgenehmigung, der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der Erteilung eines Vorbe- scheides, der Prüfung einer Anzeige und dem Widerruf der Genehmigung einer Anla- ge, die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils gel- tenden Fassung betrieben werden soll zuständig: die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde 10.2 § 24 Anordnung zur Durchführung 1. des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV, soweit Anlagen a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden zuständig: OrdB 2. des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentank- schiffen zuständig: BezReg 3. des § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An- lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla- ge zuständige Behörde Seite 6 von 53... 10.3 § 25 Absatz 1, 1a und 2 Untersagung des Betriebes von Anlagen zuständig: die für die Anordnung nach § 24 zuständige Behörde 10.4 § 40 Absatz 1 Satz 2 Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten zuständig: BezReg 10.5 § 42 Absatz 3 Festsetzung der Entschädigung zuständig: BezReg 10.6 Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung §§ 44 bis 47 Für Verwaltungsaufgaben des Fünften Teils des BImSchG ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist. 10.6.1 § 44 Absatz 1 Untersuchung der Luftqualität zuständig: LANUV 10.6.2 § 46 Aufstellung von Emissionskatastern zuständig: LANUV 10.6.3 § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit zuständig: LANUV 10.7 Sechster Teil Lärmminderungsplanung §§ 47a bis 47f Für den Vollzug des Sechsten Teils des BImSchG verbleibt es bei der durch § 47e BImSchG festgelegten Zuständigkeit. § 1 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht. Zuständige Stelle im Sinne des § 47e Absatz 2 BImSchG ist das LANUV. 10.8 § 51a Absatz 2 Satz 3 Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; das für Energie zuständige Ministe- rium, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die aus- schließlich der Bergaufsicht unterstehen Seite 7 von 53... 10.9 § 52 Absatz 1, 2 und 6 Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV, soweit Anlagen a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden zuständig: OrdB 10.10 § 52 Absatz 1, 2 und 3 Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be- fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 3) des Abschnitts 3 der 32. BImSchV zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An- lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla- ge zuständige Behörde 10.11 § 52 Absatz 1 und 6 Überwachung der auf Grund des § 38 Absatz 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsver- ordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Ab- satz 6 zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Be- hörden im Übrigen: OrdB 10.12 § 52 Absatz 1, 2 und 6 Überwachung der auf Grund des § 40 Absatz 3 und des § 49 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Absatz 2 und 6 zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung: PolB im Übrigen: OrdB 10.13 § 52 Absatz 1, 2 und 6 Überwachung des § 41 und der auf Grund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen 1. für Bundesfernstraßen zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium 2. für sonstige Straßen zuständig: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Absatz 2 des Straßen- und Wege- gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung 3. für Straßenbahn- und Oberleitungsbus-Unternehmen, für die allgemeine Aufsicht zuständig: BezReg, für die technische Aufsicht zuständig: BezReg Düsseldorf 4. für die nicht zum Netz des Bundes gehörende Eisenbahnen zuständig: BezReg 10.14 § 52 Absatz 1, 2 und 6 Seite 8 von 53... Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be- fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 6) des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen zuständig: WSP 10.15 § 52 Absatz 1, 2, 3 und 6 Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§§ 4, 10, 11 und 14 der 10. BImSchV) zuständig: WSP 11 Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz 11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV) Hinweis: Die Zuständigkeit für Anlagen, die a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1. 11.1.1 § 4 Absatz 6 Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung zuständig: LANUV 11.1.2 § 16 und § 17 Absatz 3 Entgegennahme der Jahresberichte zuständig: LANUV 11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga- nischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung (2. BImSchV) § 17 Absatz 2 Satz 1 Übermittlung des Berichts an das BMUB zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV) § 7 Nummer 2 Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zuständig: LANUV Seite 9 von 53... 11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV) 11.4.1 § 16 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.4.2 § 18 Absatz 3 Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen zuständig: WSP 11.4.3 § 18 Absatz 3 Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen zuständig: LANUV 11.4.4 § 20 Absatz 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig: BezReg 11.5 Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV) § 3 Absatz 2 Satz 1 Festlegung von Vereinfachung der Emissionserklärung zuständig: LANUV 11.6 Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV) 11.6.1 § 6 Absatz 3 und 4 Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans zuständig: Kr/KrfStadt 11.6.2 § 10 Absatz 1 Nummer 2 Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans zuständig: Kr/KrfStadt 11.6.3 § 11 Absatz 1 Satz 4 Für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörden zuständig: Kr/KrfStadt; OrdB Seite 10 von 53... 11.6.4 § 12 Absatz 1 Nummer 2 Entgegennahme der Benennung zuständig: Kr/KrfStadt; die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde 11.6.5 § 14 Absatz 1 Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses beziehungsweise der Entschei- dung nach § 9 Absatz 6 zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.6.6 § 14 Absatz 2 Entgegennahme und Übermittlung des Berichts sowie der Informationen zu den Be- triebsbereichen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.6.7 § 19 Absatz 4 und 5 Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung und des Ergebnisses der Analyse und der Empfehlungen zuständig: LANUV 11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV) § 25 Absatz 3 Satz 1 Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt zuständig: LANUV 11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (17. BIm- SchV) 11.8.1 § 6 Absatz 6 Satz 3 Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.8.2 § 7 Absatz 6 Satz 2 Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.8.3 § 22 Absatz 3 Satz 1 Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt zuständig: LANUV Seite 11 von 53... 11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun- gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung (20. BImSchV) § 11 Absatz 1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen zuständig: BezReg Düsseldorf 11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun- gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV) §8 Stellungnahme an das BMUB zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung (32. BImschV) Hinweis: Die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben nach Abschnitt 2 sind in der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) geregelt. 11.11.1 §7 Überwachung der Einhaltung und Zulassung von Ausnahmen zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An- lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla- ge zuständige Behörde Im Übrigen: OrdB; § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung. 11.11.2 § 8 Nummer 2 Weitergehende Ausnahmen von den Einschränkungen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils gel- tenden Fassung (35. BImSchV) § 1 Absatz 2 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde 11.13 Seite 12 von 53... Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV – vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fas- sung 11.13.1 Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist. 11.13.2 § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde 11.13.3 § 27 und 28 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde 11.13.4 § 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde 12 Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der je- weils geltenden Fassung (LImschG) 12.1 Für Verwaltungsaufgaben nach dem LImschG ist in Bezug auf Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen die für die Anlage zuständige Behörde zu- ständig im Übrigen: OrdB 12.2 Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung. 2 Wasserrecht Die Bezirkregierung Arnsberg ist über die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 hinaus zuständig für die Gewässerbenutzung und den Gewässerausbau, wenn ein bergrecht- licher Betriebsplan dies vorsieht und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung. 20 Gesetze des Bundes 20.1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils gelten- den Fassung (WHG) Seite 13 von 53... 20.1.1 § 7 Absatz 2, 3 und 5 Koordinierung, Zuordnung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 20.1.2 § 8 Absatz 2 Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schif- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 20.1.3 § 8 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist 20.1.4 § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern erster und zwei- ter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließ- lich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unab- hängig von der Gewässerordnung zuständig: BezReg 20.1.5 § 9 Absatz 1 Nummer 3 Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 20.1.6 § 9 Absatz 1 Nummer 4 Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Ge- wässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2 000 Einwohnerwerten zuständig: BezReg 20.1.7 § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Was- serversorgung von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 20.1.8 § 12, § 18 Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf Seite 14 von 53... zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist 20.1.9 § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 6 Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von In- halts- und Nebenbestimmungen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist 20.1.10 § 17 Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist 20.1.11 § 19 Absatz 3 und 4 Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträgli- chen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen zuständig: BezReg, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist sowie im Falle des § 19 Absatz 2, wenn für die Benutzungen ansonsten mehrere untere Was- serbehörden zuständig wären 20.1.12 § 20 Absatz 2 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maß- nahmen zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Be- fugnis ist 20.1.13 § 21 Absatz 1 Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung zuständig: BezReg 20.1.14 § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen zuständig: BezReg 20.1.15 § 29 Absatz 2 und 3 Verlängerung der Frist zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 20.1.16 § 30 Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 20.1.17 § 34 Absatz 2 Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit Seite 15 von 53... bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 20.1.18 § 35 Absatz 3 Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnis- ses bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 20.1.19 § 38 Absatz 3 Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 20.1.20 § 38 Absatz 5 Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster Ordnung zuständig: BezReg 20.1.21 § 40 Absatz 2, 3 und 4 Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 20.1.22 § 42 Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anord- nungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 20.1.23 § 49 Absatz 1, 2 und 3 Entgegennahme von Anzeigen, Bestimmung der Tiefe, Anordnung von Maßnahmen zuständig: BezReg Arnsberg, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Arbeit vorsieht 20.1.24 § 50 Absatz 5 Anordnung der Untersuchung bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 20.1.25 § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 LWG Seite 16 von 53... Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver- nehmen mit der BezReg Arnsberg 20.1.26 § 52 Absatz 2 Vorläufige Anordnungen bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 20.1.27 § 53 Absatz 2 und 3 Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über be- sondere Betriebs- und Überwachungspflichten zuständig: BezReg 20.1.28 § 53 Absatz 4 Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung zuständig: BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver- nehmen mit der BezReg Arnsberg 20.1.29 § 57 Absatz 4 Festlegung eines längeren Zeitraums zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 20.1.30 § 61 Absatz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 20.1.31 § 68 Absatz 1 und 2 Planfeststellung, Plangenehmigung 20.1.31.1 des Gewässerausbaus bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern zweiter Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau zuständig: BezReg 20.1.31.2 für Deich- und Dammbauten (§ 67 Absatz 2) bei Gewässern erster und zweiter Ord- nung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg Seite 17 von 53... 20.1.31.3 des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Absatz 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 LWG) zuständig: BezReg 20.1.32 § 73 Absatz 1, 5 und 6 Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidun- gen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung zuständig: BezReg 20.1.33 § 73 Absatz 4 Austausch bedeutsamer Informationen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg 20.1.34 § 74 Absatz 1 und 6 Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung zuständig: BezReg 20.1.35 § 74 Absatz 5 Austausch von Informationen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg 20.1.36 § 75 Absatz 1 und 6 Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein- heit Ems BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets- einheit Rhein BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein- heit Weser 20.1.37 § 78 Absatz 2, 3 und 4 Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Er- weiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 20.1.38 § 79 Absatz 1 Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung zuständig: BezReg Seite 18 von 53... 20.1.39 § 80 Absatz 2 Koordinierung zuständig: BezReg 20.1.40 § 82 Absatz 5 Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Ge- wässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erfor- derlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist 20.1.41 § 82 Absatz 6 Zulassung von Einleitungen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist 20.1.42 § 83 Absatz 3 Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne zuständig: BezReg 20.1.43 § 83 Absatz 4 Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete zuständig: BezReg 20.1.44 § 85 Förderung der aktiven Beteiligung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt 20.1.45 § 88 Absatz 1, 2 und 3 Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist 20.1.46 § 96 Absatz 2 und 3 Festsetzung der Entschädigung zuständig: BezReg 20.1.47 § 98 Absatz 2 Hinwirkung auf eine gütliche Einigung und Festsetzung der Entschädigung zuständig: BezReg Seite 19 von 53... 20.1.48 § 99 Festsetzung des Ausgleichs zuständig: BezReg 20.1.49 § 100 Absatz 1 und 2 Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist 20.1.50 § 101 Absatz 1 und 2 Maßnahmen der Gewässeraufsicht zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist 20.2 Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG) Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: LANUV 20.3 Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung (WasSiG) Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: BezReg 21 Verordnungen des Bundes 21.1 Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung (GrwV) 21.1.1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Überprüfung und Aktualisierung der Festlegung von Lage und Grenzen der Grundwas- serkörper zuständig: LANUV 21.1.2 § 2 Absatz 1 Nummer 2 Beschreibung der Grundwasserkörper zuständig: BezReg 21.1.3 §3 Einstufung und weitergehende Beschreibung gefährdeter Grundwasserkörper, Über- prüfung und Aktualisierung der weitergehenden Beschreibung zuständig: BezReg Seite 20 von 53... 21.1.4 § 4 Absatz 1 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands zuständig: BezReg 21.1.5 § 5 Absatz 1 und 2 Festlegung von Schwellenwerten zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.1.6 § 5 Absatz 3 und 4 Abstimmung der Schwellenwerte mit Nachbarstaaten, Aufnahme von Informationen in den Bewirtschaftungsplan zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.1.7 § 6 Absatz 1 und 2 Ermittlung und Beurteilung des chemischen Gewässerzustandes, Ermittlung der flä- chenhaften Ausdehnung der Belastung zuständig: BezReg und LANUV 21.1.8 § 7 Absatz 1 Einstufung des chemischen Gewässerzustandes zuständig: BezReg und LANUV 21.1.9 § 7 Absatz 4 Veranlassung erforderlicher Maßnahmen bei Überschreitungen der Schwellenwerte zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme zuständig ist 21.1.10 § 7 Absatz 5 Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Bewirtschaftungsplan zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.1.11 § 8 Absatz 1 und 2 Überprüfung und Aktualisierung der Bestimmung der Grundwasserkörper mit weniger strengen Zielen zuständig: BezReg 21.1.12 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 Errichtung und Betrieb von Messstellen, Durchführung einer Überwachung zuständig: LANUV 21.1.13 § 9 Absatz 2 Satz 1 Aufstellung eines Programms für die Überwachung Seite 21 von 53... zuständig: BezReg 21.1.14 § 10 Absatz 1 und 4 Ermittlung steigender Trends, Wiederholung der Trendermittlung zuständig: LANUV 21.1.15 § 10 Absatz 2 Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr, Festlegung früherer Ausgangskonzentrationen, Bestimmung einer höheren Ausgangskonzentration zuständig: BezReg 21.1.16 § 12 Absatz 1 Kartenmäßige Darstellung des Grundwasserzustandes und der Trends zuständig: LANUV 21.1.17 § 13 Absatz 1 Führen eines Bestandsverzeichnisses über zugelassene Einträge zuständig: die Behörde, die für die Zulassung der Einträge zuständig ist 21.1.18 § 14 Absatz 1 Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.2 Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der je- weils geltenden Fassung (OGewV) 21.2.1 §3 Überprüfung und Aktualisierung von Bestimmungen zuständig: LANUV 21.2.2 § 4 Absatz 1, 2 und 4 Überprüfung und Aktualisierung von Zusammenstellungen, Beurteilungen sowie Ermitt- lungen und Beschreibungen, Erstellen einer Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Bestandsaufnahme bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg und LANUV bei sonstigen Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.3 § 5 Absatz 1 und 2 Einstufung des ökologischen Zustands, Einstufung des ökologischen Potenzials Seite 22 von 53... bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.4 §6 Einstufung des chemischen Zustands bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.5 § 7 Absatz 2 Kennzeichnung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen zuständig: LANUV 21.2.6 § 8 Absatz 1 Überprüfung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.7 § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 3.3 Festlegung einer abweichenden Umweltqualitätsnorm zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.2.8 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 1, 2 und 4 Überblicksweise und operative Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme, Festlegung anderer Überwachungsfrequenzen und inter- valle bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.9 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 3 Überwachung zu Ermittlungszwecken bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 21.2.10 § 9 Absatz 1 in Verbindung mitAnlage 9 Nummer 5 Überwachung von Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung zuständig: BezReg, sofern sie für die Erteilung des Entnahmerechts zuständig ist 21.2.11 § 9 Absatz 2 Überwachung der Erfüllung der Anforderungen sowie der Einhaltung der Umweltquali- tätsnormen bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV Seite 23 von 53... 21.2.12 § 10 Absatz 1 und 2 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemi- schen Zustands sowie Kennzeichnung bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.13 § 11 Absatz 1 Ermittlung langfristiger Trends, Überwachung, Festlegung eines anderen Intervalls bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer zuständig: LANUV 21.2.14 § 12 Absatz 1 Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung (IZÜV) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist die Behörde, die für die Industriean- lage zuständig ist. 21.4 Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001) 21.4.1 Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig: Gesundheitsämter, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zustän- dig bestimmt ist 21.4.2 § 9 Absatz 9 Erteilung der Zustimmung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.3 § 10 Absatz 5 Erteilung der Zustimmung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.4 § 15 Absatz 3, 4 und 5 Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Erteilen der Zulassung, Bekanntma- chung einer Liste der Untersuchungsstellen, regelmäßigeÜberprüfung zuständig: LANUV 21.4.5 Seite 24 von 53... § 16 Absatz 5 Bestimmung, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.6 § 19 Absatz 2, 3 und 4 Bestimmung, dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Festlegung weiterer Anforderun- gen, Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.7 § 21 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme der Angaben zuständig: LANUV 21.4.8 § 21 Absatz 2 Satz 2 Bestimmung, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.9 § 21 Absatz 2 Satz 3 Zuleitung des Berichts zuständig: LANUV 21.4.10 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 Entgegennahme und Weiterleitung der Unterrichtung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 21.4.11 Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 in Verbindung mit Anmerkung 4 Entgegennahme und Weiterleitung des Beschlusses und der Ergebnisse zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 22 Gesetze des Landes 22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG) 22.1.1 § 2f Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms zuständig: BezReg Seite 25 von 53... 22.1.2 § 8 Absatz 2 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.3 § 11 Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung an Gewässern zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.4 § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.5 § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung zuständig: BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver- nehmen mit der BezReg Arnsberg 22.1.6 § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4 Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes, Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten, Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig: BezReg 22.1.7 § 18 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist 22.1.8 § 19 Absatz 1 Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirt- schaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung zuständig: BezReg; LANUV 22.1.9 § 19 Absatz 3 Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Er- kenntnissen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV; KrOrdB Seite 26 von 53... 22.1.10 § 19a Erhebung von Daten, Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen zuständig: BezReg; KrOrdB 22.1.11 § 26a Entgegennahme der Anzeige des Rechtsnachfolgers zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist 22.1.12 § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen zuständig: BezReg 22.1.13 § 30 Entgegennahme der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig wäre 22.1.14 § 31 Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens, Einverneh- menserteilung, Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistung, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Anord- nung der Beseitigung, Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Stauanlage zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist 22.1.15 § 31a Entgegennahme der Anzeige, eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.16 § 33 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für einzelne Gebiete, Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern, Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren zuständig: BezReg 22.1.17 § 34 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg Seite 27 von 53... 22.1.18 § 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.19 § 37 Absatz 3 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen zuständig: BezReg 22.1.20 § 39 Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs zuständig: BezReg 22.1.21 § 40 Ausschluss der Berechtigung zum Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen so- wie zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Absatz 3) zuständig: BezReg 22.1.22 § 41 Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke, Entgegennahme der An- zeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte, Genehmigung der Staumarke und Festpunkte beeinflussenden Handlungen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3) zuständig: BezReg 22.1.23 § 43 Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3) zuständig: BezReg 22.1.24 § 47 Absatz 2 Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 22.1.25 § 49 Seite 28 von 53... Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Verände- rung einer Aufbereitungsanlage, Treffen von Regelungen bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 22.1.26 § 50 Absatz 1 Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen, Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a zuständig: BezReg 22.1.27 § 52 Absatz 2 und 4 Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen, Entgegennahme des Ab- wasserkatasters und des Nachweises der Einhaltung des Standes der Technik zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 22.1.28 § 53 Absatz 1a Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Fristsetzung für die Durchfüh- rung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen zuständig: BezReg 22.1.29 § 53 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht bei gewerblichen Betrieben und an- deren Anlagen und deren Übertragung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber der Anlage, Übertragung der Abwasser- beseitigungspflicht auf einen gewerblichen Betrieb zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 22.1.30 § 53 Absatz 6 Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwas- serbeseitigung zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen: Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Absatz 4), Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser 22.1.31 § 53 Absatz 7 Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 22.1.32 § 53b Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig: BezReg Seite 29 von 53... 22.1.33 § 54 Absatz 1, 3 und 4 Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen, Entgegennahme des Ab- wasserbeseitigungskonzepts, Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zuständig: BezReg 22.1.34 § 55 Festsetzen der Ausgleichszahlung zuständig: BezReg 22.1.35 § 58 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen und Entgegennah- me des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisations- netzen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2 000 Einwohnerwerten zuständig: BezReg 22.1.36 § 58 Absatz 2 Satz 2 Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen zuständig: LANUV 22.1.37 § 59 Absatz 4 Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwas- seranlage zuständig ist 22.1.38 § 59a Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasser- anlage zuständig ist 22.1.39 § 60 Absatz 3 Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 22.1.40 § 60 Absatz 4 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 22.1.41 § 61 Absatz 1 und 3 Entgegennahme von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung, Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen, Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung, Vorlage des Prüfergebnisses, Unterrichtung über Mängelabstellung, Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung Seite 30 von 53... zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist 22.1.42 §§ 64 bis 85 Vollzug der Aufgaben des Siebenten Teils – Abwasserabgabe zuständig: LANUV mit folgenden Ausnahmen: 22.1.42.1 Befreiung von der Abgabepflicht (§ 66 Absatz 1) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde 22.1.42.2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 66 Absatz 2) zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV 22.1.42.3 Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen (§ 68 Satz 2) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde 22.1.42.4 Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (§ 69 Ab- satz 1) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde 22.1.42.5 Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen (§ 69 Absatz 4 Satz 1) zuständig: BezReg 22.1.42.6 Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben (§ 69 Absatz 5) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde 22.1.42.7 Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 AbwAG (§ 70 Satz 1) zuständig: die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde 22.1.42.8 Erlass einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung (§ 74 Absatz 2) zuständig: BezReg 22.1.42.9 Förderung von Maßnahmen (§ 83) zuständig: BezReg 22.1.43 § 89 Anhalten und Fristsetzung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht zuständig: die für den Gewässerausbau nach § 68 WHG zuständige Behörde Seite 31 von 53... 22.1.44 § 90a Absatz 3 Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.45 § 90a Absatz 4 Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote bei Gewässern erster Ordnung zuständig: BezReg 22.1.46 § 90b Koordinierung der Gewässerunterhaltung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.47 § 95 Absatz 1 und 2 Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung, Anordnung der Ersatzvornahme bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.48 § 96 Anordnung der Beseitigung, Streitentscheidung über Aufwandserstattung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.49 § 98 Streitentscheidung über Unterhaltungsfragen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig: BezReg 22.1.50 § 102 Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadenser- satzes bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.51 § 103 Festsetzung des Vorteilsausgleichs bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.52 Seite 32 von 53... § 104 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Ge- nehmigung zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist 22.1.53 § 106 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 41 und 42 Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 3), Entgegennahme von Anzeigen zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist 22.1.54 § 106 Absatz 5 Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Ein- vernehmenserklärung bei Gutachterbestellung zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist 22.1.55 § 106 Absatz 6 Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen zuständig: BezReg 22.1.56 § 107 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 103 und 104 Festsetzung des Vorteilsausgleichs, Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.57 § 107 Absatz 2 in Verbindung mit § 102 Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadenser- satzes bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.58 § 108 Absatz 3, Absatz 4 in Verbindung mit § 96, § 108 Absatz 5 Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs, Streitentscheidung über Aufwand- serstattung, Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung, Zulassung anderer Bei- tragsleistungen, Festsetzung des Beitrags bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.59 § 109 Seite 33 von 53... Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.60 § 111 Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und über den Umfang der Unterhaltungs- pflicht, Festsetzung des Schadensersatzes bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.61 § 111a Befreiung von Verboten in der Deichschutzzone, Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Deichen bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.62 § 112 in Verbindung mit § 76 WHG Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungs- gebieten, Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete, Information der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stel- lungnahmen, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs zuständig: BezReg 22.1.63 § 113 Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entge- gennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.64 § 114 Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.65 § 114a Absatz 1 Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung Seite 34 von 53... zuständig: BezReg 22.1.66 § 114b Absatz 1 und Absatz 2 Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchfüh- rung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswir- kungen zuständig: BezReg 22.1.67 § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen 22.1.67.1 Gewässer und Gewässerschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 121) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.67.2 Indirekteinleitungen (§ 116 Absatz 1 Nummer 1a) zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist 22.1.67.3 Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 116 Ab- satz 1 Nummer 2) zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist 22.1.67.4 Überschwemmungsgebiete (§ 116 Absatz 1 Nummer 4) bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.67.5 Talsperren und Rückhaltebecken (§ 116 Absatz 1 Nummer 5) zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsver- fahren nach § 68 WHG zuständig ist 22.1.67.6 Deiche und Deichschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 6 und § 122) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern zuständig: BezReg 22.1.68 § 116 Absatz 1 Satz 2 Aufforderung zur Antragstellung zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist Seite 35 von 53... 22.1.69 § 118 Kostenauferlegung zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung zuständig ist 22.1.70 § 119 Zusammenschluss von Pflichtigen zuständig: BezReg 22.1.71 § 120 Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen zuständig: LANUV 22.1.72 § 123 Anforderung von Hilfsmaßnahmen, Anforderung zu Schutzarbeiten und zur Bereitstel- lung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen, Streitentscheidung über die Entschädigung bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff- fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig: BezReg 22.1.73 § 142 Verlangen einer Sicherheitsleistung zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist 22.1.74 § 144 Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist 22.1.75 § 145 Streitentscheidung und Aussetzung zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist 22.1.76 § 147 Entgegennahme von Antragsunterlagen zuständig: BezReg, sofern sie für die Entscheidung über die Bewilligung oder gehobe- ne Erlaubnis zuständig ist 22.1.77 § 157 Anlegung und Führung des Wasserbuchs zuständig: BezReg 22.1.78 § 166 Rücknahme oder Widerruf alter Rechte Seite 36 von 53... zuständig: BezReg 22.1.79 § 170 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig: BezReg 22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung (WasEG) Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: LANUV 23 Verordnungen des Landes 23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw) 23.1.1 Vollzug der Aufgaben nach Teil 1 dieser Verordnung zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Abwassereinleitung oder für die Entgegennahme der Anzeige des Kanalisationsnetzes zuständig ist 23.1.2 Vollzug der Aufgaben nach § 7 bis 11 dieser Verordnung zuständig: BezReg Arnsberg, sofern die Abwasseranlagen im Zusammenhang mit ei- nem bergrechtlichen Betriebsplan stehen 23.1.3 § 12 Absatz 1 Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde im Übrigen zuständig: LANUV 23.1.4 § 12 Absatz 4 Zusammenführung der Listen, Zurverfügungstellung der landesweiten Liste zuständig: LANUV 23.1.5 § 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Zurverfügungstellung des Fragenkatalogs an die in der landesweiten Liste aufgeführten Schulungsinstitute zuständig: LANUV 23.1.6 § 13 Absatz 3 Führen einer Liste der Schulungsinstitutionen, Überprüfung des Schulungskonzeptes, Streichung einer Schulungsinstitution aus der Liste, Information über die landesweite Liste Seite 37 von 53... zuständig: LANUV 23.1.7 § 14 Nummer 2 Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig: LANUV 23.2 Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) in der jeweils geltenden Fassung (KomAbwV) § 5 Absatz 1 Fristverlängerung betreffend Anforderungen an Stickstoffeinleitung zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist 23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VawS) § 11 Absatz 1 und 5 Anerkennung von Organisationen, Entgegennahme des Prüftagebuchs zuständig: LANUV 23.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom) § 5 Absatz 3 Feststellung der Sach- und Fachkunde der Prüfstelle, Anerkennung zuständig: LANUV 3 Abfallrecht Soweit die BezReg Arnsberg als Bergbehörde zuständig ist, ist bei Zulassungs- und Änderungsverfahren das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen BezReg herzustel- len. Für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung für Depo- nien der Klassen 0 im Sinne von § 2 Nummer 6 DepV keine Anwendung. Für Deponien der Klasse I ist die BezReg nicht zuständig, soweit deren Stilllegung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KrWG bis zum (Datum des Inkrafttretens dieser Verord- nung) angezeigt worden ist. Für den Vollzug von § 18 KrWG findet § 2 dieser Verordnung keine Anwendung. 30 Gesetze des Bundes 30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG) Seite 38 von 53... 30.1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständig: LANUV 30.1.2 § 28 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz im Übrigen: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaft- lich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind: im Benehmen mit dem LWK) 30.1.3 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen zuständig: BezReg; KrOrdB; BezReg Arnsberg 30.1.4 § 47 Überwachung 30.1.4.1 Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlas- senen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung 30.1.4.1.1 soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird zuständig: OrdB 30.1.4.1.2 soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers 30.1.4.2 Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsor- ganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage der §§ 56 und 57 zuständig: BezReg Düsseldorf 30.1.4.3 Abfalltransportkontrollen auf öffentlichen Straßen, auch in Verbindung mit der NachwV und der AbfVerbrV zuständig: BezReg 30.1.5 §§ 53 und 54 Seite 39 von 53... Anzeigen der und Erlaubnisse für Sammler und Beförderer, Händler und Makler zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler und Beförderer, Makler und Händler handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben 30.1.6 § 56 Absatz 5 Satz 3 Zustimmung zu Überwachungsverträgen in Verbindung mit § 15 der Entsorgungsfach- betriebeverordnung zuständig: BezReg Düsseldorf 30.1.7 § 56 Absatz 6 Satz 2 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften in Verbindung mit § 11 der Entsorgerge- meinschaftenrichtlinie zuständig: BezReg Düsseldorf 30.1.8 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zuständig: die für die nach § 47 für die Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes zuständige Behörde 30.1.9 § 62 Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig: die für den Vollzug der Aufgabe zuständige Behörde 30.2 Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils gel- tenden Fassung (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in der jeweils gel- tenden Fassung 30.2.1 zuständig: BezReg, für Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: im Benehmen mit DLWK 30.2.2 § 15 Absatz 2 Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen und Verbrin- gungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren; Anlaufstelle für das Umweltbundesamt zuständig: BezReg Düsseldorf 30.3 Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fas- sung (BattG) § 7 Absatz 1 Seite 40 von 53... Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien zuständig: LANUV 31 Verordnungen des Bundes 31.1 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils gelten- den Fassung (AbfKlärV) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK, gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die unte- re Landschaftsbehörde (§ 8 Absatz 3 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 586) in der jeweils geltenden Fas- sung). 31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung (AbfAEV) 31.2.1 zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler, Beförderer, Händler und Makler han- delt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben 31.2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zuständig: BezReg Düsseldorf 31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV) 31.3.1 § 9 Absatz 2 Nummer 3 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zuständig: BezReg Düsseldorf 31.3.2 § 14 Absatz 4 Nummer 2 Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats zuständig: BezReg Düsseldorf 31.3.3 § 15 Absatz 1 und 3 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständig: BezReg Düsseldorf 31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung Seite 41 von 53... 31.4.1 § 8 Absatz 1 Nummer 2 Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats zuständig: BezReg Düsseldorf 31.4.2 § 11 Absatz 1 und 2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften zuständig: BezReg Düsseldorf 31.4.3 § 12 Satz 2 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und Überwachungszei- chens zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils gel- tenden Fassung (NachwV) 31.5.1 § 6 Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises vom Erzeu- ger/Einsammler zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.2 § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen mit dem Vermerk des Ab- laufs der 30 Kalendertage-Frist sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Absatz 5, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für den Erzeuger zuständige Behörde zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.3 § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen nach Zusendung durch den Entsorger, Bereitstellung der Ablichtung der Nachweiserklärung und der Daten für die Behörden des Entsorgers und Erzeugers zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.4 § 9 Absatz 4 Entgegennahme von Ablichtungen der Sammel-Entsorgungsnachweise von Einsamm- lern aus anderen Bundesländern mit Sammelgebiet in NRW zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.5 § 11 Absatz 2 Satz 2 Überwachung und Kontrolle der Begleitscheindaten durch Befugte zuständig: BezReg Seite 42 von 53... 31.5.6 § 11 Absatz 3 § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) vom Entsorger zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.7 § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 LAbfG Überprüfung der Daten auf Plausibilität; Abgleich, Erhebung, Aufbereitung und Weiter- gabe der Daten an die für Erzeuger/Einsammler und Entsorger zuständigen Behörden und im Fall der Sammelentsorgung an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Be- hörde zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.8 § 14 Entgegennahme und Zulassung des Antrages zur Nachweisführung nach Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten durch Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörper- schaften der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 16 Ab- satz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,in Anwendung der §§ 9, 12 und 13 NachwV (Sammelentsorgung) zuständig: BezReg 31.5.9 § 19 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Zusendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Erzeuger-Behörde zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.10 § 22 Absatz 2 Nummer 2 Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen und des betrieblichen Kommunikationssystems bei Störung bei einem Nachweispflichtigen zuständig: BezReg Düsseldorf 31.5.11 § 30 Absatz 2 Entgegennahme von gültigen Nachweiserklärungen zur Kenntnis vom Entsorger zur Fortgeltung ihrer Gültigkeit zuständig: BezReg Düsseldorf 31.6 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV) Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 6 in Verbindung mit § 5, Be- scheinigungen nur im Fall seiner öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung seiner Befähigung zu erteilen zuständig: LANUV 31.7 Seite 43 von 53... Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gel- tenden Fassung (VerpackV) 31.7.1 § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 62 KrWG Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über die Einrichtung einer branchen- bezogenen Selbstentsorgerlösung sowie diesbezügliche Anordnungen nach § 62 KrWG zuständig: LANUV 31.7.2 § 6 Absatz 5 Satz 1 Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 6 Absatz 3 zuständig: LANUV 31.7.3 § 6 Absatz 5 Satz 3 Verlangen einer Sicherheitsleistung zuständig: LANUV 31.7.4 § 6 Absatz 6 Widerruf der Entscheidung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuständig: LANUV 31.7.5 § 8 Absatz 3 Verlangen der Vorlage der Dokumentation zuständig: LANUV 31.7.6 Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation zuständig: LANUV 31.7.7 Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation zuständig: LANUV 31.7.8 Anhang II Nummer 5 Absatz 2 und 3 Verlangen der Vorlage der Konformitätserklärung und des Jahresberichts zuständig: LANUV 31.8 Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (BioAbfV) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist das LANUV; in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 und 4 sowie des § 11 Absatz 2a der LWK; in den Fällen des § 9 Absatz 1 der DLWK. Seite 44 von 53... Zuständige Forstbehörde im Sinne der Verordnung ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW Bei der Verbringung von Bioabfällen nach § 9a aus dem Ausland nach Nordrhein- Westfalen ist die Behörde am Ort der ersten Abgabe der Bioabfälle oder die Behörde am Ort der Aufbringung auf selbstbewirtschaftete Betriebsflächen zuständig. 31.9 Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV) Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig: BezReg Arnsberg 31.10 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils gel- tenden Fassung (GewAbfV) § 9 Absatz 6 Satz 1 Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 31.11 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV) § 4 Nummer 2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 zuständig: BezReg Düsseldorf 32 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (LAbfG) 32.1 § 4 Absatz 1 Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft relevanten Standes der Technik zuständig: Ermittlung im Einzelfall: BezReg im Übrigen: LANUV 32.2 § 4 Absatz 3 Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen auf Böden und Pflanzen zuständig: LANUV 32.3 § 5 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden zuständig: BezReg Seite 45 von 53... 32.4 § 5a Absatz 2 Satz 8 Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Kreisen und kreis- freien Städten zuständig: BezReg 32.5 § 5c Absatz 2 Verlangen, Entgegennahme und Prüfung der Abfallbilanz von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuständig: BezReg 32.6 § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungs- verbänden zuständig: BezReg 32.7 § 18 Absatz 2 Satz 1 Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet zuständig: BezReg 32.8 § 20 Absatz 1 Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 KrWG zuständig: BezReg 32.9 § 22 Absatz 5 Festlegung zu sichernder Standortbereiche zuständig: BezReg 32.10 § 25 Absatz 1 Satz 3 Zulassung von Untersuchungsstellen zuständig: LANUV 32.11 § 42a Absatz 1 Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sach- verständigen zuständig: LANUV 32.12 § 42a Absatz 3 Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 zuständig: LANUV Seite 46 von 53... 4 Gentechnikrecht 4.1 Für Verwaltungsaufgaben nach dem GenTG, hierzu ergangener Rechtsverordnungen sowie europarechtlicher Vorschriften zum Gentechnikrecht ist die BezReg Düsseldorf zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4.2 Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit § 4 des EG-Gentechnik- Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung und für die Überwachung der Anwendung der unter 4.1 genannter Rechtsvor- schriften ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle be- stimmt ist. 40 Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG) 40.1 § 9 Absatz 6, 1. Halbsatz Veranlassung der Entwicklung der für die Probenuntersuchung erforderlichen Nach- weismethoden zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium 40.2 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium 40.3 § 25 Absatz 1 bis 3 Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2 und 3) zuständig: BezReg unter Beteiligung des LANUV 40.4 § 25 Absatz 1 bis 3 Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflan- zen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2 und 3) zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer 40.5 § 28a Absatz 2 Nummer 2 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehr- bringens in allgemeiner Weise zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium, BezReg 41 Seite 47 von 53... Verordnungen des Bundes 41.1 Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung (GenTNotfV) § 3 Absatz 4 Unterrichtung der benannten Behörden zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium 41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in der jeweils geltenden Fassung (GenTPflEV) §5 Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und inwieweit Bedin- gungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Absatz 5a GenTG zum Schutz be- sonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem Fall einschlägig sind, und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPflEV zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden 5 Strahlenschutzvorsorgerecht 50 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung (StrVG) 50.1 Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung. 50.2 § 3 Absatz 1 1. Ermittlung der Radioaktivität zuständig: LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arns- berg, CVUA-OWL für den Regierungsbezirk Detmold, LIA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LANUV für den Regierungsbezirk Köln, CVUA-MEL für den Regierungsbe- zirk Münster 2. Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung von den unter 1. genannten Messstellen zuständig: KrOrdB 50.3 § 3 Absatz 2 Übermittlung von Daten zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen 50.4 § 8 Absatz 1 Nummer 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination Seite 48 von 53... zuständig: OrdB 50.5 § 8 Absatz 2 Nummer 2 Empfänger von Unterrichtungen durch die Zollbehörden über das Aufkommen von Wa- rensendungen zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän- digen Behörden 50.6 § 8 Absatz 2 Nummer 3 Durchführung der Überwachung von Warensendungen, die auf Grund einer Anordnung durch die Zollbehörden vorgeführt werden zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän- digen Behörden 50.7 § 9 Absatz1 Satz 2 Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das für Inneres zuständige Mi- nisterium 50.8 § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbrin- gen 1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständig: KrOrdB 2. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen zuständig bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhänd- lern: BezReg zuständig bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhan- del:KrOrdB 50.9 § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln zuständig bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB zuständig bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV 50.10 § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen zuständig in gewerblichen Betrieben: BezReg zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg zuständig in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK im Übrigen: KrOrdB 50.11 Seite 49 von 53... § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbe- hörde 6 Bodenschutzrecht Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen, die sich auf Flächen beziehen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist die BezReg Arnsberg zuständig. Die Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde nach § 2 dieser Verordnung um- fasst, bezogen auf das Anlagengrundstück, alle sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten und Befugnisse, auch gegenüber anderen Pflichtigen, sofern die Verdachts- fläche die schädliche Bodenveränderung, die altlastenverdächtige Fläche oder die Alt- last bis zum 31. Dezember 2009 nicht in einem Kataster im Sinne von § 8 LBodSchG oder vergleichbaren Katastern im Sinne von § 30 LAbfG (in den vom 21. Juni 1988 bis 29. Mai 2000 jeweils geltenden Fassungen) erfasst worden sind. Für den Vollzug bodenschutzrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung. Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Deponien in der Nachsorgephase, die sich an andere Pflichtige als den Deponiebetreiber richten sollen, ist diejenige Behörde zuständig, die für Anordnungen gegenüber dem Deponiebetrei- ber zuständig wäre. 60 Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gel- tenden Fassung (BBodSchG) 60.1 § 13 Absatz 6 Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig: BezReg 60.2 § 17 Absatz 1 Satz 2 Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zuständig: DLWK 60.3 § 25 Festsetzung des Wertausgleichs zuständig: BezReg 61 Verordnungen des Bundes 61.1 Seite 50 von 53... Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchV) 61.1.1 § 5 Absatz 5 Satz 3 und § 8 Absatz 6 Satz 2 Erteilung des Einvernehmens zuständig: DLWK 61.1.2 Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebie- ten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 12 Absatz 10 sowie für gebiets- bezogene Festsetzungen nach Anhang 2 Nummer 4 zuständig: LANUV 61.2 Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (GBV) § 93b Absatz 2 Ersuchen um Eintragung oder Löschung des Bodenschutzlastvermerks zuständig: BezReg 62 Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils gel- tenden Fassung (LBodSchG) Bei der Festlegung von Bodenschutzgebieten nach § 12 LBodSchG erstreckt sich die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf alle Flächen im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich und auch auf die Veröffentlichung entsprechender Verordnungen im amtlichen Mitteilungsblatt. 62.1 §§ 7, 8 Erhebungen und Katasterführung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, für den Zeitraum, in dem dafür Bergaufsicht besteht oder bestanden hat, einschließlich Weitergabe der Daten i. S. v. § 4 Absatz 3, soweit Bergaufsicht be- endet ist zuständig: BezReg Arnsberg 62.2 § 9 Absatz 1 Satz 2 Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren Veröffentlichung zuständig: LANUV 62.3 § 17 Absatz 3 Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersu- chungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Ver- ordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlas- ten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung Seite 51 von 53... zuständig: LANUV 7 Sonstiges Umweltrecht 7.1 Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung (UmweltHG) § 19 Absatz 4 Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage zuständig: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde 7.2 Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung (USchadG) Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: die für Vermeidung, Schadensbegrenzung oder Sanierung nach jeweiligem Fachrecht zuständige Behörde 7.3 Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung (UAG) § 33 Absatz 2 Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register zuständig: BezReg; Kr/KrfStadt; BezReg Arnsberg, sofern am Standort Umweltbelange betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen 7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung Artikel 21b Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Ar- tikel 21b Absatz 1, Nachforderung von Angaben oder Unterlagen zuständig: BezReg 7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und ver- bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) § 5 Absatz1 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt zuständig: LANUV 7.6 Seite 52 von 53... Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) § 3 Absatz 3 Anerkennung einer inländischen Vereinigung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium 7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG) § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2 Satz 2 Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen zuständig: BezReg sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorha- bens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht zuständig: BezReg Arnsberg 7.8 Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV) 7.8.1 Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist 7.8.2 §6 Anerkennung von Prüfstellen zuständig: LANUV Seite 53 von 53

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.