Verzeichnis
Teil A
Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht
Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 1, in der jeweils geltenden Fas-
sung, sind:
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274),
Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005
(BGBl. I S. 114),
Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817),
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013
(BGBl. I S. 2977),
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. S. 926),
Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004
(GV. NRW. S. 30),
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),
Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1),
Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250),
Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066),
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), soweit gen-
technisch veränderte Organismen betroffen sind, die keine Lebensmittel oder Futtermit-
tel sind und die nicht zur direkten Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futtermitteln be-
stimmt sind,
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610),
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Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439),
Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634),
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666),
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490),
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ver-
bringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des
Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1),
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungs-
register vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196),
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 753),
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809).
Teil B
Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II
I. Übersicht der Rechtsvorschriften
1 Immissionsschutzrecht
10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
11 Verordnungen des Bundes
11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-
schen Verbindungen (2. BImSchV)
11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
11.5 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
11.6 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
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11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranla-
gen (13. BImSchV)
11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17.
BImSchV)
11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Roh-
benzin (20. BImSchV)
11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
11.13 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BIm-
SchV)
12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
2 Wasserrecht
20 Gesetze des Bundes
20.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
20.2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
20.3 Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)
21 Verordnungen des Bundes
21.1 Grundwasserverordnung (GrwV)
21.2 Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
21.4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
22 Gesetze des Landes
22.1 Landeswassergesetz (LWG)
22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)
23 Verordnungen des Landes
23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)
23.2 Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV)
23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe (VAwS)
23.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)
3 Abfallrecht
30 Gesetze des Bundes
30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
30.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
30.3 Batteriegesetz (BattG)
31 Verordnungen des Bundes
31.1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)31.3 Entsorgungsfachbetriebe-
verordnung (EfbV)
31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL)
31.5 Nachweisverordnung (NachwV)
31.6 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
31.7 Verpackungsverordnung (VerpackV)
31.8 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
31.9 Versatzverordnung (VersatzV)
31.10 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
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31.11 Deponieverordnung (DepV)
32 Landesabfallgesetz (LAbfG)
4 Gentechnikrecht
40 Gentechnikgesetz (GenTG)
41 Verordnungen des Bundes
41.1 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
5 Strahlenschutzvorsorgerecht
50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
6 Bodenschutzrecht
60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
61.2 Grundbuchverfügung (GBV)
62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
7 Sonstiges Umweltrecht
7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
7.3 Umweltauditgesetz (UAG)
7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)
II. Erläuterungen zu Abkürzungen und Satzzeichen
1. In Anhang II werden folgende Abkürzungen verwendet:
BezReg Bezirksregierung (Bezirksregierungen). Sofern die BezReg Arnsberg be-
nannt ist, ist diese in ihrer Funktion als Bergbehörde zuständig
BMUB Bundesumweltministerium
CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-
Lippe
CVUA-OWL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
DLWK Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter
Kr Kreis (Kreise)
KrfStadt Kreisfreie Stadt (Städte)
KrOrdB Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LBME Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
LIA Landesinstitut für Arbeitsgestaltung
LWK Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter im Kreis
OrdB Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)
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PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)
WSP Duisburg-Wasserschutzpolizei
2. Soweit in Anhang II mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückli-
che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,
- eines Semikolons um eine Mehrfachzuständigkeit
und
- des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3. Soweit in Anhang II neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich die Bergbe-
hörde genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und
Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Anhang I:
Anlagen im Sinne des § 2 sind:
- Alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert wor-
den ist.
- Folgende Anlagen des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
lagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756): Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis
1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8,
8.10,
8.11 außer 8.11.2.2, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2, 9.3, 9.37, 10.1,
10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird, 10.4, 10.10
und 10.23. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar.
Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht
benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine
hiervon unabhängige Funktion erfüllen.
- Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfern-
leitungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Fel-
der in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) mit
einer
Spannung von 110 000 Volt oder mehr.
- Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung bei Entnahme von mehr als 600 000
m³/a nach §§ 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926).
- Öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen für Schmutz- und Mischabwasser von
mehr als 2 000 Einwohnern nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926).
- Anlagen in und an Gewässern erster und zweiter Ordnung und die mit ihnen in Ver-
bindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken nach §
99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995
(GV. NRW. S. 926).
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- Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 106 Absatz 3 des Landeswas-
sergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.
926)).
- Deponien der Klassen I, II, III und IV nach § 2 Nummer 7, 8, 9 und 10 der Deponie-
verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900).
Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder
deren Genehmigung beantragt wurde.
Anhang II:
1
Immissionsschutzrecht
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen
und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen
Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Tech-
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in
der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig.
10
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)
10.1
§§ 4, 6, 8a, 9, 15, 16
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie Teil- und Ände-
rungsgenehmigung, der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der Erteilung eines Vorbe-
scheides, der Prüfung einer Anzeige und dem Widerruf der Genehmigung einer Anla-
ge, die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils gel-
tenden Fassung betrieben werden soll
zuständig: die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde
10.2
§ 24
Anordnung zur Durchführung
1. des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV, soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB
2. des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentank-
schiffen
zuständig: BezReg
3. des § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
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10.3
§ 25 Absatz 1, 1a und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
zuständig: die für die Anordnung nach § 24 zuständige Behörde
10.4
§ 40 Absatz 1 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten
zuständig: BezReg
10.5
§ 42 Absatz 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
10.6
Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§§ 44 bis 47
Für Verwaltungsaufgaben des Fünften Teils des BImSchG ist die BezReg zuständig,
soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
10.6.1
§ 44 Absatz 1
Untersuchung der Luftqualität
zuständig: LANUV
10.6.2
§ 46
Aufstellung von Emissionskatastern
zuständig: LANUV
10.6.3
§ 46a
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: LANUV
10.7
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
§§ 47a bis 47f
Für den Vollzug des Sechsten Teils des BImSchG verbleibt es bei der durch § 47e
BImSchG festgelegten Zuständigkeit. § 1 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht.
Zuständige Stelle im Sinne des § 47e Absatz 2 BImSchG ist das LANUV.
10.8
§ 51a Absatz 2 Satz 3
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; das für Energie zuständige Ministe-
rium, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die aus-
schließlich der Bergaufsicht unterstehen
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10.9
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV,
soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB
10.10
§ 52 Absatz 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be-
fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 3) des Abschnitts 3 der 32. BImSchV
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
10.11
§ 52 Absatz 1 und 6
Überwachung der auf Grund des § 38 Absatz 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsver-
ordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Ab-
satz 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Be-
hörden
im Übrigen: OrdB
10.12
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der auf Grund des § 40 Absatz 3 und des § 49 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus
§ 52 Absatz 2 und 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung: PolB
im Übrigen: OrdB
10.13
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der auf Grund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen
1. für Bundesfernstraßen
zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium
2. für sonstige Straßen
zuständig: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Absatz 2 des Straßen- und Wege-
gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355,
ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung
3. für Straßenbahn- und Oberleitungsbus-Unternehmen, für die allgemeine Aufsicht
zuständig: BezReg, für die technische Aufsicht zuständig: BezReg Düsseldorf
4. für die nicht zum Netz des Bundes gehörende Eisenbahnen
zuständig: BezReg
10.14
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Seite 8 von 53...
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be-
fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 6) des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen
Behältnissen auf Binnentankschiffen
zuständig: WSP
10.15
§ 52 Absatz 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern
sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei
Wasserfahrzeugen (§§ 4, 10, 11 und 14 der 10. BImSchV)
zuständig: WSP
11
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz
11.1
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
Hinweis:
Die Zuständigkeit für Anlagen, die
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,
ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1.
11.1.1
§ 4 Absatz 6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
zuständig: LANUV
11.1.2
§ 16 und § 17 Absatz 3
Entgegennahme der Jahresberichte
zuständig: LANUV
11.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga-
nischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils
geltenden Fassung (2. BImSchV)
§ 17 Absatz 2 Satz 1
Übermittlung des Berichts an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.3
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993
(BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)
§ 7 Nummer 2
Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
zuständig: LANUV
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11.4
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils
geltenden Fassung (10. BImSchV)
11.4.1
§ 16 Absatz 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.4.2
§ 18 Absatz 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP
11.4.3
§ 18 Absatz 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV
11.4.4
§ 20 Absatz 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg
11.5
Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)
§ 3 Absatz 2 Satz 1
Festlegung von Vereinfachung der Emissionserklärung
zuständig: LANUV
11.6
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)
11.6.1
§ 6 Absatz 3 und 4
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt
11.6.2
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt
11.6.3
§ 11 Absatz 1 Satz 4
Für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörden
zuständig: Kr/KrfStadt; OrdB
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11.6.4
§ 12 Absatz 1 Nummer 2
Entgegennahme der Benennung
zuständig: Kr/KrfStadt; die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde
11.6.5
§ 14 Absatz 1
Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses beziehungsweise der Entschei-
dung nach § 9 Absatz 6
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.6.6
§ 14 Absatz 2
Entgegennahme und Übermittlung des Berichts sowie der Informationen zu den Be-
triebsbereichen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.6.7
§ 19 Absatz 4 und 5
Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung und des Ergebnisses der Analyse
und der Empfehlungen
zuständig: LANUV
11.7
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) in der jeweils geltenden Fassung
(13. BImSchV)
§ 25 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
11.8
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (17. BIm-
SchV)
11.8.1
§ 6 Absatz 6 Satz 3
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.8.2
§ 7 Absatz 6 Satz 2
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.8.3
§ 22 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
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11.9
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder
Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
(20. BImSchV)
§ 11 Absatz 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei beweglichen Behältnissen auf
Binnentankschiffen
zuständig: BezReg Düsseldorf
11.10
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21.
August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)
§8
Stellungnahme an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.11
Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August
2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung (32. BImschV)
Hinweis: Die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben nach Abschnitt 2 sind in der
Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November
2012 (GV. NRW. S. 622) geregelt.
11.11.1
§7
Überwachung der Einhaltung und Zulassung von Ausnahmen
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
Im Übrigen: OrdB; § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung.
11.11.2
§ 8 Nummer 2
Weitergehende Ausnahmen von den Einschränkungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.12
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils gel-
tenden Fassung (35. BImSchV)
§ 1 Absatz 2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen
zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde
11.13
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Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.
BImSchV – vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fas-
sung
11.13.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit
nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
11.13.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde
11.13.3
§ 27 und 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde
11.13.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde
12
Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der je-
weils geltenden Fassung (LImschG)
12.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem LImschG ist in Bezug auf Anforderungen an die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen die für die Anlage zuständige Behörde zu-
ständig
im Übrigen: OrdB
12.2
Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.
2
Wasserrecht
Die Bezirkregierung Arnsberg ist über die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 hinaus
zuständig für die Gewässerbenutzung und den Gewässerausbau, wenn ein bergrecht-
licher Betriebsplan dies vorsieht und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine
Anwendung.
20
Gesetze des Bundes
20.1
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils gelten-
den Fassung (WHG)
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20.1.1
§ 7 Absatz 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.2
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schif-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.3
§ 8 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.4
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene
Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern erster und zwei-
ter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließ-
lich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unab-
hängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg
20.1.5
§ 9 Absatz 1 Nummer 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.6
§ 9 Absatz 1 Nummer 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Ge-
wässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen
von mehr als 2 000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg
20.1.7
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Was-
serversorgung von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.8
§ 12, § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
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zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.9
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von In-
halts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.11
§ 19 Absatz 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträgli-
chen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist sowie im
Falle des § 19 Absatz 2, wenn für die Benutzungen ansonsten mehrere untere Was-
serbehörden zuständig wären
20.1.12
§ 20 Absatz 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maß-
nahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Be-
fugnis ist
20.1.13
§ 21 Absatz 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg
20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg
20.1.15
§ 29 Absatz 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.17
§ 34 Absatz 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
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bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.18
§ 35 Absatz 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnis-
ses
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.19
§ 38 Absatz 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.20
§ 38 Absatz 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.21
§ 40 Absatz 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von
Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anord-
nungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der
Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.23
§ 49 Absatz 1, 2 und 3
Entgegennahme von Anzeigen, Bestimmung der Tiefe, Anordnung von Maßnahmen
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Arbeit vorsieht
20.1.24
§ 50 Absatz 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.25
§ 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 LWG
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Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver-
nehmen mit der BezReg Arnsberg
20.1.26
§ 52 Absatz 2
Vorläufige Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.27
§ 53 Absatz 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über be-
sondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg
20.1.28
§ 53 Absatz 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver-
nehmen mit der BezReg Arnsberg
20.1.29
§ 57 Absatz 4
Festlegung eines längeren Zeitraums
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
20.1.30
§ 61 Absatz 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
20.1.31
§ 68 Absatz 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung
20.1.31.1
des Gewässerausbaus bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen
in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken,
mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern zweiter Ordnung, für die nach
Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist
oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau
zuständig: BezReg
20.1.31.2
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Absatz 2) bei Gewässern erster und zweiter Ord-
nung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
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20.1.31.3
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Absatz 1 LWG) und Rückhaltebecken (§
105 Absatz 2 LWG)
zuständig: BezReg
20.1.32
§ 73 Absatz 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidun-
gen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.33
§ 73 Absatz 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.34
§ 74 Absatz 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.35
§ 74 Absatz 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.36
§ 75 Absatz 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets-
einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit
Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Weser
20.1.37
§ 78 Absatz 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Er-
weiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg
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20.1.39
§ 80 Absatz 2
Koordinierung
zuständig: BezReg
20.1.40
§ 82 Absatz 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Ge-
wässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erfor-
derlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.41
§ 82 Absatz 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.42
§ 83 Absatz 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg
20.1.43
§ 83 Absatz 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und
Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg
20.1.44
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt
20.1.45
§ 88 Absatz 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und
Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.46
§ 96 Absatz 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
20.1.47
§ 98 Absatz 2
Hinwirkung auf eine gütliche Einigung und Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
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20.1.48
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg
20.1.49
§ 100 Absatz 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.1.50
§ 101 Absatz 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.2
Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV
20.3
Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der
jeweils geltenden Fassung (WasSiG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: BezReg
21
Verordnungen des Bundes
21.1
Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils
geltenden Fassung (GrwV)
21.1.1
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
Überprüfung und Aktualisierung der Festlegung von Lage und Grenzen der Grundwas-
serkörper
zuständig: LANUV
21.1.2
§ 2 Absatz 1 Nummer 2
Beschreibung der Grundwasserkörper
zuständig: BezReg
21.1.3
§3
Einstufung und weitergehende Beschreibung gefährdeter Grundwasserkörper, Über-
prüfung und Aktualisierung der weitergehenden Beschreibung
zuständig: BezReg
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21.1.4
§ 4 Absatz 1
Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
zuständig: BezReg
21.1.5
§ 5 Absatz 1 und 2
Festlegung von Schwellenwerten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.6
§ 5 Absatz 3 und 4
Abstimmung der Schwellenwerte mit Nachbarstaaten, Aufnahme von Informationen in
den Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.7
§ 6 Absatz 1 und 2
Ermittlung und Beurteilung des chemischen Gewässerzustandes, Ermittlung der flä-
chenhaften Ausdehnung der Belastung
zuständig: BezReg und LANUV
21.1.8
§ 7 Absatz 1
Einstufung des chemischen Gewässerzustandes
zuständig: BezReg und LANUV
21.1.9
§ 7 Absatz 4
Veranlassung erforderlicher Maßnahmen bei Überschreitungen der Schwellenwerte
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme zuständig ist
21.1.10
§ 7 Absatz 5
Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.11
§ 8 Absatz 1 und 2
Überprüfung und Aktualisierung der Bestimmung der Grundwasserkörper mit weniger
strengen Zielen
zuständig: BezReg
21.1.12
§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Errichtung und Betrieb von Messstellen, Durchführung einer Überwachung
zuständig: LANUV
21.1.13
§ 9 Absatz 2 Satz 1
Aufstellung eines Programms für die Überwachung
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zuständig: BezReg
21.1.14
§ 10 Absatz 1 und 4
Ermittlung steigender Trends, Wiederholung der Trendermittlung
zuständig: LANUV
21.1.15
§ 10 Absatz 2
Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr, Festlegung früherer
Ausgangskonzentrationen, Bestimmung einer höheren Ausgangskonzentration
zuständig: BezReg
21.1.16
§ 12 Absatz 1
Kartenmäßige Darstellung des Grundwasserzustandes und der Trends
zuständig: LANUV
21.1.17
§ 13 Absatz 1
Führen eines Bestandsverzeichnisses über zugelassene Einträge
zuständig: die Behörde, die für die Zulassung der Einträge zuständig ist
21.1.18
§ 14 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.2
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der je-
weils geltenden Fassung (OGewV)
21.2.1
§3
Überprüfung und Aktualisierung von Bestimmungen
zuständig: LANUV
21.2.2
§ 4 Absatz 1, 2 und 4
Überprüfung und Aktualisierung von Zusammenstellungen, Beurteilungen sowie Ermitt-
lungen und Beschreibungen, Erstellen einer Bestandsaufnahme, Aktualisierung der
Bestandsaufnahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg und LANUV
bei sonstigen Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder
größer
zuständig: LANUV
21.2.3
§ 5 Absatz 1 und 2
Einstufung des ökologischen Zustands, Einstufung des ökologischen Potenzials
Seite 22 von 53...
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.4
§6
Einstufung des chemischen Zustands
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.5
§ 7 Absatz 2
Kennzeichnung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
zuständig: LANUV
21.2.6
§ 8 Absatz 1
Überprüfung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.7
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 3.3
Festlegung einer abweichenden Umweltqualitätsnorm
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.2.8
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 1, 2 und 4
Überblicksweise und operative Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der
Überwachungsprogramme, Festlegung anderer Überwachungsfrequenzen und inter-
valle
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.9
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 3
Überwachung zu Ermittlungszwecken
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
21.2.10
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mitAnlage 9 Nummer 5
Überwachung von Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Erteilung des Entnahmerechts zuständig ist
21.2.11
§ 9 Absatz 2
Überwachung der Erfüllung der Anforderungen sowie der Einhaltung der Umweltquali-
tätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
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21.2.12
§ 10 Absatz 1 und 2
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemi-
schen Zustands sowie Kennzeichnung
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.13
§ 11 Absatz 1
Ermittlung langfristiger Trends, Überwachung, Festlegung eines anderen Intervalls
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.14
§ 12 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.3
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung (IZÜV)
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist die Behörde, die für die Industriean-
lage zuständig ist.
21.4
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)
21.4.1
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: Gesundheitsämter, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zustän-
dig bestimmt ist
21.4.2
§ 9 Absatz 9
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.3
§ 10 Absatz 5
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.4
§ 15 Absatz 3, 4 und 5
Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Erteilen der Zulassung, Bekanntma-
chung einer Liste der Untersuchungsstellen, regelmäßigeÜberprüfung
zuständig: LANUV
21.4.5
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§ 16 Absatz 5
Bestimmung, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.6
§ 19 Absatz 2, 3 und 4
Bestimmung, dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Festlegung weiterer Anforderun-
gen, Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.7
§ 21 Absatz 2 Satz 1
Entgegennahme der Angaben
zuständig: LANUV
21.4.8
§ 21 Absatz 2 Satz 2
Bestimmung, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen
Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten
Schnittstelle kompatibel sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.9
§ 21 Absatz 2 Satz 3
Zuleitung des Berichts
zuständig: LANUV
21.4.10
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4
Entgegennahme und Weiterleitung der Unterrichtung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.11
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 in Verbindung mit Anmerkung 4
Entgegennahme und Weiterleitung des Beschlusses und der Ergebnisse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
22
Gesetze des Landes
22.1
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
22.1.1
§ 2f
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms
zuständig: BezReg
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22.1.2
§ 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.3
§ 11
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung an
Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.4
§ 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.5
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver-
nehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.6
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15
Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes,
Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten, Festsetzung des
Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg
22.1.7
§ 18 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist
22.1.8
§ 19 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirt-
schaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung
zuständig: BezReg; LANUV
22.1.9
§ 19 Absatz 3
Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Er-
kenntnissen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV; KrOrdB
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22.1.10
§ 19a
Erhebung von Daten, Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen
zuständig: BezReg; KrOrdB
22.1.11
§ 26a
Entgegennahme der Anzeige des Rechtsnachfolgers
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.12
§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg
22.1.13
§ 30
Entgegennahme der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig
wäre
22.1.14
§ 31
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens, Einverneh-
menserteilung, Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, Streitentscheidung über
die Höhe der zu erbringenden Leistung, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Anord-
nung der Beseitigung, Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Stauanlage
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.15
§ 31a
Entgegennahme der Anzeige, eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer
Energie zu betreiben
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.16
§ 33
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für einzelne Gebiete, Zulassung des
Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern, Bestimmung des Gemeingebrauchs für
künstliche Gewässer und Talsperren
zuständig: BezReg
22.1.17
§ 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs
und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
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22.1.18
§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs
und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.19
§ 37 Absatz 3
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum
Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen
zuständig: BezReg
22.1.20
§ 39
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg
22.1.21
§ 40
Ausschluss der Berechtigung zum Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen so-
wie zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern
und Talsperren (§ 33 Absatz 3)
zuständig: BezReg
22.1.22
§ 41
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke, Entgegennahme der An-
zeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte, Genehmigung
der Staumarke und Festpunkte beeinflussenden Handlungen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken
(§ 105 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg
22.1.23
§ 43
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken
(§ 105 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg
22.1.24
§ 47 Absatz 2
Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
22.1.25
§ 49
Seite 28 von 53...
Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Verände-
rung einer Aufbereitungsanlage, Treffen von Regelungen
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
22.1.26
§ 50 Absatz 1
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen, Entgegennahme der
vorzulegenden Untersuchungsergebnisse
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
22.1.27
§ 52 Absatz 2 und 4
Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen, Entgegennahme des Ab-
wasserkatasters und des Nachweises der Einhaltung des Standes der Technik
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.28
§ 53 Absatz 1a
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Fristsetzung für die Durchfüh-
rung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg
22.1.29
§ 53 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5
Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht bei gewerblichen Betrieben und an-
deren Anlagen und deren Übertragung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber der Anlage, Übertragung der Abwasser-
beseitigungspflicht auf einen gewerblichen Betrieb
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.30
§ 53 Absatz 6
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwas-
serbeseitigung
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Absatz 4),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen
Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser
22.1.31
§ 53 Absatz 7
Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.32
§ 53b
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts
zuständig: BezReg
Seite 29 von 53...
22.1.33
§ 54 Absatz 1, 3 und 4
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen, Entgegennahme des Ab-
wasserbeseitigungskonzepts, Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer
Maßnahmen der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg
22.1.34
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg
22.1.35
§ 58 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen und Entgegennah-
me des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisations-
netzen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2 000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg
22.1.36
§ 58 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV
22.1.37
§ 59 Absatz 4
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwas-
seranlage zuständig ist
22.1.38
§ 59a
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasser-
anlage zuständig ist
22.1.39
§ 60 Absatz 3
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.40
§ 60 Absatz 4
Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.41
§ 61 Absatz 1 und 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung, Verpflichtung zur
Einschaltung von Sachverständigen, Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung,
Vorlage des Prüfergebnisses, Unterrichtung über Mängelabstellung, Befreiung von der
Pflicht zur Selbstüberwachung
Seite 30 von 53...
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist
22.1.42
§§ 64 bis 85
Vollzug der Aufgaben des Siebenten Teils – Abwasserabgabe
zuständig: LANUV mit folgenden Ausnahmen:
22.1.42.1
Befreiung von der Abgabepflicht (§ 66 Absatz 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.2
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 66 Absatz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist;
LANUV
22.1.42.3
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen (§ 68 Satz 2)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.4
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (§ 69 Ab-
satz 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.5
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei
Flußkläranlagen (§ 69 Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.42.6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben (§
69 Absatz 5)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.7
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 AbwAG (§ 70 Satz 1)
zuständig: die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.8
Erlass einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung (§ 74 Absatz 2)
zuständig: BezReg
22.1.42.9
Förderung von Maßnahmen (§ 83)
zuständig: BezReg
22.1.43
§ 89
Anhalten und Fristsetzung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht
zuständig: die für den Gewässerausbau nach § 68 WHG zuständige Behörde
Seite 31 von 53...
22.1.44
§ 90a Absatz 3
Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.45
§ 90a Absatz 4
Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote
bei Gewässern erster Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.46
§ 90b
Koordinierung der Gewässerunterhaltung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.47
§ 95 Absatz 1 und 2
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.48
§ 96
Anordnung der Beseitigung, Streitentscheidung über Aufwandserstattung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.49
§ 98
Streitentscheidung über Unterhaltungsfragen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.50
§ 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadenser-
satzes
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.51
§ 103
Festsetzung des Vorteilsausgleichs
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.52
Seite 32 von 53...
§ 104
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Ge-
nehmigung
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist
22.1.53
§ 106 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 41 und 42
Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken (§ 105
Absatz 3), Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.54
§ 106 Absatz 5
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Ein-
vernehmenserklärung bei Gutachterbestellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.55
§ 106 Absatz 6
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen
zuständig: BezReg
22.1.56
§ 107 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 103 und 104
Festsetzung des Vorteilsausgleichs, Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung
des Plans oder Widerruf der Genehmigung
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.57
§ 107 Absatz 2 in Verbindung mit § 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadenser-
satzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.58
§ 108 Absatz 3, Absatz 4 in Verbindung mit § 96, § 108 Absatz 5
Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs, Streitentscheidung über Aufwand-
serstattung, Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung, Zulassung anderer Bei-
tragsleistungen, Festsetzung des Beitrags
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.59
§ 109
Seite 33 von 53...
Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.60
§ 111
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und über den Umfang der Unterhaltungs-
pflicht, Festsetzung des Schadensersatzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.61
§ 111a
Befreiung von Verboten in der Deichschutzzone, Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung zum Schutz von Deichen
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter
Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.62
§ 112 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungs-
gebieten, Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter
Überschwemmungsgebiete, Information der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stel-
lungnahmen, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg
22.1.63
§ 113
Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entge-
gennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung
vom Verbot des Grünlandumbruchs
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.64
§ 114
Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.65
§ 114a Absatz 1
Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis
auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung
Seite 34 von 53...
zuständig: BezReg
22.1.66
§ 114b Absatz 1 und Absatz 2
Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die
Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchfüh-
rung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswir-
kungen
zuständig: BezReg
22.1.67
§ 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen
22.1.67.1
Gewässer und Gewässerschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 121)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.67.2
Indirekteinleitungen (§ 116 Absatz 1 Nummer 1a)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist
22.1.67.3
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 116 Ab-
satz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist
22.1.67.4
Überschwemmungsgebiete (§ 116 Absatz 1 Nummer 4)
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.67.5
Talsperren und Rückhaltebecken (§ 116 Absatz 1 Nummer 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsver-
fahren nach § 68 WHG zuständig ist
22.1.67.6
Deiche und Deichschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 6 und § 122)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die
Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
zuständig: BezReg
22.1.68
§ 116 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist
Seite 35 von 53...
22.1.69
§ 118 Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung zuständig ist
22.1.70
§ 119
Zusammenschluss von Pflichtigen
zuständig: BezReg
22.1.71
§ 120
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
22.1.72
§ 123
Anforderung von Hilfsmaßnahmen, Anforderung zu Schutzarbeiten und zur Bereitstel-
lung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen, Streitentscheidung über
die Entschädigung
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiff-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
22.1.73
§ 142
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.74
§ 144
Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.75
§ 145
Streitentscheidung und Aussetzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.76
§ 147
Entgegennahme von Antragsunterlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Entscheidung über die Bewilligung oder gehobe-
ne Erlaubnis zuständig ist
22.1.77
§ 157
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg
22.1.78
§ 166
Rücknahme oder Widerruf alter Rechte
Seite 36 von 53...
zuständig: BezReg
22.1.79
§ 170
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zuständig: BezReg
22.2
Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar
2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung (WasEG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV
23
Verordnungen des Landes
23.1
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S.
602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)
23.1.1
Vollzug der Aufgaben nach Teil 1 dieser Verordnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Abwassereinleitung oder für die
Entgegennahme der Anzeige des Kanalisationsnetzes zuständig ist
23.1.2
Vollzug der Aufgaben nach § 7 bis 11 dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern die Abwasseranlagen im Zusammenhang mit ei-
nem bergrechtlichen Betriebsplan stehen
23.1.3
§ 12 Absatz 1
Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde im Übrigen
zuständig: LANUV
23.1.4
§ 12 Absatz 4
Zusammenführung der Listen, Zurverfügungstellung der landesweiten Liste
zuständig: LANUV
23.1.5
§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4
Zurverfügungstellung des Fragenkatalogs an die in der landesweiten Liste aufgeführten
Schulungsinstitute
zuständig: LANUV
23.1.6
§ 13 Absatz 3
Führen einer Liste der Schulungsinstitutionen, Überprüfung des Schulungskonzeptes,
Streichung einer Schulungsinstitution aus der Liste, Information über die landesweite
Liste
Seite 37 von 53...
zuständig: LANUV
23.1.7
§ 14 Nummer 2
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständig: LANUV
23.2
Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) in
der jeweils geltenden Fassung (KomAbwV)
§ 5 Absatz 1
Fristverlängerung betreffend Anforderungen an Stickstoffeinleitung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
23.3
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden
Fassung (VawS)
§ 11 Absatz 1 und 5
Anerkennung von Organisationen, Entgegennahme des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV
23.4
Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322)
in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)
§ 5 Absatz 3
Feststellung der Sach- und Fachkunde der Prüfstelle, Anerkennung
zuständig: LANUV
3
Abfallrecht
Soweit die BezReg Arnsberg als Bergbehörde zuständig ist, ist bei Zulassungs- und
Änderungsverfahren das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen BezReg herzustel-
len.
Für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung für Depo-
nien der Klassen 0 im Sinne von § 2 Nummer 6 DepV keine Anwendung.
Für Deponien der Klasse I ist die BezReg nicht zuständig, soweit deren Stilllegung
nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KrWG bis zum (Datum des Inkrafttretens dieser Verord-
nung) angezeigt worden ist.
Für den Vollzug von § 18 KrWG findet § 2 dieser Verordnung keine Anwendung.
30
Gesetze des Bundes
30.1
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils
geltenden Fassung (KrWG)
Seite 38 von 53...
30.1.1
§ 12 Absatz 5
Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung
zuständig: LANUV
30.1.2
§ 28 Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen
Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen
beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz
im Übrigen: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaft-
lich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind: im Benehmen
mit dem LWK)
30.1.3
§ 46 Absatz 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB; BezReg Arnsberg
30.1.4
§ 47
Überwachung
30.1.4.1
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlas-
senen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung
30.1.4.1.1
soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB
30.1.4.1.2
soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
30.1.4.2
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsor-
ganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage der §§ 56 und 57
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.4.3
Abfalltransportkontrollen auf öffentlichen Straßen, auch in Verbindung mit der NachwV
und der AbfVerbrV
zuständig: BezReg
30.1.5
§§ 53 und 54
Seite 39 von 53...
Anzeigen der und Erlaubnisse für Sammler und Beförderer, Händler und Makler
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler und Beförderer, Makler und Händler
handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
30.1.6
§ 56 Absatz 5 Satz 3
Zustimmung zu Überwachungsverträgen in Verbindung mit § 15 der Entsorgungsfach-
betriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.7
§ 56 Absatz 6 Satz 2
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften in Verbindung mit § 11 der Entsorgerge-
meinschaftenrichtlinie
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.8
§ 56 Absatz 8 Satz 2
Entzug des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens
zuständig: die für die nach § 47 für die Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes
zuständige Behörde
30.1.9
§ 62
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrWG und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: die für den Vollzug der Aufgabe zuständige Behörde
30.2
Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils gel-
tenden Fassung (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung
30.2.1
zuständig: BezReg, für Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der
Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufbringung auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: im Benehmen mit DLWK
30.2.2
§ 15 Absatz 2
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen und Verbrin-
gungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende
Ermittlungs- und Strafverfahren; Anlaufstelle für das Umweltbundesamt
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.3
Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fas-
sung (BattG)
§ 7 Absatz 1
Seite 40 von 53...
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils gelten-
den Fassung (AbfKlärV)
Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK,
gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die unte-
re Landschaftsbehörde (§ 8 Absatz 3 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 586) in der jeweils geltenden Fas-
sung).
31.2
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der
jeweils geltenden Fassung (AbfAEV)
31.2.1
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler, Beförderer, Händler und Makler han-
delt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
31.2.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)
in der jeweils geltenden Fassung (EfbV)
31.3.1
§ 9 Absatz 2 Nummer 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3.2
§ 14 Absatz 4 Nummer 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3.3
§ 15 Absatz 1 und 3
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.4
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S.
10909) in der jeweils geltenden Fassung
Seite 41 von 53...
31.4.1
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.4.2
§ 11 Absatz 1 und 2
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.4.3
§ 12 Satz 2
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und Überwachungszei-
chens
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils gel-
tenden Fassung (NachwV)
31.5.1
§ 6 Absatz 1 Satz 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises vom Erzeu-
ger/Einsammler
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.2
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen mit dem Vermerk des Ab-
laufs der 30 Kalendertage-Frist sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Absatz
5, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung
der Nachweiserklärungen an die für den Erzeuger zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.3
§ 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen nach Zusendung durch
den Entsorger, Bereitstellung der Ablichtung der Nachweiserklärung und der Daten für
die Behörden des Entsorgers und Erzeugers
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.4
§ 9 Absatz 4
Entgegennahme von Ablichtungen der Sammel-Entsorgungsnachweise von Einsamm-
lern aus anderen Bundesländern mit Sammelgebiet in NRW
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.5
§ 11 Absatz 2 Satz 2
Überwachung und Kontrolle der Begleitscheindaten durch Befugte
zuständig: BezReg
Seite 42 von 53...
31.5.6
§ 11 Absatz 3
§ 13 Absatz 2 Satz 3
Entgegennahme der Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) vom Entsorger
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.7
§ 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 LAbfG
Überprüfung der Daten auf Plausibilität; Abgleich, Erhebung, Aufbereitung und Weiter-
gabe der Daten an die für Erzeuger/Einsammler und Entsorger zuständigen Behörden
und im Fall der Sammelentsorgung an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Be-
hörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.8
§ 14
Entgegennahme und Zulassung des Antrages zur Nachweisführung nach Übertragung
der Erzeuger- und Besitzerpflichten durch Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörper-
schaften der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 16 Ab-
satz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,in Anwendung der §§ 9, 12
und 13 NachwV (Sammelentsorgung)
zuständig: BezReg
31.5.9
§ 19 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Zusendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Erzeuger-Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.10
§ 22 Absatz 2 Nummer 2
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen und des
betrieblichen Kommunikationssystems bei Störung bei einem Nachweispflichtigen
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.11
§ 30 Absatz 2
Entgegennahme von gültigen Nachweiserklärungen zur Kenntnis vom Entsorger zur
Fortgeltung ihrer Gültigkeit
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.6
Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 6 in Verbindung mit § 5, Be-
scheinigungen nur im Fall seiner öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung seiner
Befähigung zu erteilen
zuständig: LANUV
31.7
Seite 43 von 53...
Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gel-
tenden Fassung (VerpackV)
31.7.1
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 62 KrWG
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über die Einrichtung einer branchen-
bezogenen Selbstentsorgerlösung sowie diesbezügliche Anordnungen nach § 62
KrWG
zuständig: LANUV
31.7.2
§ 6 Absatz 5 Satz 1
Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 6 Absatz 3
zuständig: LANUV
31.7.3
§ 6 Absatz 5 Satz 3
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: LANUV
31.7.4
§ 6 Absatz 6
Widerruf der Entscheidung nach § 6 Absatz 5 Satz 1
zuständig: LANUV
31.7.5
§ 8 Absatz 3
Verlangen der Vorlage der Dokumentation
zuständig: LANUV
31.7.6
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation
zuständig: LANUV
31.7.7
Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation
zuständig: LANUV
31.7.8
Anhang II Nummer 5 Absatz 2 und 3
Verlangen der Vorlage der Konformitätserklärung und des Jahresberichts
zuständig: LANUV
31.8
Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013
(BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (BioAbfV)
Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist das LANUV;
in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 und 4 sowie des §
11 Absatz 2a der LWK; in den Fällen des § 9 Absatz 1 der DLWK.
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Zuständige Forstbehörde im Sinne der Verordnung ist der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
Bei der Verbringung von Bioabfällen nach § 9a aus dem Ausland nach Nordrhein-
Westfalen ist die Behörde am Ort der ersten Abgabe der Bioabfälle oder die Behörde
am Ort der Aufbringung auf selbstbewirtschaftete Betriebsflächen zuständig.
31.9
Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden
Fassung (VersatzV)
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg
31.10
Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils gel-
tenden Fassung (GewAbfV)
§ 9 Absatz 6 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
31.11
Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden
Fassung (DepV)
§ 4 Nummer 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9
zuständig: BezReg Düsseldorf
32
Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden
Fassung (LAbfG)
32.1
§ 4 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft
relevanten Standes der Technik
zuständig: Ermittlung im Einzelfall: BezReg
im Übrigen: LANUV
32.2
§ 4 Absatz 3
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen auf Böden und
Pflanzen
zuständig: LANUV
32.3
§ 5 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg
Seite 45 von 53...
32.4
§ 5a Absatz 2 Satz 8
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Kreisen und kreis-
freien Städten
zuständig: BezReg
32.5
§ 5c Absatz 2
Verlangen, Entgegennahme und Prüfung der Abfallbilanz von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
zuständig: BezReg
32.6
§ 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungs-
verbänden
zuständig: BezReg
32.7
§ 18 Absatz 2 Satz 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg
32.8
§ 20 Absatz 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34
KrWG
zuständig: BezReg
32.9
§ 22 Absatz 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche
zuständig: BezReg
32.10
§ 25 Absatz 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
32.11
§ 42a Absatz 1
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen
wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sach-
verständigen
zuständig: LANUV
32.12
§ 42a Absatz 3
Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1
zuständig: LANUV
Seite 46 von 53...
4
Gentechnikrecht
4.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem GenTG, hierzu ergangener Rechtsverordnungen
sowie europarechtlicher Vorschriften zum Gentechnikrecht ist die BezReg Düsseldorf
zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1 Absatz 3 findet keine
Anwendung.
4.2
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit § 4 des EG-Gentechnik-
Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden
Fassung und für die Überwachung der Anwendung der unter 4.1 genannter Rechtsvor-
schriften ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle be-
stimmt ist.
40
Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)
40.1
§ 9 Absatz 6, 1. Halbsatz
Veranlassung der Entwicklung der für die Probenuntersuchung erforderlichen Nach-
weismethoden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
40.2
§ 16 Absatz 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
40.3
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial
und Düngemitteln (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus §
25 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung des LANUV
40.4
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflan-
zen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2
und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer
40.5
§ 28a Absatz 2 Nummer 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehr-
bringens in allgemeiner Weise
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium, BezReg
41
Seite 47 von 53...
Verordnungen des Bundes
41.1
Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der
jeweils geltenden Fassung (GenTNotfV)
§ 3 Absatz 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
41.2
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in
der jeweils geltenden Fassung (GenTPflEV)
§5
Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und inwieweit Bedin-
gungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Absatz 5a GenTG zum Schutz be-
sonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem
Fall einschlägig sind, und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche
über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPflEV
zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden
5
Strahlenschutzvorsorgerecht
50
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der
jeweils geltenden Fassung (StrVG)
50.1
Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit
im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
50.2
§ 3 Absatz 1
1. Ermittlung der Radioaktivität
zuständig: LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arns-
berg, CVUA-OWL für den Regierungsbezirk Detmold, LIA für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, LANUV für den Regierungsbezirk Köln, CVUA-MEL für den Regierungsbe-
zirk Münster
2. Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität
auf Veranlassung von den unter 1. genannten Messstellen
zuständig: KrOrdB
50.3
§ 3 Absatz 2
Übermittlung von Daten
zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen
50.4
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
Seite 48 von 53...
zuständig: OrdB
50.5
§ 8 Absatz 2 Nummer 2
Empfänger von Unterrichtungen durch die Zollbehörden über das Aufkommen von Wa-
rensendungen
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän-
digen Behörden
50.6
§ 8 Absatz 2 Nummer 3
Durchführung der Überwachung von Warensendungen, die auf Grund einer Anordnung
durch die Zollbehörden vorgeführt werden
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän-
digen Behörden
50.7
§ 9 Absatz1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden
zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das für Inneres zuständige Mi-
nisterium
50.8
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbrin-
gen
1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB
2. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhänd-
lern: BezReg
zuständig bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhan-
del:KrOrdB
50.9
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen
und Verbringen von Futtermitteln
zuständig bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB
zuständig bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV
50.10
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder
Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
zuständig in gewerblichen Betrieben: BezReg
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
zuständig in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
im Übrigen: KrOrdB
50.11
Seite 49 von 53...
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbe-
hörde
6
Bodenschutzrecht
Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen, die sich auf Flächen beziehen, die der
Bergaufsicht unterstehen, ist die BezReg Arnsberg zuständig.
Die Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde nach § 2 dieser Verordnung um-
fasst, bezogen auf das Anlagengrundstück, alle sonstigen bodenschutzrechtlichen
Pflichten und Befugnisse, auch gegenüber anderen Pflichtigen, sofern die Verdachts-
fläche die schädliche Bodenveränderung, die altlastenverdächtige Fläche oder die Alt-
last bis zum 31. Dezember 2009 nicht in einem Kataster im Sinne von § 8 LBodSchG
oder vergleichbaren Katastern im Sinne von § 30 LAbfG (in den vom 21. Juni 1988 bis
29. Mai 2000 jeweils geltenden Fassungen) erfasst worden sind.
Für den Vollzug bodenschutzrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine
Anwendung.
Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Deponien in der
Nachsorgephase, die sich an andere Pflichtige als den Deponiebetreiber richten sollen,
ist diejenige Behörde zuständig, die für Anordnungen gegenüber dem Deponiebetrei-
ber zuständig wäre.
60
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gel-
tenden Fassung (BBodSchG)
60.1
§ 13 Absatz 6
Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen der Kreise oder kreisfreien Städte
zuständig: BezReg
60.2
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
zuständig: DLWK
60.3
§ 25
Festsetzung des Wertausgleichs
zuständig: BezReg
61
Verordnungen des Bundes
61.1
Seite 50 von 53...
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in
der jeweils geltenden Fassung (BBodSchV)
61.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 3 und § 8 Absatz 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK
61.1.2
Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebie-
ten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 12 Absatz 10 sowie für gebiets-
bezogene Festsetzungen nach Anhang 2 Nummer 4
zuständig: LANUV
61.2
Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (GBV)
§ 93b Absatz 2
Ersuchen um Eintragung oder Löschung des Bodenschutzlastvermerks
zuständig: BezReg
62
Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils gel-
tenden Fassung (LBodSchG)
Bei der Festlegung von Bodenschutzgebieten nach § 12 LBodSchG erstreckt sich die
Zuständigkeit nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf alle Flächen im örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich und auch auf die Veröffentlichung entsprechender Verordnungen
im amtlichen Mitteilungsblatt.
62.1
§§ 7, 8
Erhebungen und Katasterführung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die
durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen
entstanden sind, für den Zeitraum, in dem dafür Bergaufsicht besteht oder bestanden
hat, einschließlich Weitergabe der Daten i. S. v. § 4 Absatz 3, soweit Bergaufsicht be-
endet ist
zuständig: BezReg Arnsberg
62.2
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren
Veröffentlichung
zuständig: LANUV
62.3
§ 17 Absatz 3
Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersu-
chungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Ver-
ordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlas-
ten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung
Seite 51 von 53...
zuständig: LANUV
7
Sonstiges Umweltrecht
7.1
Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils
geltenden Fassung (UmweltHG)
§ 19 Absatz 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung
des Betriebs einer Anlage
zuständig: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde
7.2
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden
Fassung (USchadG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: die für Vermeidung, Schadensbegrenzung oder Sanierung nach jeweiligem
Fachrecht zuständige Behörde
7.3
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung (UAG)
§ 33 Absatz 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; Kr/KrfStadt; BezReg Arnsberg, sofern am Standort Umweltbelange
betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen
7.4
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Ar-
tikel 21b Absatz 1, Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg
7.5
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und ver-
bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
§ 5 Absatz1
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
7.6
Seite 52 von 53...
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG)
§ 3 Absatz 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
7.7
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung
(UVPG)
§ 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis
19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorha-
bens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg
7.8
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in
der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)
7.8.1
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt
ist
7.8.2
§6
Anerkennung von Prüfstellen
zuständig: LANUV
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