Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVOVS NRW)
Vom 3. Februar 2015
(Fn 1)
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes
vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach
Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landtags, sowie
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Grundsatz Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
1. im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der
jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes,
2. für die Überwachung von Bedarfsgegenständen im Sinne des
§ 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Grundlage der
stofflichen Anforderungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
(ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; L 136 vom 29.5.2007, S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung und § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. für die Überwachung von Bedarfsgegenständen im Sinne des
§ 2 Absatz 6 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf
Grundlage der Sicherheitsanforderungen aus § 10 der Zweiten Verordnung zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von
Spielzeug) vom 7. Juli 2011 (BGBl I S. 1350, 1470) in der jeweils geltenden
Fassung im Hinblick auf die chemischen Eigenschaften aus Anhang II Teil III der
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
4. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und
Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Vorläufigen Biergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), das
zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist,
5. im Sinne der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über
den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht aufgeführten
Rechtsvorschriften und der auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen,
6. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von
Bescheinigungen über Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel
und Bedarfsgegenstände im Verkehr mit dem Ausland,
7. für die Erteilung der Erlaubnis zur Verfügung über
transportierte Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565,
566),
8. im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 bis 5, Artikel 4 Absatz 2
bis 9, Artikel 5 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 und der Artikel 6 bis 8 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung,
9. im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
10. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von
Bescheinigungen über Tabakerzeugnisse im Verkehr mit dem Ausland,
11. im Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung für
Lebensmittel und Futtermittel, soweit gentechnisch veränderte Lebensmittel oder
Futtermittel oder ein zur direkten Verwendung als oder in Lebensmitteln oder
Futtermitteln bestimmter gentechnisch veränderter Organismus betroffen sind,
12. im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der
jeweils geltenden Fassung für die Überprüfung bei betriebsbezogenen Prüfungen,
13. im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 2 des
Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils
geltenden Fassung,
14. für die Sicherstellung der Teilnahme von amtlichen
Fachassistenten an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Anhangs I Abschnitt
III Kapitel IV Teil B Nummer 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
15. für die Anerkennung des Bedarfs für wissenschaftliche
Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 47
Absatz 2 Nummer 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden
Fassung,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung
getroffen ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
1. § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. § 1 Absatz 2, §§ 2, 3 Absatz 4 und 5, §§ 4, 5 Absatz 2,
§§ 6, 7 Absatz 3, §§ 9 und 11 bis 14 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2012 (BGBl.
I S. 190) in der jeweils geltenden Fassung,
3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Verbindung mit § 18 des
Vorläufigen Biergesetzes,
4. §§ 36a und 36b der Futtermittelverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden
Fassung,
5. § 50 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung,
6. §§ 53 und 54 des Vorläufigen Tabakgesetzes,
7. § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, soweit die
Verstöße gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel oder einen zur
direkten Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln gentechnisch
veränderten Organismus betreffen,
8. § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes,
9. § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der
Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) in der
jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des
Fischetikettierungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 13 für die
Überwachung zuständig ist,
10. § 11 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-,
Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259)
in der jeweils geltenden Fassung,
11. § 26 Absatz 1 Nummer 9 und 10 des Chemikaliengesetzes,
soweit es sich um Verstöße gegen stoffliche Anforderungen an Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung
getroffen ist.
(3) Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie
Absatz 2 Nummer 11 sind die Zuständigkeiten im Sinne von § 2 der
Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27.
November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(Landesamt) ist zuständige Behörde
1. auf dem Gebiet der Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe,
kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände für
a) die Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 3
und die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 4 der Gegenproben-Verordnung
vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Absatz 2 Nummer 4
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
c) die Zulassung nach § 4 und die Abgabe von Mitteilungen
und Berichten nach § 7 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
d) die Entgegennahme eines Antrages nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der
Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) in der
jeweils geltenden Fassung,
e) die Zulassung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
in Verbindung mit § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes,
f) für die Anforderung und Entgegennahme von Daten über den
Internethandel gemäß § 38a Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches,
g) für die Entgegennahme von Mitteilungen über
Untersuchungsergebnisse nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, die Übermittlung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und die Zurverfügungstellung
digitaler Dateien nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Mitteilungs- und
Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 58) in der
jeweils geltenden Fassung;
2. auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene für
a) die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 5 Absatz 3
der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der
Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) in
der jeweils geltenden Fassung,
c) die Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten
nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr.
854/2004,
d) die Zulassung von Betrieben – mit Ausnahme der in Absatz
2 aufgeführten Betriebe – unter Erteilung einer Zulassungsnummer, die
Rücknahme, den Widerruf, die Anordnung des Aussetzens der Zulassung sowie die
entsprechende Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr.
854/2004,
e) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 2 der Verordnung
(EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von
Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 24) in der
jeweils geltenden Fassung,
f) die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer
3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über
mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung, die über den Zuständigkeitsbereich einer
Kreisordnungsbehörde hinaus gehen;
3. auf dem Gebiet der Futtermittel sowie der
Fischetikettierung
a) im Sinne der §§ 39 bis 43, 44a und 69 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, soweit in Absatz 3 oder § 3 nichts Abweichendes geregelt ist,
b) im Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
im Rahmen seiner Zuständigkeit für Futtermittel,
c) im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr.
999/2001, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 handelt,
d) im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 2 des
Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung der Großhandelsbetriebe,
e) im Sinne des § 3 Absatz 1 der
Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der
jeweils geltenden Fassung,
4. sowie zuständige Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst
und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an
Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L
94 vom 8.4.2009, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d
gilt nicht für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nummer
7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung sowie von nachfolgend aufgeführten Betrieben, welche die dort genannten
Produktionsmengen im Jahresdurchschnitt unterschreiten:
1. Schlachtbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe: 80
Großvieheinheiten pro Woche,
2. Zerlegungsbetriebe: 20 t entbeintes Fleisch pro Woche,
3. Umpackbetriebe, Betriebe zur Herstellung von
Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch: insgesamt 30 t
Fertigerzeugnis / Produkt pro Woche,
4. Betriebe zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen:
3 t pro Woche,
5. Betriebe zur Herstellung oder Bearbeitung von
Fischereierzeugnissen und Muscheln: 3 t pro Woche,
6. Betriebe zur Herstellung von Eiprodukten: 3 t pro Woche,
7. Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer,
Küchen): 2 000 Hauptmahlzeiten pro Tag,
8. Kühllagerbetriebe: 10 000 Palettenstellplätze,
9. Großhandelsmärkte für sonstige Lebensmittel tierischen
Ursprungs: 30 t pro Woche.
(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis
c gilt nicht
1. für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c mit
Ausnahme der Zulassung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für
die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, sofern
- landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die
Einzelfuttermittel erzeugen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
- landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die
Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand herstellen oder
- Tierhalter, die Futtermittel verfüttern,
betroffen sind, sowie
2. für die Anordnung von Maßnahmen nach § 41 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Bezug auf Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen und Sammelstellen nach Abschnitt 6 der
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird im Umfang seiner nach den
Absätzen 1 bis 3 bestimmten Zuständigkeiten auf das Landesamt übertragen:
1. § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. § 1 Absatz 2, §§ 2, 3 Absatz 4 und 5, §§ 4, 5 Absatz 2,
§§ 6, 7 Absatz 3, §§ 9 und 11 bis 14 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und
Bußgeldverordnung,
3. § 2 Satz 1 Nummer 4 des Schulobstgesetzes vom 24.
September 2009 (BGBl. I S. 3152) in der jeweils geltenden Fassung,
4. §§ 36a und 36b der Futtermittelverordnung,
5. § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes,
6. § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der
Fischetikettierungsverordnung.
§ 3
Zuständigkeit des Ministeriums
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist
zuständige Behörde für
1. die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach §
38 Absatz 3, 4, 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr
oder des Verbringens im Einzelfall nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3. die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Fällen von landesweiter Bedeutung
oder soweit übergeordnete Belange betroffen sind,
4. die Übermittlung nach § 51 Absatz 5 der gemäß § 51 Absatz
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erhobenen Daten an das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
5. die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das
Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als
Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des
Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste,
6. die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der
Futtermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches,
7. die Bildung von Prüfergruppen nach Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale
von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
(ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
8. die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie des
Landes und die Mitteilung über die weitere Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsbeihilfen an das Bundesministerium nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2
des Schulobstgesetzes, die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums
zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 des Schulobstgesetzes sowie die
Mitteilungspflichten nach § 5 des Schulobstgesetzes.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und
Kommunales
Der Minister
für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und
Verbraucherschutz
Fn 1
In Kraft getreten am 31. März 2015 (GV. NRW. S. 293).