Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes
und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen,
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Vom 2. Oktober 2014 (Fn 1)
(Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625))
Inhaltsübersicht (Fn 4)
Teil 1
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Ziele
§ 2 Gestaltung der Angebote
§ 3 Trägerinnen und Träger, Kooperationsgebot,
Landesausschuss
§ 4 Sicherstellung und Koordinierung der Angebotsstruktur
§ 5 Zusammenwirken von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern
sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
§ 6 Beratung
§ 7 Örtliche Planung
§ 8 Kommunale Konferenz Alter und Pflege
§ 9 Datenverarbeitung und Auskunftspflichten
Teil 2
Finanzierung der
pflegerischen Angebotsstruktur
§ 10 Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
stationärer Pflegeeinrichtungen
§ 11 Allgemeine Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen
§ 12 Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
§ 13 Förderung von Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 14 Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen
(Pflegewohngeld)
§ 15 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
Teil 3
Weitere Angebote
§ 16 Komplementäre ambulante Dienste
§ 17 Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger
§ 18 Einrichtungen der Behindertenhilfe
Teil 4
Maßnahmen des
Landes
§ 19 Landesförderplan
§ 20 Bericht der Landesregierung zur Lage der Älteren in
Nordrhein-Westfalen
Teil 5
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 21 Verfahren
§ 22 Übergangsregelungen
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Berichtspflicht
Teil 1
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 (Fn
2)
Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer
leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen
und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der
Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten,
Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen.
(2) Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf
auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und
pflegebedürftigen Menschen in jeder Lebensphase zu sichern.
(3) Die Bedürfnisse der Pflegepersonen im Sinne von § 19 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1,
2 und 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424 geändert
worden ist, und aller anderen Menschen, die auf der Basis von
Selbstverpflichtung, ohne kommerzielle Interessen, verlässlich und auf frei
bestimmte Dauer Verantwortung für andere Menschen, denen sie sich zugehörig fühlen,
übernehmen (Angehörige), sind bei der Gestaltung der Versorgungsstruktur nach
diesem Gesetz besonders zu berücksichtigen. Angehörige sind in ihrer eigenen
Rolle anzuerkennen, in Planung und Umsetzung strukturell einzubinden und zu
unterstützen.
§ 2 (Fn
3)
Gestaltung der Angebote
(1) Ausgangspunkt für Planungen und die Gestaltung der
Angebote sind die Bedarfe älterer Menschen, pflegebedürftiger Menschen und
deren Angehöriger. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern
durchgängig zu berücksichtigen. Die Angebote sollen orts- beziehungsweise
stadtteilbezogen vorgehalten und weiterentwickelt werden und den älteren oder
pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ermöglichen, an dem Ort ihrer Wahl
wohnen zu können; die besonderen Bedarfe des ländlichen Raums sind zu
berücksichtigen. Dabei sind alle Wohn- und Pflegeangebote gleichberechtigt
einzubeziehen. Maßnahmen nach diesem Gesetz sollen auch kultursensible Aspekte
berücksichtigen, insbesondere die unterschiedlichen Bedürfnisse der Menschen,
die sich durch Migrationsgeschichte, sexuelle Orientierung und geschlechtliche
Identität ergeben können. Darüber hinaus ist Armut und sozialer Ausgrenzung
entgegen zu wirken.
(2) Bei Planung, Gestaltung und Betrieb beziehungsweise
Ausführung von Angeboten ist darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des
Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420;
UN-Behindertenrechtskonvention) berücksichtigt werden.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen haben Sanierung, Modernisierung,
Umbau und Ersatzneubau Vorrang vor Neubau.
§ 3 (Fn
5)
Trägerinnen und Träger, Kooperationsgebot, Landesausschuss
(1) Trägerinnen und Träger der Angebote nach diesem Gesetz
können insbesondere die Kommunen, die Landschaftsverbände, die Trägerinnen und
Träger der Pflegeversicherung, die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherungen, die Freie Wohlfahrtspflege, andere gemeinnützige oder
privat-gewerbliche Anbieter sozialer Dienstleistungen, die
Verbraucherzentralen, die Seniorenvertretungen und die Vertretungen der
pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken und
Angehörigen sowie die zuständigen Landesbehörden sein. Diese sollen ihre Angebote
bestmöglich aufeinander abstimmen und unter Berücksichtigung der Vorschriften
zum Datenschutz zur Erreichung der in § 1 bestimmten Ziele eng und
vertrauensvoll im Interesse der pflegebedürftigen Menschen zusammenarbeiten.
(2) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Alten-
und Pflegepolitik nach diesem Gesetz wird vom zuständigen Ministerium ein
„Landesausschuss Alter und Pflege“ gebildet. Ihm gehören Vertretungen der in
Absatz 1 genannten Institutionen und Verbände sowie die Pflegekammer
Nordrhein-Westfalen und Interessenvertretungen der Beschäftigten an.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die dem „Landesausschuss Alter und Pflege“ angehörenden
Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Alten- und
Pflegepolitik im Land Beteiligten zu benennen und das Verfahren zur Berufung
der Mitglieder und zur Arbeit des Landesausschusses zu regeln.
§ 4
Sicherstellung und Koordinierung der Angebotsstruktur
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet,
eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur nach
Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen, und beziehen hierbei die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein.
(2) Die Verpflichtung des Absatz 1 erstreckt sich auch auf
nicht pflegerische Angebote für ältere, pflegebedürftige, von
Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sowie auf pflegende Angehörige, wenn
diese Angebote nachweisbar dazu beitragen, den aktuellen oder späteren Bedarf
an pflegerischen Angeboten zu vermeiden oder zu verringern. Dies gilt nur, soweit
der den Kreisen und kreisfreien Städten für diese Angebote entstehende Aufwand
höchstens dem Aufwand entspricht, den sie zur Sicherstellung der durch diese
Angebote entbehrlich werdenden pflegerischen Angebote hätten aufwenden müssen.
Einklagbare Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet.
(3) Öffentliche Träger sollen neue eigene Einrichtungen und
Angebote nur schaffen, soweit sich keine geeigneten freigemeinnützigen oder
privaten Träger finden. Insgesamt ist zur Absicherung des Wahlrechts der Betroffenen
eine größtmögliche Trägervielfalt anzustreben.
§ 5 (Fn
4)
Zusammenwirken von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern
sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die zugelassenen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert
worden ist) sind verpflichtet, mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 72 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch), dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e.V., den Betroffenen sowie ihren Vertretungen und den
Angehörigen mit dem Ziel zusammenzuwirken, den Übergang von der
Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung in die eigene Wohnung oder
unter Wahrung der Wahlfreiheit in eine Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Einem
Wunsch nach Rückkehr in die eigene Wohnung oder einer quartiersnahen Versorgung
ist dabei durch Ausnutzung aller präventiven und rehabilitativen Angebote
möglichst zu entsprechen.
(2) Über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 schließen die
Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. mit den kommunalen Spitzenverbänden und den
Vereinigungen der Trägerinnen und Träger und, soweit solche nicht existieren,
mit den Trägerinnen und Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen
und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind für die
zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die
Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen im Land unmittelbar verbindlich. Über
entsprechende Bevollmächtigungen der kommunalen Spitzenverbände kann zur
Vermeidung von Einzelvereinbarungen auch eine Verbindlichkeit für die Kommunen
hergestellt werden.
§ 6
Beratung
Personen, die sich auf eine Situation der eigenen
Pflegebedürftigkeit vorbereiten oder bei denen diese bereits eingetreten ist,
sowie deren Angehörige sind trägerunabhängig über die Ansprüche und
Unterstützungsmöglichkeiten entsprechend ihrer individuellen Bedarfe zu
beraten. Die Beratung soll im abgestimmten Zusammenwirken der Beratungsangebote,
insbesondere der Kommunen und Pflegekassen, vorgehalten werden. Hierbei soll
insbesondere auf gemeinsame, unabhängige Beratungsangebote vor Ort mit der
Möglichkeit von zugehender Beratung und Fallmanagement hingewirkt werden, wobei
für Personen, die eine Beratung in Anspruch nehmen, die fachliche Qualifikation
der Beratungsperson erkennbar sein muss. Das zuständige Ministerium schließt
hierzu Rahmenvereinbarungen mit den Kreisen und kreisfreien Städten, den
Landschaftsverbänden, den Pflegekassen und Dachverbänden sonstiger in der
Beratung tätiger Institutionen.
§ 7 (Fn
3)
Örtliche Planung
(1) Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst
1. die Bestandsaufnahme der Angebote,
2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ
ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche
Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten
erforderlich sind.
Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und
Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche
Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Die Planung
hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten
Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und
selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen
einzubeziehen.
(2) Die Kreise beziehen die kreisangehörigen Gemeinden in
den Planungsprozess ein und berücksichtigen die Planungen angrenzender
Gebietskörperschaften.
(3) Zur Umsetzung der Planung teilen die Kreise und
kreisfreien Städte anderen Behörden, die über Entscheidungsbefugnisse bei der
Gestaltung der kommunalen Infrastruktur verfügen, die Ergebnisse des
Planungsprozesses mit und stimmen sich mit diesen ab. Dies gilt insbesondere
für die die Bauleitplanung verantwortenden Trägerinnen und Träger.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Ergebnisse
der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31.
Dezember jedes zweite Jahr, beginnend mit dem Jahr 2015, zusammen.
(5) Sie haben die örtliche Planung nach Absatz 4
verständlich sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei
zu veröffentlichen und darüber hinaus dem zuständigen Ministerium zur Verfügung
zu stellen. Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung konkrete Vorgaben, insbesondere zu Aufbau
und Mindestinhalten der Planungsprozesse, festzulegen.
(6) Wenn die Planung nach Absatz 1 Grundlage für eine
verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher
teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll,
ist sie jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche
Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen. Die verbindliche
Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der
Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter
darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt
oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich
sind. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen
werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und
Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und
auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.
§ 8
Kommunale Konferenz Alter und Pflege
(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz und in den §§ 8 und 9
des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben richten die Kreise
und kreisfreien Städte örtliche Konferenzen ein. Diese tagen in der Regel
zweimal jährlich.
(2) Die Konferenzen wirken mit bei der Sicherung und
Weiterentwicklung der örtlichen Angebote. Hierzu gehören insbesondere:
1. die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung,
2. die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten
Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und
Pflegeformen,
3. die Beratung stadt- beziehungsweise kreisübergreifender
Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen,
4. die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-,
Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige,
5. die Beteiligung der Gruppen nach § 3 Absatz 1 an Fragen
der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen,
6. die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination,
insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements und
7. die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären
Pflegeeinrichtungen und, soweit die Kommune nicht von der Möglichkeit des § 11
Absatz 7 Gebrauch macht, einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung.
(3) Mitglieder der örtlichen Konferenzen sind insbesondere:
1. die jeweils einrichtende Kommune,
2. in Kreisen die kreisangehörigen Gemeinden, die es
wünschen,
3. die Ombudspersonen nach § 16
des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625),
sowie Vertreterinnen oder Vertreter
4. der vor Ort tätigen ambulanten und stationären Wohn- und
Pflegeeinrichtungen bzw. –dienste,
5. der entsprechenden Interessenvertretungen zur Mitwirkung
und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen (Beiräte, Vertretungsgremien,
Vertrauenspersonen),
6. der Trägerinnen und Träger der gesetzlichen und privaten
Pflegeversicherung,
7. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
8. der kommunalen Seniorenvertretung,
9. der kommunalen Integrationsräte und
10. der örtlichen Selbsthilfegruppen und
Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit
Behinderungen, chronisch kranken Menschen, Angehörigen und
Alten-Wohngemeinschaften sowie
11. der örtlichen Arbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege.
Andere an der Versorgung beteiligte Institutionen oder
Organisationen (zum Beispiel Vertretungen der Wohnungswirtschaft und der
Verbände der Pflegeberufe und Gewerkschaften) können beteiligt werden.
(4) Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 11 des Wohn-
und Teilhabegesetzes sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen.
(5) Über die Ergebnisse der Beratungen der kommunalen
Konferenzen Alter und Pflege ist dem zuständigen Ministerium zum 31. Dezember
eines jeden Jahres zu berichten. Den Trägerinnen und Trägern ist zu ihren
Investitionsvorhaben das etwaige Ergebnis der Beratung mitzuteilen.
§ 9 (Fn
3)
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten
(1) Die Pflegekassen, die Trägerinnen und Träger der
Sozialhilfe, die Trägerinnen und Träger der Pflegeeinrichtungen, die privaten
Versicherungsunternehmen sowie die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherungen sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium und den
Kreisen und kreisfreien Städten die für die Zwecke der Planung und der
Investitionskostenförderung im Pflegebereich erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
kann die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch den Einsatz eines Verfahrens
zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen. Das Ministerium ist
berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen.
Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.
(3) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des
Verfahrens zu bestimmen, insbesondere die Nutzung des Verfahrens zur
elektronischen Datenverarbeitung nach Absatz 2 für die zuständigen Stellen und
die Trägerinnen und Träger verbindlich vorzugeben sowie Art und Umfang der
Daten und die datenverantwortlichen Stellen festzulegen.
Teil 2
Finanzierung der
pflegerischen Angebotsstruktur
§ 10 (Fn
3)
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen
(1) Grundlage der Finanzierung von stationären
Pflegeeinrichtungen nach §§ 9, 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ist die Ermittlung der betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne des § 82
Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(förderungsfähige Aufwendungen) durch den zuständigen überörtlichen Träger der
Sozialhilfe.
(2) Anerkennungsfähig sind dabei Aufwendungen, die für
bereits durchgeführte Maßnahmen angefallen sind oder für sicher im
Veranlagungszeitraum durchzuführende Maßnahmen anfallen werden und
betriebsnotwendig sind. Sofern hierfür eine öffentliche Förderung gewährt wurde
oder wird, ist diese mindernd zu berücksichtigen.
(3) Aufwendungen gelten als betriebsnotwendig, wenn sie
1. dazu dienen, eine den aktuellen fachlichen Standards
entsprechende Qualität von Pflege und Betreuung zu gewährleisten und
beziehungsweise oder die für Pflegeeinrichtungen geltenden
öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere die qualitativen Vorgaben
nach § 11 Absatz 3, zu erfüllen und
2. den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
entsprechen und insbesondere landesrechtlich festgelegte Angemessenheitsgrenzen
nicht überschreiten. Über Ausnahmen im Fall einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen
entscheidet die jeweils zuständige Behörde, wobei stets das Einvernehmen
zwischen dem zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe
anzustreben ist. Sollte Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so
entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe.
(4) Der zuständigen Behörde ist im Vorfeld von baulichen
Maßnahmen Gelegenheit zu geben, die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Betriebsnotwendigkeit
(Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen zu beraten.
(5) Die förderungsfähigen Aufwendungen sind über einen
angemessenen Zeitraum linear zu verteilen.
(6) Aufwendungen für Erweiterungen und sonstige bauliche
Maßnahmen an einem Gebäude (Folgeinvestitionen), die als wesentliche
Verbesserung über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes hinausgehen, sind anzuerkennen, wenn sie erforderlich sind, um die
für die Einrichtungsträgerin oder den Einrichtungsträger geltenden und zwingend
umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb
der Einrichtung zu erfüllen. Sie können darüber hinaus auch anerkannt werden,
wenn die Maßnahme dazu dient, das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand
pflegefachlicher, energetischer und sonstiger baufachlicher Erkenntnisse
anzupassen und die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den
Vorteilen stehen, die die Maßnahme für die Nutzerinnen und Nutzer bringt.
Aufwendungen für Maßnahmen, die zu einer Erweiterung des bisher vorhandenen
Platzangebotes führen, können nur anerkannt werden, wenn ohne sie ein dem
aktuellen Bedarf entsprechendes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen
vor Ort nicht sichergestellt werden kann. Die Summe aus der Addition der
Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des Satzes 2 und der vor der Maßnahme
bestehenden Restwerte darf die Höhe der für einen Neubau anerkennungsfähigen
Aufwendungen nicht überschreiten.
(7) Für stationäre Pflegeeinrichtungen gelten einheitliche
Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen, es sei denn, in
der Vergangenheit wurden abweichende Angemessenheitsgrenzen und
Verteilungszeiträume anerkannt. Diese gelten auch weiterhin fort. Für die
Ermittlung der ursprünglich entstandenen Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen
sind neben den bei den Behörden vorhandenen Unterlagen durch die Trägerin oder
den Träger beizubringende Belege über die Höhe der ursprünglichen Aufwendungen
heranzuziehen. Wenn diese nicht mehr vorhanden sind, kann ein durch die
Trägerin oder den Träger beizubringendes Wertgutachten zur Ermittlung der
ursprünglichen Aufwendungen genutzt werden.
(8) Für Eigentum und Miete beziehungsweise Pacht gelten
grundsätzlich die gleichen Maßstäbe insbesondere hinsichtlich der
Angemessenheit der anerkennungsfähigen Aufwendungen in ihrem Verhältnis zum
tatsächlichen Nutzwert des Objektes. Befinden sich betriebsnotwendige
Anlagegüter nicht im Eigentum der Trägerinnen und Träger, sondern in einem
Miet- beziehungsweise Pachtverhältnis, so können die tatsächlichen Miet- bzw.
Pachtzahlungen als Aufwendung im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und angemessen
sind. Die Anerkennungsfähigkeit der Zahlungen ist dabei auf die Beträge
beschränkt, die bei einer vergleichbaren Einrichtung im Eigentum der Trägerin
oder des Trägers anerkennungsfähig wären.
(9) Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
tatsächlich getätigte Aufwendungen nachträglich nachzuweisen sind, gelten die
handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen als
Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit diese keine fiktiven Aufwendungen
oder Aufwendungen für Rückstellungen umfassen. Auch der Zeitpunkt, zu dem die
Aufwendungen im Rahmen nachträglicher Nachweisführungen zu berücksichtigen
sind, richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben.
(10) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln zur Ermittlung der
förderungsfähigen Aufwendungen, insbesondere zum Verfahren und zu Art, Höhe und
linearer Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen, zur Angemessenheit
von Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 2 sowie der Berechnung zur Verteilung der
anerkannten Beträge auf die Pflegebedürftigen. Für Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen sowie die jeweils der Verteilung zugrunde zu
legende Belegungsquote können Pauschalierungen vorgenommen werden, die sich an
den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren haben. Durch Rechtsverordnung
sind zudem das Verfahren einer Vergleichsberechnung nach Absatz 8 sowie
mögliche Ausnahmen näher zu regeln. Darüber hinaus wird das Ministerium
ermächtigt, das Verwaltungsverfahren zur gesonderten Berechnung nicht
geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
zu regeln.
(11) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die
Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die
Aufsicht obliegt dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium. Es
kann sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die überörtlichen Träger
der Sozialhilfe unterrichten lassen. Es kann allgemeine oder besondere
Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur
zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben darf die Aufsichtsbehörde allgemeine oder
besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu
sichern, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes
geboten erscheint.
§ 11 (Fn
3)
Allgemeine Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen
(1) Für Einrichtungen nach § 71 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch werden förderungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert.
(2) Voraussetzungen für die Förderung sind der Abschluss
eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die
Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie für
die Einrichtung anwendbar sind. Zuständige Stellen für diese Feststellungen
sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(4) Werden Förderungen nach Teil 2 dieses Gesetzes gewährt,
handelt es sich hierbei um öffentliche Förderungen der Pflegeeinrichtungen
gemäß § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt insbesondere auch für
die an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen
orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen nach § 14.
(5) Zuständig für die Förderung ist der örtliche Träger der
Sozialhilfe oder für Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht der
überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Kreise können kreisangehörige
Gemeinden zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den
Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen
sind.
(6) Die der Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen
zugrunde gelegten Aufwendungen bedürfen der Ermittlung durch den zuständigen
überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach den Grundsätzen des § 10. Die
Aufwendungen sind für alle pflegebedürftigen Menschen nach einheitlichen
Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist
unzulässig.
(7) Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann bestimmen, dass
eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§
13 und 14 dieses Gesetzes, die innerhalb seines örtlichen
Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen,
davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen
verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 ein Bedarf bestätigt wird
(Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der
Vertretungskörperschaft mit Wirkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in
Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschließen
und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer
Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz
ist. Der Beschluss nach Satz 1 gilt für sämtliche Plätze, für die erstmals nach
dem Beschluss ein Antrag auf Förderung gestellt wird, es sei denn, die Trägerin
oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren Zeitpunkt eine
Bestätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten. In dem
Beschluss ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der
Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der
örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage
einer Bedarfsbestätigung sein kann.
(8) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen an den
Beschluss nach Absatz 7 Satz 1 und zum Verfahren der Bedarfsbestätigung zu
regeln. Zu regeln sind insbesondere ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren
und objektive Entscheidungskriterien für den Fall, dass nach Feststellung und
öffentlicher Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Trägerinnen
und Träger Interesse an der Schaffung zusätzlicher Angebote bekunden, als dies
zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 7 Absatz 6 erforderlich ist. Kriterium für
die Auswahl kann dabei neben den in diesem Gesetz formulierten Zielsetzungen
insbesondere auch eine sozialräumliche Bedarfsorientierung sein.
§ 12 (Fn
3)
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
(1) Die durchschnittlichen Aufwendungen nach § 10 Absatz 1,
die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch bedingt sind, werden bei Pflegediensten nach § 71 Absatz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch durch angemessene Pauschalen gefördert. Betreibt
der Träger eines Pflegedienstes eine Wohngemeinschaft nach § 24 Absatz 3 des
Wohn- und Teilhabegesetzes und stellt die Nutzung dieses Angebotes eine
angemessene Alternative zur Nutzung einer nach § 11 geförderten stationären
Einrichtung dar, so umfasst die Förderung nach Satz 1 auch die Aufwendungen,
die dem Träger für diese Wohngemeinschaft entstehen.
(2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale nach Absatz 1
Satz 1, das Verfahren zu ihrer Berechnung anhand überprüfbarer
Leistungskennzahlen sowie die Einzelheiten einer möglichen zusätzlichen
Förderung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen.
§ 13 (Fn
3)
Förderung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
(1) Die Förderung von Plätzen in Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von als pflegebedürftig im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Personen genutzt werden, erfolgt zur
Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen im
Sinne des § 10 durch einen auf die einzelne Nutzerin beziehungsweise. den
einzelnen Nutzer bezogenen Aufwendungszuschuss. Bei der Ermittlung der
förderungsfähigen Aufwendungen werden die Besonderheiten der Belegung und
Kostengestaltung berücksichtigt. Der Anspruch auf Zahlung des
Aufwendungszuschusses besteht nur für Einrichtungen, die nicht nach den
Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind.
(2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung nach
Absatz 1 zu regeln. Dabei kann es zur Erreichung eines bedarfsangemessenen
Angebotes auch Abweichungen von den nach § 10 Absatz 8 festgelegten
Berechnungsmaßstäben festlegen, die zu einer schnelleren Refinanzierung der
tatsächlichen Aufwendungen führen.
§ 14 (Fn
3)
Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
(1) Pflegewohngeld wird in vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen
(Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch pflegebedürftig und nach § 43 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung
anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter
Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden
Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern
oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu
tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht ausreicht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Träger der
Sozialhilfe die Kosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert
worden ist, endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen
hätte. Der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld besteht nur in
Einrichtungen, die nicht nach den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung von der Förderung nach diesem
Gesetz ausgeschlossen sind.
(2) Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn durch Einsatz
eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist
oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer
Sozialleistungen außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt für Berechtigte, die als Kriegsopfer einen
Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 26c des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I. S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014
(BGBl. I. S. 538) geändert worden ist, haben oder Leistungen in den Fällen des
§ 25 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes mittelbar erhalten.
(3) Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens
und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes. Abweichend hiervon sind von dem Einkommen zusätzlich
abzusetzen:
1. der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b
Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für Personen, die sich am 31.
Dezember 2004 in einer stationären Einrichtung befinden, der zusätzliche
Barbetrag des § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
3. die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§
43 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und
4. ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, jedoch
beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang.
Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig
gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und
sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10 000 Euro beziehungsweise 15 000 Euro
bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
(4) Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person,
ausgenommen gegenüber nicht getrennt lebenden
Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partnern eingetragener
Lebenspartnerschaften sowie eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaften, bleiben unberücksichtigt. § 94 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und § 27h des Bundesversorgungsgesetzes finden keine
Anwendung. § 41 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet
entsprechend Anwendung.
(5) Gleichartige Leistungen anderer Sozialleistungsträger
bleiben von der Förderung mit Pflegewohngeld unberührt. § 2 Absatz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6) Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Menschen
gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 2
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, vor
Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern
die pflegebedürftige Person nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien
Stadt oder einer daran unmittelbar angrenzenden nordrhein-westfälischen
Gebietskörperschaft, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat,
eine in gerader oder nicht gerader Linie verwandte Person des ersten oder
zweiten Grades im Sinne des § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(7) Pflegewohngeld ist kein Einkommen der Bewohnerin und des
Bewohners im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind
entsprechend anwendbar.
(9) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere festzulegen zum
Antragsverfahren, zur Prüfung und Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen, zur
Dauer und Höhe sowie zum Verfahren zur Änderung der Leistungsgewährung.
§ 15
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
Pflegeeinrichtungen können pflegebedürftigen Menschen die
durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Aufwendungen im Sinne des § 10
Absatz 1 gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Einrichtungen,
die nach den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind.
Teil 3 (Fn 2)
Weitere Angebote
§ 16 (Fn
2)
Komplementäre ambulante Dienste
(1) Zu den komplementären ambulanten Diensten gehören
insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, Beratungsdienste zur
Wohnraumanpassung, Hausbetreuungsdienste, Hausnotrufdienste und andere ergänzende
ambulante Hilfen wie persönliche Assistenz für ältere und pflegebedürftige
Menschen und Angehörige.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die zur
Umsetzung des Vorranges der häuslichen Versorgung erforderlichen komplementären
ambulanten Dienste sicher.
(3) Die Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der
Rechtsverordnung nach § 45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), die zuletzt durch Gesetz vom
17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden sind sowie des § 45d Absatz
3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, ergeben, werden von den Kreisen und
kreisfreien Städten wahrgenommen, mit Ausnahme der Verfahren über die
Anerkennung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen, die mindestens dem Inhalt
und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage
des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch das Gesetz vom
17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, entsprechen, den
Verfahren im Zusammenhang mit Förderungen von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d
des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie etwaiger Rechtsstreitverfahren. Die
Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben nach
Absatz 3 führt
1. die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die in
ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kreise und kreisfreien Städte. Diese
stellt insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich
rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern
von Angeboten beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt und
2. das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium als
oberste Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die
Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten
lassen. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die
rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der
Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen
erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieser Verordnung
geboten erscheint.
§ 17
Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind für ein
bedarfsgerechtes Angebot an Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige
verantwortlich. Hierbei sind mindestens solche Angebote vorzuhalten, ohne deren
Inanspruchnahme den pflegenden Angehörigen die Fortsetzung ihrer pflegenden
Tätigkeiten nicht möglich wäre. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Als Angebote nach Absatz 1 kommen insbesondere
Qualifizierungsangebote, Rechtsinformationen, und Erfahrungsaustausch in
Betracht. Zudem sind bei der Gestaltung der Pflege- und Betreuungsangebote, die
die Pflege durch Angehörige ergänzen, die Bedarfe der pflegenden Angehörigen zu
berücksichtigen.
§ 18
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Soweit in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Pflegeleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch erbracht werden, sind die betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins,
Nutzung oder Mitbenutzung gemäß § 82 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vom zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu
fördern, soweit nicht andere Leistungsträger zur Finanzierung verpflichtet
sind.
Teil 4 (Fn 2)
Maßnahmen des
Landes
§ 19 (Fn 6)
Landesförderplan
(1) Das zuständige Ministerium erstellt für jede
Legislaturperiode einen Landesförderplan, in dem die Maßnahmen der
Landesregierung zur Erreichung der Ziele nach § 1 gebündelt und planmäßig
aufbereitet werden. Hierzu können insbesondere gehören
1. die Förderung landesweiter Strukturen der Partizipation
älterer Menschen,
2. die Förderung landesweiter Beratungsstrukturen zur
Unterstützung der kommunalen Beratungsangebote und Maßnahmen zur Koordinierung
und Qualifizierung von Beratungsangeboten einschließlich der
Wohnberatungsstellen,
3. besondere Maßnahmen zur Förderung alternativer Wohn- und
Betreuungsformen,
4. die Förderung von Maßnahmen zur Implementierung von
altengerechten Quartiersstrukturen,
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Pflege unter
besonderer Berücksichtigung einer kultur- und geschlechtersensiblen Ausrichtung
der Pflege,
6. die Förderung landesweit wirksamer Strukturen und
Initiativen zur Unterstützung pflegender Angehöriger,
7. besondere Maßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen
Bedarfe von älteren Männern und Frauen sowie von älteren Menschen mit
Migrationsgeschichte und die Unterstützung und Entwicklung von bedarfsgerechten
Angeboten für ältere Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und
geschlechtlicher Identität,
8. besondere Maßnahmen gegen soziale Ausgrenzung,
9. besondere Maßnahmen zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen von Menschen mit Demenz und der sie unterstützenden
Angehörigen,
10. Rahmenbedingungen für mögliche strukturelle
Anteilsförderungen kommunaler Strukturen der Beratung, der Unterstützung
pflegender Angehöriger und des sorgenden Umfelds,
11. Maßnahmen zur Unterstützung der politischen Teilhabe
älterer Menschen und Förderung der Arbeit der Landesseniorenvertretung und
12. Hilfeangebote für eine gewaltfreie, autonomiestärkende
Pflege und Maßnahmen zur Reduzierung der Anwendung freiheitsbeschränkender
Maßnahmen in der Pflege,
Rahmenbedingungen und Zielsetzungen für Modellförderungen in
den Themenbereichen Alter, Pflege und demographische Entwicklung.
(2) Der Landesförderplan soll eine verlässliche und
transparente Fördergrundlage schaffen und regelmäßig für die Dauer einer
Legislaturperiode erstellt werden.
(3) Das für die Pflege zuständige Ministerium erarbeitet den
Förderplan nach Absatz 1 unter Beteiligung der Vertretungen aller in § 3
genannten Trägerinnen und Träger und der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Die
Ergebnisse der Landesberichterstattung nach § 20 sowie die Berichte der
Kommunen über die Ergebnisse ihrer kommunalen Altenberichterstattung und der
Beratungen der Kommunalen Konferenzen Alter und Pflege werden berücksichtigt.
Vor der Veröffentlichung des Förderplans ist dem zuständigen Ausschuss des
Landtags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Land fördert die Maßnahmen im Rahmen der Alten- und
Pflegepolitik auf der Grundlage des Förderplans nach Absatz 1 nach Maßgabe des
Landeshaushaltes.
§ 20
Bericht der Landesregierung zur Lage der Älteren in Nordrhein-Westfalen
Das für die Altenpolitik zuständige Ministerium erarbeitet
und veröffentlicht einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht als
Gesamtanalyse zur Lage der Älteren in Nordrhein-Westfalen. Dieser dient
zugleich als Planungsgrundlage für den Landesförderplan nach § 19.
Teil 5 (Fn 2)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 (Fn
3)
Verfahren
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches
entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz das für Pflegeversicherung
zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu
treffen, setzt der Erlass der Rechtsverordnung eine vorherige Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags voraus.
§ 22 (Fn
4)
Übergangsregelungen
(1) Sofern die Trägerin oder der Träger nicht über
langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, können die Einrichtungen
längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden
Bescheide abrechnen, wenn es sich dabei noch um die Bescheide über die
Zustimmung zur gesonderten Berechnung, die auf der Grundlage des § 13 des
Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)
geändert worden ist, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind,
handelt. Wenn die Einrichtungen aufgrund ausdrücklichen Antrags über einen
Bescheid auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
verfügen, gilt der in dem Bescheid mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017
festgesetzte Investitionskostensatz auch für das Jahr 2018. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der Einrichtung einen Antrag
auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder
später stellt oder gestellt hat, weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich
nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten
oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der
Berechnungsgrundlagen begründen.
(2) Für Einrichtungen, deren Trägerin oder Träger zumindest
auch über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, erfolgt eine
Bescheidung nach diesem Gesetz erstmals spätestens mit Wirkung zum 1. Januar
2017. Diese Einrichtungen können auf Basis der bis einschließlich zum 31.
Dezember 2019 geltenden Bescheide auch für die Jahre 2020 und 2021 abrechnen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der
Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2018 oder später stellt oder gestellt hat, weil es zu
Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu
Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen
ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen. Für
Einrichtungen, die bereits über einen Bescheid nach dem Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen verfügen, kann auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen
Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt und diese
Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten hat.
(3) Pflegebedürftigen Personen, denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Berechnung von Pflegewohngeld gemeinsam
mit ihren nicht getrennt lebenden Ehegattinnen,
Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder Partnerinnen oder Partnern
von eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ein
doppelter Vermögensschonbetrag gewährt wurde, weil beide vollstationär gepflegt
werden, bleibt der bisher gewährte Vermögensschonbetrag erhalten.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft beginnend mit dem
Inkrafttreten die Wirkungen dieses Gesetzes sowie der hierauf beruhenden
Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgungsstruktur und die auskömmliche Bemessung der damit
geregelten Investitionskostenfinanzierung. Sie berichtet dem Landtag
abschließend bis zum 31. Juli 2019 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und
der hierzu ergangenen Verordnung.
(3) Die Landesregierung überprüft zudem in Abstimmung mit
den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 1. Januar 2019 fortlaufend die durch
das Gesetz und die hierauf beruhende Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und
Gemeindeverbänden. Maßstab für die Feststellungen von Be-
und Entlastungen ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Juli 2013 bestehenden
Verwaltungspraxis. Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung sind
das Gesetz oder die hierauf beruhende Verordnung umgehend so anzupassen, dass
bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentliche Belastungen
vermieden werden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und
Weiterbildung
zugleich für die
Ministerin für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister
für Wirtschaft,
Energie, Industrie,
Mittelstand und
Handwerk
zugleich für den
Finanzminister
Der Minister
für Inneres und
Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration
und Soziales
zugleich für den
Minister für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
und die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder,
Jugend,
Kultur und Sport
Hinweis:
Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW.
S. 650)
(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a
sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.
Hinweis:
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S.
1466)
In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der
Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die
Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.
Fn 1
In Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S.
625); geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 974), in Kraft
getreten am 1. Januar 2017; Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV.
NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019
(GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 9 des Gesetzes
vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 in
Kraft (siehe Hinweise).
Fn 2
§ 1 Absatz 3 geändert, Überschriften zu Teil 3, 4 und 5
eingefügt sowie § 16 Absatz 3 und 4 angefügt durch Gesetz vom 15. November
2016 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
Fn 3
§§ 2, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 21 geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft
getreten am 30. März 2018.
Fn 4
Inhaltsübersicht, § 5 und § 22 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 24. Juli
2019.
Fn 5
§ 3: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.
März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 2 geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft
getreten am 31. Januar 2023 in Kraft (siehe Hinweise).
Fn 6
§ 19 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 in
Kraft (siehe Hinweise).