NRVerbZustVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen (Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)

Ausfertigungsdatum:
30.12.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen (Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)

Verordnung
über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen
und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen
(Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)

Vom 11. Juni 2013

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, ist die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDie Ministerpräsidentin Der Ministerfür Inneres und Kommunales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.