Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
30.11.2013
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 20. November 2013 (Fn 1) Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: § 1 (1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist (2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 676) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen       Fn 1 In Kraft getreten am 30. November 2013 (GV. NRW. S. 662).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.