Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 20. November 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962
(GV. NRW. S. 421) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1
Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV.
NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Inneres und
Kommunales:
§ 1
(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen,
soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres
zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des
Finanzministeriums erforderlich ist
(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden
können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden
den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 676) außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
In Kraft getreten am 30. November 2013 (GV. NRW. S.
662).