Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Legalisationbefreiungszuständigkeitsverordnung - ZustVO LeBe)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2007
Eingangsformel
Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Italien
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Bezirksregierungen zuständig.
Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Belgien
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Bezirksregierungen zuständig.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fn 1
GV. NRW. S. 538, in Kraft getreten am 30. November 2007.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.