Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.2009
Eingangsformel
Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz
Vollzugsbehörde nach § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz
Zuständige Behörde
a) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457)
b) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung vom 28. Juli 1966
ist die Kreispolizeibehörde.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 208) und die Verordnung über die Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 25. Juli 1967 (GV. NRW. S. 136) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Fn 1
GV. NRW. S. 501, in Kraft getreten am 30. September 2009.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.