Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

Ausfertigungsdatum:
30.09.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

5. 9. 96 (3) 228 a. Ergänzung – SGV. NRW. – (Stand 1. 7. 2005) 20301 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3) 2.2 2.21 Ausbildungsinhalte Einführung in die Forstamtsverhältnisse Rahmenausbildungsplan: 2.22 Forstbetrieb 1 Ausbildungsabschnitt I 2.221 biologische Produktion – Untere Forstbehörde (Forsteinrichtung) – Dauer 2.222 Nutzung und Holzverkauf 5 Monate 2.223 Wegebau 1.1 Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare 2.224 Waldarbeit, Arbeitsrecht und Unfallverhütung haben sich in einer Unteren Forstbehörde mit dem Verfahren der Standortkartierung, der Forst- 2.225 Maschinen und Geräte einrichtung und der betriebswirtschaftlichen 2.226 Gebäude und Grundstücke Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie sollen nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel 2.227 Jagd und Fischerei aus dem Forstbetrieb nachweisen, daß sie einen 2.228 Landschaftspflege und Naturschutz, Erholung Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse auswerten und einen Erläuterungsbericht zum 2.229 Betriebswirtschaft Gesamtbetrieb erstellen können. betriebswirtschaftliche Jahresrechnung 1.2 Ausbildungsinhalte betriebswirtschaftliche Überprüfung von Einzel- problemen 1.21 Standortkartierung Steuern Bewertungen 1.22 Forsteinrichtung 2.23 Verwaltung 1.23 betriebswirtschaftliche Durchleuchtung eines Forstbetriebes 2.231 allgemeine Verwaltungsorganisation 1.24 Aufgaben der LÖBF/LAfAO 2.232 Verwaltungs- und Personalangaben 1.25 Grundlagen forstlicher Bewertungs- und Steuer- 2.233 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen fragen 2.234 Grundlagen der Personalführung 2.24 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben 2 Ausbildungsabschnitt II 2.25 Betreuung von Privat- und Kommunalwald – Untere Forstbehörde – Dauer 19 Monate 2.26 Öffentlichkeitsarbeit 2.1 Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sind mit allen bei einer Unteren Forstbehörde an- 2.27 Ausbildungsstationen fallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung 2.271 Aufgaben der Höheren Forstbehörden und weite- von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, rer Fachbehörden und Institutionen (Pflicht- vertraut zu machen. Die Forstreferendarinnen stationen) und Forstreferendare haben auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und 2.272 Hospitationen bei verschiedenen Behörden, Ein- sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbil- richtungen und sonstigen Institutionen (Wahl- dungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der stationen) Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimo- 2.28 Reisezeit natige Reisezeit nach einem von der Ausbildungs- behörde zu genehmigenden Reiseplan. 2.3 Große Forstliche Staatsprüfung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.